Obsorge über Volljährige




Es ist interessant zu wissen, dass ein Sachwalter immer dann bestellt werden sollte, wenn eine volljährige Person geistig behindert oder psychisch krank ist. Außerdem ist ein Sachwalter für volljährige Personen, die geistig behindert bzw. psychisch krank sind, nötig, weil diese Personen nicht handlungsfähig und auch nicht geschäftsfähig sind. Der Sachwalter übernimmt sodann die in gewissen Angelegenheiten oder in allen Angelegenheiten der betroffenen Person die Obsorge über diesen und wird daher damit betraut für die jeweilige Person zu handeln. Daher muss berücksichtigt werden, dass ein Sachwalter immer dann entweder auf Antrag der volljährigen psychisch kranken oder geistig behinderten Person oder von Amts wegen zu bestellen ist, wenn die betreffende Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist alle oder einzelner ihrer Angelegenheiten selbst zu besorgen, ohne dass dies einen Nachteil nach sich zieht. Dabei übernimmt der Sachwalter sodann die Rolle eines gesetzlichen Vertreters.

Somit kann der Sachwalter daher beispielsweise etwa damit betraut werden, Geschäfte des täglichen Lebens zu tätigen oder etwa nur beschränkt für einen bestimmten Bereich tätig zu werden. Es muss auch beachtet werden, dass der Aufgabenbereich des Sachwalters vom Behinderungsgrad der betreffenden Person und auch von der Art sowie vom Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten abhängig ist. Daraus kann somit abgeleitet werden, dass sich der Aufgabenkreis des Sachwalters entweder auf die Besorgung einzelner Angelegenheiten, wie etwa beispielsweise die Beantragung der Pension, oder etwa auf einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten, wie beispielsweise etwa die Vermögensverwaltung, bzw. auf alle Angelegenheiten der geistig behinderten oder psychisch kranken Person beziehen.

Es muss jedoch auch beachtet werden, dass die Beiziehung eines Sachwalters immer nur als letzter Ausweg gewählt werden sollte, wenn keine andere Unterstützung mehr möglich sein sollte. Zudem greift die Sachwalterbestellung stark in Personenrechte der betroffenen Person ein. Somit ist die Sachwalterbestellung immer dann unzulässig, wenn die besachwaltete Person durch andere Hilfe zur Besorgung ihrer Angelegenheiten ausreichend unterstützt werden kann, wie beispielsweise etwa durch die Familie oder etwa durch öffentliche bzw. private Einrichtungen der Behindertenhilfe. In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass die Aufgabe des Sachwalters die Personenfürsorge ist, weshalb er seine Handlungen immer zum Wohl der besachwalteten Person zu setzen hat. Zudem ist der Sachwalter verpflichtet dem Gericht jährlich über das Vermögen der besachwalteten Person zu informieren, wobei das Gericht dem Sachwalter unter Umständen auch davon befreien kann. Den Sachwalter trifft jedoch ebenso die Verpflichtung, alle Belege für getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der besachwalteten Person aufzubewahren.

In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass wenn eine volljährige psychisch kranke oder geistig behinderte Person ein Rechtsgeschäft selbst abschließt, obwohl sie unter Sachwalterschaft steht, dieses von ihm abgeschlossene Geschäft sodann als ungültig zu betrachten ist. Sollte aber die geistig behinderte bzw. psychisch kranke Person nicht unter Sachwalterschaft stehen, wird das von ihr abgeschlossene Geschäft, aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes sowie aufgrund der mangelnden Geschäftsfähigkeit und Handlungsfähigkeit, grundsätzlich nicht als gültig betrachtet werden können. Sollte das abgeschlossene Geschäft die besachwaltete Person verpflichten, bedürfen diese Geschäfte der Zustimmung des Sachwalters, damit sie gültig sein können. Ausgenommen von der Zustimmung des Sachwalters sind kleine Alltagsgeschäfte, wie beispielsweise etwa Lebensmitteleinkäufe.

Zudem muss der Sachwalter zur besachwalteten Person Kontakt halten und die nötige ärztliche sowie soziale Betreuung ermöglichen. In diesem Zusammenhang muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Sachwalter selbst nicht die besachwaltete Person betreut. Es ist ebenso wichtig zu wissen, dass immer nur ein Sachwalter für den volljährigen geistig Behinderten bzw. psychisch Kranken zu bestellen ist, da die Aufgaben nicht auf zwei Sachwalter aufgeteilt werden dürfen. Außerdem ist der Sachwalter zur Verschwiegenheit verpflichtet. Weiters sind besachwaltete Personen berechtigt vom Sachwalter zu verlangen, dass dieser sie über beabsichtigte Maßnahmen, die sie betreffen bzw. über Maßnahmen, die ihr Vermögen betreffen, rechtzeitig informiert, wobei die besachwaltete Person innerhalb einer angemessenen Frist ebenso berechtigt ist, sich diesbezüglich zu äußern.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass wenn eine besachwaltete Person heiraten möchte, diese Person die Einwilligung des Sachwalters bedarf, um die Ehe rechtsgültig schließen bzw. eingehen zu können. Wenn der Sachwalter dem nicht zustimmen sollte, kann diese Zustimmung unter bestimmten Umständen auch vom Gericht ersetzt werden. Außerdem bedarf es ebenso der Zustimmung des Sachwalters, wenn sich die besachwaltete Person scheiden lassen möchte. Zudem ist die besachwaltete Person, aufgrund ihrer mangelnden Geschäftsfähigkeit und Handlungsfähigkeit, nicht berechtigt Kinder zu adoptieren, weshalb der Sachwalter auch nicht berechtigt ist, im Namen der von ihm besachwalteten Person einen Adoptionsvertrag abzuschließen. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass sich die Bestellung des Sachwalters nicht auf das Wahlrecht der besachwalteten Person auswirkt, denn trotz Sachwalter behält die besachwaltete Person ihr aktives und passives Wahlrecht.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass besachwaltete Personen nicht gänzlich in ihrer Persönlichkeit beschränkt werden dürfen, denn ihr Recht auf persönliche Freiheit und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Wahrung ihres Briefgeheimnisses müssen gewahrt werden. Für den Fall, dass der besachwalteten Person ein Schaden entstanden ist, weil der Sachwalter seine Pflicht verletzt hat, wird der Sachwalter somit schadenersatzpflichtig und haftet für den entstandenen Schaden. In Bezug auf die Beendigung der Sachwalterschaft ist jedoch zu beachten, dass die Sachwalterschaft mit dem Tod der besachwalteten Person endet. Der Tod des Sachwalters wiederum führt jedoch nicht zur Beendigung der Sachwalterschaft, denn in solch einen Fall hat das Gericht einen neuen Sachwalter zu bestellen. Sollte die besachwaltete Person keine Unterstützung mehr benötigen, ist der Sachwalter entweder auf Antrag oder von Amt wegen von seiner Tätigkeit als Sachwalter zu entheben.

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