Neu eingeführte Finanzstraftatbestände




Durch die Finanzstrafgesetz-Novelle im Jahr 2010 wurden neue Straftatbestände in das Finanzstrafgesetz eingefügt. Erstmals 2010 wurde der Finanzstraftatbestand Verbotene Herstellung von Tabakwaren neu in das Gesetz eingeführt. Damit sollen Personen bestraft werden, die vorsätzlich Tabakwaren herstellen ohne eine Gewerbeberechtigung dafür zu haben. Weiters macht man sich strafbar, wenn man einer anderen Person Räumlichkeiten, Anlagen, Geräte, Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate zur Verfügung stellt, damit dieser Tabakwaren erzeugen kann. Unter Räumlichkeiten sind allerdings nur solche gemeint, die auf Grund ihrer besonderen Art zur Tabakherstellung oder -bearbeitung dienen, nicht etwa wenn man einen leeren Raum vermietet. Die Strafdrohung dieser Bestimmung ist eine Geldstrafe von bis zu Euro 100.000,-. Des Weiteren kann das zuständige Finanzamt Geräte, Vorrichtungen und ähnliches als verfallen erklären. Dies bedeutet, dass die Gegenstände dann in das Eigentum des Staates übergehen.

Weiters macht man sich im Finanzrecht strafbar, wenn man vorsätzlich in Monopolrechte eingreift um sie so zu ändern. Bei diesem Tatbestand werden vorsätzlich Ge- oder Verbote des Handels mit Monopolgegenständen verletzt. Nach geltendem Recht sind dies nur noch Vorschriften des Tabakmonopolgesetzes. Hauptanwendungsbereich ist bei dieser Strafbestimmung meist, dass das Tabakmonopolgesetz nur Großhändlern mit Bewilligung erlaubt, Tabakwaren zu bestellen und damit Handel zu betreiben. Dieser Straftatbestand wird in der Regel mit einer Geldstrafe geahndet, wobei man diese Vorschrift auch fahrlässig begehen kann, also ohne wissentlich zu handeln, diesen Finanzstraftatbestand begeht.

Ein weiterer Straftatbestand im Finanzrecht ist die Monopolhehlerei. Diese hängt eng mit den Eingriffen in Monopolrechte zusammen, denn diese ist die Vortat dazu. Jemand macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wenn er Gegenstände von einem Monopol, also Tabak von jemand kauft, der keine Berechtigung zum Verkauf hat. Weiters macht sich auch jemand der Monopolhehlerei schuldig, der jemand anderen dabei unterstützt, Gegenstände und Sachen zu verheimlichen. Die Monopolhehlerei ist ähnlich gestaltet wie die Abgabenhehlerei und kann mit dieser verglichen werden.

Vor allem im Zollbereich vorkommend, ist der Straftatbestand des Finanzrechtes, die Verletzung der Verschlusssicherheit. Die sogenannte Verschlusssicherheit wird von einer Zollbehörde durchgeführt, indem sie Räume, Anlagen, Umschließungen oder Vorrichtungen durch ein Verschlussmittel sichern, die in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder einem anderen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren behandelt wurden. Wird dieses Verschlussmittel durch jemanden entfernt, beschädigt oder abgelöst, begeht dieser die Verletzung der Verschlusssicherheit, die finanzstrafrechtlich verboten ist und geahndet wird. Weiters macht sich jemand strafbar, wenn er sein Beförderungsmittel, das zollrechtlich zur Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassen wurde, derart umändert, dass die Voraussetzungen einer solchen Zulassung nicht mehr gegeben sind.

Ein Beispiel dafür wäre, wenn ein Auto, dass zollrechtlich für Waren zugelassen ist, diese zu befördern derart umgebaut wird, dass man Waren immer sofort entnehmen und hinzufügen kann. Dann wäre der Sinn des Zollverschlusses umgangen worden, weil man Waren unerkannt beim Zoll vorbeilotsen kann. Auch macht man sich strafbar, wenn man in einen Wagen Bereich einrichtet, die geheim oder schwer für die Zollbeamten zu entdecken sind, etwa ein Wagen mit doppeltem Boden. Wenn jemand gegen diesen Finanzstraftatbestand verstößt, kann er mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 20.000,- bestraft werden.

Ein weiterer, nicht unwesentlich im Finanzstrafrecht, vorkommender Tatbestand ist die Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise. Ein Präferenznachweis ist ein im Ursprungsland ausgestellter urkundlicher Nachweis zu Bestätigung, dass die entsprechende Ware ein Erzeugnis aus dem begünstigten Ursprungsland ist. Dies können Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungserklärungen auf der Rechnung oder Ausfuhrbescheinigungen sein. Man macht sich strafbar, wenn man in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder in einem Nachprüfungsverfahren falsche oder unvollständige Angaben mach oder auch falsche oder unvollständige Unterlagen vorlegt. Hierbei kann mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 40.000,- bestraft werden.

Der Finanzstraftatbestand Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr dient vor allem der Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. An Zollgrenzen können Organe des Zolls Auskunft darüber erhalten, ob man Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel, wie Gold, in der Höhe von über Euro 10.000,- mit sich führt. Wenn man dazu falsche Angaben macht, ist dies strafbar und man kann mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,- bestraft werden. Dabei sind auch die Herkunft und der Verwendungszweck des Geldes anzugeben.

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