Rolle der Verbände im politischen System




Eingangs muss erwähnt werden, dass den Verbänden neben den politischen Parteien eine wichtige Rolle bei der Vermittlung bestimmter Meinungen und bestimmter Interessen im politisch-administrativen System zukommt. Außerdem integrieren die Interessenverbände gleichgerichtete Interessen ihrer Mitglieder sowie formulieren diese Interessen und bringen diese sodann gegenüber anderen gesellschaftlichen Gruppen zur Geltung, insbesondere jedoch gegenüber den staatlichen Organen. Es muss beachtet werden, dass die Organisation der Verbände auf dem Grundrecht der Vereinsfreiheit beruht, weshalb die freie Bildung beliebiger Verbände verfassungsgesetzlich garantiert ist. Diese Organisation kann jedoch auch auf öffentlich-rechtlichen Gesetzen beruhen, mit denen eine Pflichtmitgliedschaft über bestimmte Personen verfügt wird, um dadurch die Integration ihrer gesellschaftlichen und insbesondere ihrer wirtschaftlichen sowie beruflichen Interessen sicherzustellen; dabei handelt es sich um Kammern.

Es muss beachtet werden, dass die Einflussnahme der Verbände auf die Verwaltung durch ihre Mitwirkung in Beiräten, Kommissionen und Projektgruppen sowie durch die Ausübung vorgesehener Begutachtungsrechte, Anhörungsrechte und Parteirechte sowie weiters durch Maßnahmen der Aufgabenentlastung für die Verwaltung geregelt ist. Beiräte sind für die Verwaltung bedeutsam, weil sie fachlich spezialisiert sind, interessenmäßiger Repräsentant sind und sachliche Autorität haben. Dabei handelt es sich um teamartig organisierte Beratungskollegien, die den entscheidungsbefugten Verwaltungsorganen beigegeben werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass es neben den ständigen Beiräten auch nichtständige Beiräte gibt. Die ständigen Beiräte sind meistens gesetzlich errichtet, wie beispielsweise etwa Preiskommission oder Wohnbauförderungsbeiräte. Zudem muss beachtet werden, dass Beiräte zwar nicht zur selbständigen Besorgung von Verwaltungsaufgaben berufen sind, aber die Verwaltung kann sich, aufgrund der von den Verbandsvertretern im Beirat vertretenen Interessen im Fall übereinstimmender Willensäußerungen der Verbandsmitglieder, der von diesen geäußerten Auffassung kaum entziehen. Die Tätigkeit der Beiräte besteht grundsätzlich darin, mit der Behörde zu beraten. Weitere Funktionen der Beiräte sind unter anderem der Interessenausgleich, die Koordination, die Kontrolle sowie die Partizipation.

Außerdem ist das Begutachtungsrecht der gesetzlich eingerichteten Interessenverbände, also Kammern, für Gesetzesentwürfe und für Verordnungsentwürfe, die den Interessenbereich der Kammern berühren, gesetzlich festgelegt. In bestimmten Verwaltungsgesetzen kann jedoch auch vorgesehen sein, dass Kammern und andere Verbände an individuellen Verwaltungsentscheidungen mitwirken können, wie beispielsweise etwa Recht auf Stellungnahme oder Recht auf Erstattung eines Gutachtens. Es muss beachtet werden, dass Verbände staatliche Verwaltungsstellen dadurch entlasten, dass sie die Überwachung ihrer Mitglieder übernehmen, wie beispielsweise etwa die Überwachung und Disziplinierung des standesgemäßen Verhaltens ihrer Mitglieder durch Rechtsanwaltskammern und Ärztekammern sowie Maßnahmen gegen unlauteren Wettbewerb durch die Kammern der gewerblichen Wirtschaft. Außerdem leisten Verbände oft auch Verwaltungshilfe, indem sie ihre Mitglieder etwa über behördliche Maßnahmen informieren.

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