Recht der Eheschließung und Familiengründung




In Österreich wurde mit dem Recht auf Eheschließung sehr lange die traditionelle Ehe zwischen Mann und Frau verstanden. Doch in den letzten zwei Jahrzehnten wurden die politischen Stimmen immer lauter und der Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg entschied letztlich, dass der Ausschluss eines Transsexuellen von der Ehe konventionswidrig sei, also gegen das Grundrecht verstößt. In Österreich herrschte dennoch die Meinung, dass der Gesetzgeber die nationalen Gesetze nicht ändern muss. Letztlich wurde dem öffentlichen Druck beigegeben und seit 4.1.2010 ist die Homoehe als eingetragene Partnerschaft zulässig. Eine komplette Gleichstellung ist dennoch nicht anzunehmen, da die eingetragene Lebensgemeinschaft eine Art Ehe-light darstellt. Trotzdem kann man diesen Schritt als wesentlichen Fortschritt bezüglich der Gleichstellung von Homosexuellen sehen.

Bereits länger anerkannt wurde das Recht auf Eheschließung, wenn ein Partner sich zuvor einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hatte. In diesem Fall wurde angenommen, dass die Umwandlung das neue Geschlecht begründet hat. Mit der Eheschließung ist das Recht konsumiert. Der Schutz einer bestehenden Ehe fällt unter ein anderes Grundrecht, nämlich dem Schutz des Privat- und Familienlebens. Die Familiengründung ist unabhängig von einer bestehenden Ehe geschützt. Auch nicht verheiratete Personen dürfen eine Familie gründen.

Prekär stellt sich das Recht auf Familiengründung im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch dar. In Österreich hat man dies durch die Fristenlösung geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Schwangerschaft abgebrochen werden, ohne dass man strafrechtlich verfolgt werden würde. Das Gesetz selbst wurde unter heftigen Protest in den 70igern verabschiedet und ist bis heute nicht unumstritten.

Ein Recht auf Scheidung lässt sich nicht aus diesem Grundrecht ableiten. Eine Verletzung des Rechts auf Familiengründung wird bei Strafgefangenen nicht angenommen, wenn sie während der Haft dazu keine Gelegenheit haben. Der Kern des Strafvollzuges stellt die Abgrenzung des Gefangenen von der Außenwelt dar, deshalb ist kein Widerspruch mit dem Grundrecht gegeben, wenn der Gefangene zu seiner Gattin bzw. seinem Gatten nur hin und wieder, auch geschlechtlichen, Kontakt haben kann.

Die Lebensgemeinschaft wird in der Regel nicht so sehr geschützt wie eine Ehe, was auch zulässig ist. Da aber immer mehr Paare sich zumindest vorerst zu einer Lebensgemeinschaft entschließen, wurde die rechtliche Position der Lebensgemeinschaft in den letzten Jahren gestärkt, zuletzt durch das Recht, eine eingetragene Lebensgemeinschaft eingehen zu können.

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