Regelungen im Straßenrecht




Eingangs muss erwähnt werden, dass einige Regelungsinhalte zum Straßenrecht zählen. Dazu gehören die Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verkehr und die Festlegung der Straßenbestandteile, weiters auch die Festsetzung und Feststellung des Inhaltes und des Umfanges sowie die Sicherung des Gemeingebrauchs an Straßen. Auch die Verpflichtung zum Straßenbau und zur Straßenerhaltung sowie die Verpflichtung, die Straßen auf eine Weise zu bauen und zu erhalten, dass der Gemeingebrauch möglich ist gehört zum Regelungsinhalt des Straßenrechts. Weiters gehören auch die Enteignung für Straßenzwecke sowie die Verpflichtung von Grundstückseigentümern und anderen Personen, eine im Hinblick auf Bau sowie Erhaltung oder Benützbarkeit der Straße erforderliche Beschränkung ihrer privaten Rechte zu dulden, gehören zum Regelungsinhalt des Straßenrechtes.

Es muss beachtet werden, dass das Straßengesetz zu Eingriffen in das Eigentum ermächtigen, und zwar sowohl in Form von Enteignungen als auch in Form von Eigentumsbeschränkungen. Wenn aber das Straßenprojekt, aufgrund dessen eine Enteignung erfolgt ist, nicht verwirklicht wird, hat der betroffene Eigentümer einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Rückübereignung der enteigneten Sache. Zuerst muss jedoch versucht werden, eine Übertragung der Grundflächen zu erreichen. Erst wenn bezüglich der Grundflächenübertragung keine Einigung zustande gekommen ist, darf eine Enteignung vorgenommen werden.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Straße eine Landfläche samt den dort befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen verstanden wird, die für den Fußgängerverkehr oder für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Straße ist somit jede Grundfläche, die dem Verkehr von Menschen bzw. Fahrzeugen oder Tieren dienen soll. Es muss jedoch unbedingt zwischen öffentliche Straßen und Privatstraßen unterschieden werden. Straßen, an denen der Gemeingebraucht erlaubt ist, werden als öffentliche Straßen bezeichnet, und zwar gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen. Straße, die jedoch nicht dem Gemeingebrauch dient, sind Privatstraßen; bei diesen Straßen steht die Verfügungsmacht grundsätzlich dem Eigentümer des Straßengrundes bzw. des Straßenbauwerks zu. Weiters werden öffentliche Straßen in Bundesstraßen und in Landesstraßen unterteilt. Unter Bundesstraßen sind Straßen zu verstehen, die für den Durchzugsverkehr wichtig sind, wobei sie Autobahnen, Schnellstraßen und Bundesstraßen umfassen. Alle öffentlichen Straßen, die keine Bundesstraßen sind, sind wiederum Landesstraßen.

Es müssen jedoch auch Gemeindestraßen, Bezirksstraßen, Eisenbahnzufahrtsstraßen, Konkurrenzstraßen, öffentliche Interessentenwege sowie Güterwege und öffentliche Privatstraße berücksichtigt werden. Gemeindestraßen sind Straßen, die den öffentlichen Verkehr größerer Siedlungen in einer Gemeinde untereinander und einer Gemeinde mit den Nachbargemeinden vermitteln. Bezirksstraßen wiederum sind Straßen, die für den Verkehr von Bezirk zu Bezirk oder vom Bezirk in dem Nachbarland bzw. innerhalb des Bezirkes von Bedeutung sind. Als Eisenbahnzufahrtsstraßen kommen jene Straßen in Betracht, die außerhalb eines Ortsstraßenzuges liegen und eine Verbindung der Bahnhöfe sowie Aufnahmestationen mit der nächstgelegenen öffentlichen Straße herstellen, die für den Verkehr geeignet ist.

Unter Konkurrenzstraßen sind Straßen zu verstehen, die vom Land wegen Vereinbarungen unter Beitragsleistung des Bundes oder einer bzw. mehrerer Gemeinden bzw. Interessenten neu angelegt oder instandgesetzt oder erhalten werden. Öffentliche Interessentenwege sind Straßen für den öffentlichen Verkehr, die eine örtliche Bedeutung haben und hauptsächlich nur für die Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen. Güterwege sind wiederum Straßen, die überwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raumes dienen und durch eine Interessentengemeinschaft hergestellt werden. Als öffentliche Privatstraßen kommen Straßen in Betracht, die nicht zu einer Gruppe der öffentlichen Straßen gerechnet werden können.

Außerdem werden öffentliche Privatstraßen entweder von dem über die Straße Verfügungsberechtigten durch Erklärung gegenüber der Behörde dem Gemeingebrauch gewidmet oder die unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens dreißig Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienen. Es muss beachtet werden, dass es sich bei öffentlichen Privatstraßen um öffentliche Straßen handelt.

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