Unter welchen Voraussetzungen wird Familienhospizkarenz-Härteausgleich gewährt?




Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern bzw. Adoptiv- oder Pflegekindern eine Familienhospizkarenz gegen gänzlichen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen, kann in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewährt werden. Auf die Gewährung von derartigen Geldzuwendungen besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Um anspruchsberechtigt zu sein, darf das gewichtete Durchschnittseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch den Entfall der Bezüge unter Euro 700,- gesunken sein. Das Durchschnittseinkommen ist das Haushaltseinkommen, das abhängig von der Anzahl und dem Alter der im Haushalt lebenden Personen ist. Das Haushaltseinkommen wiederum ist die Summe der Nettoeinkommen aller Personen im Haushalt, inklusive Trasferleistungen aber ohne Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wochenbeihilfe und Pflegegeld. Die Höhe des monatlich gewährten Zuschusses ist jedenfalls mit der Höhe des durch die Karenz entfallenen Einkommens begrenzt.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass mit dem Zuschuss erreicht werden soll, dass im Einzelfall das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen auf Euro 700,- monatlich pro Person angehoben wird. Das gewichtete Durchschnittseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen muss somit durch den Entfall der Bezüge unter Euro 700,- monatlich pro Person liegen. Zudem ist die Höhe des monatlichen Zuschusses auf jeden Fall mit der Höhe des durch die Familienhospizkarenz weggefallenen Einkommens begrenzt. Außerdem muss es sich um eine Karenzierung unter vollständigem Entfall der Bezüge handeln. Der Antragsteller darf somit über kein weiteres unselbständiges Einkommen verfügen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Vorliegen der Familienhospizkarenz in geeigneter Weise zu belegen ist, wobei gegebenenfalls sogar der Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, wie etwa eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil, abzuwarten ist. Auf Gewährung von Zuwendungen besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

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