Unter welchen Voraussetzungen kann ein Großverfahrens eröffnet werden?




Es muss beachtet werden, dass ein Verwaltungsverfahren dann als Großverfahren geführt werden kann, wenn an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als hundert Personen beteiligt sind. Daher muss die Behörde abschätzen, wie groß der Personenkreis, der an der Durchführung des Verfahrens interessiert ist, sein dürfte und wie viele Personen als Beteiligte in Betracht kommen könnten. Wenn die Zahl voraussichtlich größer als hundert ist, kann die Behörde somit ein Großverfahren ansetzen. Daher ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt, da sie nämlich zur Führung einer Großverhandlung nicht verpflichtet ist. Die Behörde hat die Beurteilung, ob mehr als hundert Personen am Verfahren teilgenommen hat, vor Beginn des Verfahrens durchzuführen. Es muss beachtet werden, dass die Behörde für spätere Verfahrensschritte nicht mehr die für das Großverfahren vorgesehene Form wählen kann, wenn sie ein Verfahren davor nämlich nicht in der Form eröffnet hat, die für das Großverfahren vorgesehen ist.

Im Gegensatz dazu kann die Behörde aber die weiteren Verfahrensschritte in den traditionellen Formen setzen, wenn sie das Verfahren in der für das Großverfahren vorgesehenen Form eröffnet hat. Das bedeutet, dass die Behörde das Verfahren dann jederzeit wieder zurückstufen kann, wenn sich herausstellt, dass die Zahl der am Verfahren beteiligten Personen zu hoch angesetzt war und daher die Form eines Großverfahrens zu aufwendig wäre. Außerdem kann die Behörde dies auch dann tun, wenn noch mehr als hundert Personen am Verfahren beteiligt sind.

Wenn die Behörde der Meinung ist, dass mehr als hundert Personen am Verfahren beteiligt sein werden und wenn sie sich für ein Großverfahren entschieden hat, muss sie den Antrag durch Edikt kundmachen, der Gegenstand des Verfahrens sein soll. Außerdem hat solch ein Edikt einige Punkte zu enthalten, und zwar den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens. Weiters muss das Edikt eine Frist zur Erhebung schriftlicher Einwendungen bei der Behörde enthalten. Diese Frist ist mit mindestens sechs Wochen zu bemessen. Weiters muss es den Hinweis darauf enthalten, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, die nicht rechtzeitig Einwendungen erheben. Das Edikt muss auch den Hinweis enthalten, dass Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

In diesem Zusammenhang müssen auch die Rechtswirkungen einer Verfahrenseröffnung durch Edikt beachtet werden. Wenn ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, hat dies einige Rechtswirkungen zur Folge. Hierbei ist zu beachten, dass die Behörde eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen kann, wobei diese Anberaumung gleichzeitig auch mit der Kundmachung des Antrags erfolgen kann. Außerdem kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Personen, die nicht rechtzeitig bei der Behörde Einwendungen erheben, ihre Stellung als Partei verlieren. Es muss berücksichtigt werden, dass im Großverfahren nicht die Anberaumung der mündlichen Verhandlung, sondern die Kundmachung des Antrages die Folge hat, dass Personen, die nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, ihre Parteistellung verlieren.

Im Großverfahren bestehen auch besondere Regeln über die Publizität. Denn für die Verlautbarung eines Edikts bestehen besondere Regeln. Diese Regeln sollen nämlich gewährleisten, dass jede Person, die an einem Vorhaben interessiert bzw. vom Inhalt eines Schriftstückes betroffen ist, die Möglichkeit hat, vom Vorhaben sowie von der Verhandlung bzw. vom Inhalt eines Schriftstückes Kenntnis zu erlangen. Außerdem ist das Edikt im redaktionellen Teil von zwei Tageszeitungen zu verlautbaren, die im Bundesland weit verbreitet sind, und auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Es muss beachtet werden, dass eine Kundmachung durch Edikt nicht in der Zeit zwischen 15. Juli und 25. August sowie zwischen 24. Dezember und 06. Jänner erfolgen darf.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Antrag, der durch Edikt kundgemacht worden ist sowie die Antragsunterlagen und die vorliegenden Sachverständigengutachten während der Einwendungsfrist bei der Behörde und auch bei der in Betracht kommenden Gemeinde öffentlich aufzulegen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind. Die Beteiligten haben auch die Möglichkeit Abschriften anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Wenn es erforderlich ist, hat die Behörde der Gemeinde ebenso eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen. Eine mündliche Verhandlung, die durch Edikt anberaumt wurde, ist öffentlich.

Es muss beachtet werden, dass die Verhandlungsschrift über diese Verhandlung spätestens eine Woche nach Schluss der Verhandlung bei der Behörde und bei der in Betracht kommenden Gemeinde mindestens drei Wochen lang während der Amtsstunde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist. Ein Schriftstück, das durch Edikt zugestellt wurde, ist bei der Behörde mindestens acht Wochen während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zudem ist das Schriftstück im Internet bereitzustellen. Außerdem hat die Behörde den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und diese den Parteien auf Verlangen ebenso zuzusenden.

In diesem Zusammenhang muss auch die öffentliche Erörterung beachtet werden. Wenn ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, kann die Behörde eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Erörterung bzw. ein Anspruch auf eine Erörterung nicht besteht. Außerdem können Sachverständige zur öffentlichen Erörterung beigezogen werden. Zudem hat jede Person die Möglichkeit, sich während der öffentlichen Erörterung zum Vorhaben zu äußern und Fragen zu stellen. Es ist erwähnenswert, dass über die öffentliche Erörterung keine Niederschrift zu erstellen ist.

Für die mündliche Verhandlung im Großverfahren gelten bestimmte Regeln. Denn die mündliche Verhandlung kann durch Edikt anberaumt werden. Es muss beachtet werden, dass das Edikt den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen Zeitplan sowie Ort und Zeit der Verhandlung zu enthalten hat. Außerdem ist eine mündliche Verhandlung, die durch Edikt anberaumt wurde, öffentlich. Unter Umständen kann die Öffentlichkeit jedoch ausgeschlossen werden.

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