Maßnahmen zum Schutz der Gewässer




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer sehr wesentlich sind, da das Gewässer eine Art Lebensgrundlage der Menschen darstellt. Aus diesem Grund sind alle Gewässer sowie auch das Grundwasser auf eine Art und Weise reinzuhalten, dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden können, dass das Grundwasser und das Quellwasser als Trinkwasser verwendet werden können, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt werden können, dass Fischwässer erhalten sowie Beeinträchtigungen der Landschaft und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können. Aus dem Gesagten kann somit ebenso entnommen werden, dass die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer auf jeden Fall im öffentlichen Interesse, also im Interesse der Allgemeinheit, steht.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass unter Reinhaltung der Gewässer die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Gewässers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht, das heißt also die Wassergüte, verstanden wird. Eine Verunreinigung der Gewässer liegt daher immer dann vor, wenn die soeben genannte Beschaffenheit des Gewässers beeinträchtigt wird und wenn infolge dessen das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers gemindert wird. Mit Schutz der Gewässer ist die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Gewässers und der Uferbereiche, die für die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer wesentlich ist, sowie den Schutz des Grundwassers gemeint.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass jede Person, dessen Anlagen bzw. Maßnahmen oder Unterlassungen auf Gewässer einwirken können, seine Anlagen so herzustellen sowie instand zu halten und zu betreiben hat, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Sollte jedoch trotzdem die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintreten, muss die Person, die zur Reinhaltung des Gewässers verpflichtet ist, Maßnahmen treffen, die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlich ist, wie beispielsweise etwa unter anderem Reparatur oder Reinigung. Außerdem hat die zur Reinhaltung des Gewässers verpflichtete Person die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Sollte die betreffende Person nicht bzw. nicht rechtzeitig die Maßnahmen treffen, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich sind, hat die Wasserrechtsbehörde die zur Reinigung des Gewässers verpflichtete Person die entsprechenden Maßnahmen durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug sogar die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar mit behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt anzuordnen und falls erforderlich sogar gegen Kostenersatz unverzüglich durchführen zu lassen. Unter Befehlsgewalt ist die bloße Anordnung der Wasserrechtsbehörde an die betreffende Person die entsprechenden Maßnahmen vorzunehmen. Falls dies scheitern sollte, weil der Verursacher der Gewässerverunreinigung diese Anordnung nicht sofort befolgt, muss die Wasserrechtsbehörde mit Zwangsgewalt vorgehen, was wiederum bedeutet, dass die Behörde die entsprechenden Maßnahmen unverzüglich durchführen zu lassen hat.

In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass bestimmte Vorhaben auf jeden Fall bewilligungspflichtig sind, wie unter anderem beispielsweise etwa die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen zur Lagerung und zur Leitung wassergefährdender Stoffe, sofern der Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung eine solche Bewilligungspflicht festgelegt hat. Wenn die Gewinnung von Sand und Kies etwa mit besonderen Vorrichtungen erfolgt, wie beispielsweise durch sogenannte Trockenbaggerungen, ist dies auf jeden Fall ebenso bewilligungspflichtig, wobei jedoch diese Bewilligungspflicht entfällt, wenn es sich um Vorhaben handelt, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind.

Aus dem Gesagten ist zu entnehmen, dass Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, auf jeden Fall eine wasserrechtliche Bewilligung bedürfen. Eine wasserrechtliche Bewilligung bedarf unter anderem insbesondere etwa die Einbringung von Stoffen in festem bzw. flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen, wie etwa mit Abwassereinleitungen, oder Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder durch Temperaturänderung, wie etwa die Einleitung von Kühlwässern.

Auch Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen bzw. Versickern von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, wie etwa durch Nassbaggerungen oder Sickergruben sowie auch die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist ebenso erforderlich für die Ausbringung von Düngemittel, wenn sie ein bestimmtes Maß überschreitet sowie auch für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung, wenn sie eine bestimmte Größenordnung übersteigt, das heißt also für Massentierhaltungen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass geringfügige Einwirkungen keine wasserrechtliche Bewilligung bedürfen, wie beispielsweise etwa die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung.

Außerdem muss beachtet werden, dass die Behörde zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen, wie beispielsweise etwa Brunnen bzw. Leitungen oder Behälter, bestimmte Schutzmaßnahmen gegen Verunreinigung oder gegen ihre Beeinträchtigung ergreifen kann. Bei bewilligungspflichtigen Anlagen ist dafür die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde zuständig, ansonsten die Bezirksveraltungsbehörde.

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