Regelungen für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate nicht nur über Berufungen, sonder auch über Anträge entscheiden können. Damit wird festgelegt, dass Unabhängige Verwaltungssenate auch zur Entscheidung in erster Instanz berufen sein können. Es muss beachtet werden, dass der Unabhängige Verwaltungssenat über Berufungen gegen Bescheide von Bezirksverwaltungsbehörden oder einer sonstigen Behörde durch Einzelmitglied entscheidet, deren Sprengel nicht ein ganzes Bundesland umfasst. Weiters entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat über Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide durch Einzelmitglied sowie über Beschwerden gegen Akte der unmittelbaren Befehlsgewalt und Zwangsgewalt durch Einzelmitglied.

Es ist auch erwähnenswert, dass der Unabhängige Verwaltungssenat über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Landesregierung bzw. einer sonstigen Behörde, deren Sprengel das gesamte Landesgebiet umfasst sowie auch über Berufungen gegen Bescheide eines Kollegialorgans durch Kammern entscheidet. Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet auch über Anträge, für deren Erledigung er als erste Instanz zuständig ist durch Kammern sowie über Devolutionsanträge durch Kammern. Auch der Unabhängige Bundesasylsenat muss berücksichtigt werden. Denn dieser entscheidet durch Einzelmitglied, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Es muss beachtet werden, dass Partei des Verfahrens auch die Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, und zwar neben den sonstigen Parteien. Die belangte Behörde hat die volle Parteistellung und somit auch das Recht, einen Antrag auf Wiederaufnahme einzubringen oder Wiedereinsetzung zu begehren. Die belangte Behörde ist jedoch nicht berechtigt, Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu erheben. Außerdem hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung auf Antrag oder von Amts wegen, wenn er dies für notwendig hält, durchzuführen. Die Verhandlung kann jedoch entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Weiters kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist bzw. wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Berufung zu beantragen hat. Sodann muss den Berufungsgegnern die Möglichkeit gegeben werden innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen einen Antrag auf Durchführung der Verhandlung zu stellen. Dennoch kann, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn der Unabhängige Verwaltungssenat einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Europäische Menschenrechtskonvention dem nicht entgegensteht.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Entscheidung nur von jenen Senatsmitgliedern getroffen werden kann, die an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Wenn sich jedoch vor Fällung der Entscheidung die Zusammensetzung der Kammer ändert, ist die Verhandlung wiederum zu wiederholen. Außerdem darf in der Entscheidung nur das beachtet werden, was auch in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Hierbei ist aber zu beachten, dass Beweise, die mittelbar über ersuchte Behörden erhoben worden sind, in der mündlichen Verhandlung erörter werden müssen.

Zudem haben Verhandlungen grundsätzlich öffentlich zu sein. Die Öffentlichkeit kann jedoch nur dann ausgeschlossen werden, wenn dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen sowie wenn dies im Interesse des Schutzes der Jugendlichen oder des Privatlebens einer Partei bzw. von Zeugen geboten ist. Aber die Beratung und die Abstimmung der Kammer sind wiederum nicht öffentlich.

Es muss beachtet werden, dass der Bescheid, wenn möglich, gleich nach dem Verhandlungsschluss zu beschließen ist und auch öffentlich zu verkünden ist. Außerdem ist die Verkündung auch dann durchzuführen, wenn die Parteien nicht anwesend sein sollten. Die Verkündung entfällt jedoch, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder wenn der Bescheid nicht unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und wenn jede Person die Einsicht in den Bescheid gewährleistet ist. Den Parteien ist aber auf jeden Fall eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Zeugen und Beteiligte im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenat einen Anspruch auf Gebühren haben.

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