Regelungen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen




Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen besteht aus verschiedene Regelungen, wie z.B. aus eine Regelung über das Inkrafttreten der Bundesgesetze über das allgemeine Verwaltungsverfahren, aus Regeln über den Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze, aus Regelungen, die wichtige Begriffe des Verwaltungsverfahrensrechts definieren sollen sowie aus Regeln, die festlegen sollen, welche Strafen zu verhängen sind, wenn eine Rechtsvorschrift ein Verhalten als Verwaltungsübertretung festlegt aber keine besondere Vorschrift über die Strafe enthält.

Als Strafe kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vorgesehen werden. Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen enthält auch Regelungen des materiellen Verwaltungsstrafrechts. Dort werden Verwaltungsübertretungen wie Winkelschreiberei, Erschleichung einer Beförderungsleistung (wie Schwarzfahren), Diskriminierung von Personen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses, Behinderung sowie Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut geregelt. Das EGVG bestimmt auch, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze von Verwaltungsorganen bei Besorgung behördlicher Aufgaben anzuwenden sind. Verwaltungsorgane besorgen dann behördliche Aufgaben, wenn sie in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung tätig sind. Hoheitsverwaltung bedeutet, dass Verwaltungsorgane Rechtsakte setzen können, zu deren Zustandekommen die Zustimmung der Personen an denen sie gerichtet sind nicht erforderlich ist.

Das EGVG regelt welche Verwaltungsbehörden die Verwaltungsverfahrensgesetze voll oder teilweise anzuwenden haben. Folgende Behörden haben z.B. Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden: Bundesministerien, Landeshauptmann, Landesregierung, Bezirksverwaltungsbehörden, Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern, Bundespolizeibehörden, Sicherheitsdirektionen, Gemeindebehörden. Verwaltungsverfahrensgesetze sind nicht anzuwenden bei Disziplinarverfahren, Durchführung von Prüfungen, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit sowie bei Akte militärischer Befehlsgewalt. Wenn ein Verwaltungsorgan ein Verfahren durchzuführen hat, werden behördliche Aufgaben wahrgenommen.

Wenn aber ein Verwaltungsorgan zwar in amtlicher Eigenschaft, aber in der Funktion eines Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren mitwirkt, das ein anderes Verwaltungsorgan durchführt, so nimmt das Verwaltungsorgan in diesem Fall keine behördlichen Funktionen wahr. Ein Organ einer Gemeinde, das die Parteienrechte der Gemeinde in einem Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde wahrnimmt, wird z.B. nicht in Besorgung behördlicher Aufgaben tätig. Verwaltungsverfahrensgesetze sind nie bei der Besorgung von Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung anzuwenden, da solche Angelegenheiten keine behördlichen Aufgaben darstellen. Verschiedene Bundesgesetze und Landesgesetze legen fest, dass das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz noch von anderen Behörden, als nur von den im Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen genannten, ganz oder teilweise anzuwenden sind.

Die Grundsätze des AVG sind auch über den Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze zu berücksichtigen. Diese Grundsätze wären das Parteigehör, der Ausschluss wegen Befangenheit, die Pflicht Bescheide zu begründen und die Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsmittel (wie z.B. die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens).

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