Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit gewährleistet, dass jede Person ein Recht auf Freiheit und Sicherheit hat. Es muss beachtet werden, dass in bestimmten Fällen das Recht auf Freiheit jedoch entzogen werden darf, etwas wenn eine Person nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht rechtmäßig in Haft gehalten wird bzw. wenn eine Person rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Freiheitsentziehung auch dann rechtsmäßig ist, wenn Personen aufgrund dessen festgehalten werden, weil sie eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bilden oder weil sie geisteskrank, Alkoholiker oder rauschgiftsüchtig sind. Außerdem darf die Freiheit somit nur dann entzogen werden, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung notwendig ist. Der Freiheitsentzug ist immer dann zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass eine unter Verdacht stehende Person fliehen könnte bzw. Beweismittel ändern oder vernichten könnte oder doch noch Zeugen und Mitschuldige beeinflussen könnte bzw. wenn die Gefahr besteht, dass eine Person eine bereits von ihr gesetzte rechtswidrige Handlung wiederholen könnte.

Aus dem soeben Gesagten kann somit entnommen werden, dass Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr Gründe darstellen, um die betreffende Person vorübergehend in Untersuchungshaft zu nehmen, um die Wahrheitsfindung nicht zu erschweren. Jede Person, die festgenommen oder angehalten wird, muss unter Achtung ihrer Menschenwürde behandelt werden. Es besteht jedoch die Pflicht, dass jeder Festgenommene unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Festnahmegründe und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen aufgeklärt wird.

Außerdem kann jede festgenommene Person ein Verfahren beantragen, in dem von einem Gericht so bald wie möglich zu entscheiden ist, ob die Haft bzw. ob die Festnahme rechtmäßig erfolgt ist, wobei die festgenommene Person wiederum unverzüglich freizulassen ist, wenn das Gericht entscheidet, dass die Haft bzw. Festnahme nicht rechtmäßig erfolgt ist. Zu beachten ist ebenso, dass jede Person, die nicht rechtmäßig festgenommen worden ist oder die in Haft genommen worden ist, unter Umständen einen Anspruch auf Schadenersatz hat. Es muss bedacht werden, dass Freiheitsentzug immer nur als letztes Mittel eingesetzt werden soll, denn wenn gelindere Mittel zur Abwendung einer bevorstehenden oder unmittelbaren Gefahr ausreichen, ist vom Freiheitsentzug abzusehen.

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