Schutz der persönlichen Freiheit




In den 80iger Jahren wurde in Österreich nach langem Tauziehen ein eigenes Verfassungsgesetz über die persönliche Freiheit von Menschen in Österreich geschaffen. Dies ist insbesondere deshalb so wichtig, weil es vorher keine nähere Regelung über die persönliche Freiheit gab, besonders das Verwaltungsstrafrecht war in internationalen Beschuss gekommen, es entspräche nicht den Vorgaben der europäischen Menschenrechtskonvention. Dieses Gesetz ersetzt weitgehend die alten Regelungen des Staatsgrundgesetzes, gilt aber parallel zur europäischen Menschenrechtskonvention, welche unter Umständen für den Einzelfall sogar günstiger ausfallen kann. Wesentliche Neuerung ist nun eine Grundrechtsbeschwerde an den obersten Gerichtshof. Dies ermöglicht eine höchstgerichtliche Kontrolle der Untersuchungshaft. In der Vergangenheit gab es immer wieder prominente Persönlichkeiten, welche diese Grundrechtsbeschwerde nutzten, wie beispielsweise Frank Elsner im BAWAG-Fall oder Hannes Karntig im Fall Sturm Graz.

Geschützt wird durch dieses Grundrecht jedermann vor willkürlicher und gesetzeswidriger Entziehung seiner körperlichen Bewegungsfreiheit, das heißt Schutz vor Festnahmen, Anhaltungen und Strafhaft. Auch Kinder oder psychisch Kranke sind geschützt. Geschützt wird man vor hoheitlicher Freiheitsentziehung, d.h. durch Staatsorgane. Es wird jedoch eine Schutzpflicht des Gesetzgebers angenommen, dass auch widerrechtliche Freiheitsentziehung durch private Personen das Grundrecht verletzt. Ein Eingriff in dieses Grundrecht kann entweder durch ein Gesetz oder durch einen Vollzugsakt, wie etwa Gerichtsurteil oder Bescheid, erfolgen. Eingriff bedeutet, dass man durch die Anwendung von Zwang an der Ortsveränderung verhindert oder eingeschränkt wird.

Keine Einschränkung ist gegeben, wenn eine Maßnahme den Betroffenen dazu nötigt, längere Zeit bei der Behörde zu verweilen, wenn dies eine Nebenfolge der Bewegungsbehinderung ist, wie beispielsweise eine Anwesenheitspflicht bei einer Gerichtsverhandlung als Zeuge, Vornahme eines Alkotests, Personendurchsuchung oder zwangsweise Entfernung aus einem Lokal. Auch die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren stellt keine Freiheitsentziehung dar, ausgenommen er dürfte sich nur in einem bestimmten Teil des Flüchtlingslagers in dieser Zeit aufhalten.

Eine Freiheitsentziehung darf nur dann vorgenommen werden, wenn dies unbedingt notwendig ist. Eine Schubhaft ist zulässig, jedoch nicht auf unbestimmte Dauer. Wird das Recht auf persönliche Freiheit verletzt gebührt Schadenersatz. Man erhält eine, mehr oder minder, angemessene Summe von der Republik Österreich. Dies ist leider nicht immer genug um die Folgen einer ungerechtfertigten Haft wieder gut zu machen. Zwar kommen heutzutage die schwereren Fälle immer wieder in die Medien, sodass auf diese Weise die Weste reingewaschen wird, jedoch gibt es keine Verpflichtung, eine ungerechtfertigte Haft publik zu machen. Auch eventuelle Folgen werden nur zum Teil abgedeckt, wie beispielsweise etwa berufliche Einbußen, weil man eine Ausbildung nicht machen konnte oder eben nicht mehr in diesem Job arbeiten kann, wie zuvor bzw. die Karriere bzw. Gehaltsleiter nicht so weit nach oben klettern kann.

In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass nur Gerichte eine Freiheitsentziehung anordnen dürfen. Für den Fall, dass aber eine Verwaltungsbehörde eine solche Freiheitsentziehung anordnet, muss jedoch nachfolgend eine unabhängige Behörde über eine Beschwerde entscheiden.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel