Rechtsschutz gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt




Eingangs muss erwähnt werden, dass für die Entscheidung über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt grundsätzlich die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig sind. Ausgenommen von der Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates sind Finanzstrafsachen des Bundes. Die Unabhängigen Verwaltungssenate sind jedoch auch für die Entscheidung über Beschwerden zuständig, in denen behauptet wird, dass eine Maßnahme ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt hat. Es muss beachtet werden, dass jener Unabhängige Verwaltungssenat örtlich zuständig ist, in dessen Sprengel der Verwaltungsakt gesetzt wurde.

In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen einzubringen ist, und zwar gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt erfahren hat. Wenn der Beschwerdeführer jedoch durch den bekämpften Akt gehindert war, Beschwerde einzubringen, beginnt diese Frist somit erst ab dem Wegfall dieser Behinderung zu laufen. Außerdem ist die Beschwerde schriftlich einzubringen und muss einen bestimmten Inhalt haben. Die Beschwerde hat die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes sowie wenn es möglich ist auch Angaben darüber, welches Organ den angefochtenen Akt gesetzt hat sowie namens welcher Behörde der Akt gesetzt wurde, weiters hat die Beschwerde auch den Sachverhalt, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren den angefochtenen Akt für rechtswidrig zu erklären sowie Angaben, die es möglich machen, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beurteilen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Unabhängige Verwaltungssenat immer durch ein Einzelorgan über Beschwerden entscheidet. Außerdem hat der Unabhängige Verwaltungssenat zunächst die Zulässigkeit bzw. die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen. Wenn nach dieser Prüfung die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sollte das Verfahren jedoch ergeben, dass die Beschwerde unbegründet ist, wird sie abzuweisen sein. Wenn das Verfahren aber ergibt, dass die Beschwerde begründet ist, ist der angefochtene Akt für rechtswidrig zu erklären. Für den Fall, dass der angefochtene Akt noch andauert, hat die belangte Behörde unverzüglich den Rechtszustand herzustellen, welcher der Entscheidung entspricht. Der angefochtene Akt dauert beispielsweise etwa dann noch an, wenn sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet.

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