Kommunalsteuer als lohnabhängige Abgabe




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Kommunalsteuer eine lohnabhängige Gemeindeabgabe ist, die von den Gemeinden erhoben wird. Steuer. Außerdem muss beachtet werden, dass die Bruttoarbeitslöhne, die monatliche an den Arbeitnehmern einer in Österreich gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens bezahlt werden als Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer gelten. Auch lohnsteuerfreie und sozialversicherungsfreie Bezugsteile sowie Gehälter und sonstige Vergütungen an freie Dienstnehmer unterliegen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung der Kommunalsteuerpflicht, wie beispielsweise etwa unter anderem pauschalierte Kostenersätze bzw. Diäten oder Kilometergeld. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Kommunalsteuer drei Prozent der Bemessungsgrundlage beträgt.

Zudem muss beachtet werden, dass weder Ruhebezüge und Versorgungsbezüge, gesetzliche Abfertigungen und freiwillige Abfertigungen sowie Arbeitslöhne an begünstigte behinderte Personen noch steuerfreie Bezüge zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer gehören. Steuerfreie Bezüge sind beispielsweise Einkünfte für begünstigte Auslandstätigkeit, Einkünfte der Entwicklungshelfer, Zukunftssicherung, freiwillige soziale Zuwendungen, freie und verbilligte Mahlzeiten sowie unentgeltliche oder verbilligte Getränke und unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Arbeitnehmer.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Arbeitnehmer beschäftigt werden, verpflichtet ist die Kommunalsteuer abzuführen. In Fällen, in denen das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben wird, gelten diese Personen und der Unternehmer als Gesamtschuldner der Kommunalsteuer.

Außerdem sollte beachtet werden, dass die ÖBB-Gesellschaften und die Österreichische Bundesbahnen mit sechsundsechzig Prozent der Bemessungsgrundlage sowie weiters noch Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, wie beispielsweise etwa Körperschaften öffentlichen Recht bzw. Vereine und Stiftungen oder Fonds und Anstalten, von der Kommunalsteuer befreit sind, wenn sie gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinderfürsorge, Jugendfürsorge, Familienfürsorge, Krankenfürsorge, Behindertenfürsorge und Altenfürsorge dienen.

Sollte jedoch bei einem Unternehmen die monatliche Bruttolohnsumme und Gehaltssumme Euro 1.460,- nicht übersteigen, kann bei der Kommunalsteuer ein Freibetrag von Euro 1.095,- abgezogen werden. Beispiel: die monatliche Bruttolohnsumme eines Unternehmens beträgt Euro 1.350,-. Nachdem davon der Freibetrag in Höhe von Euro 1.095,- abgezogen wird, ist die Kommunalsteuer von der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage in Höhe von Euro 255,- zu berechnen; dies ergibt sich indem der Freibetrag in Höhe von Euro 1.095,- von der Bruttolohnsumme in Höhe von Euro 1.350,- abgezogen wird.

Wenn aber ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten hat und sollte die gesamte Monatslohnsumme Euro 1.095,- nicht übersteigen, fällt keine Kommunalsteuer an. Sollte aber ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in mehreren Gemeinden haben und können die Dienstnehmer jedoch nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden, so ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen. Wenn die Betriebsstätten, in denen die Arbeitnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden liegen und wenn die gesamte Monatslohnsumme der Betriebsstätte nicht mehr als Euro 1.460,- betragen sollte, ist der Freibetrag im Verhältnis der Lohnsummen den Betriebsstätten zuzuordnen.

Beispiel: Der Unternehmer Herr Bauer hat sowohl in der Gemeinde C als auch in der Gemeinde D jeweils eine Betriebsstätte, wobei die monatliche Bemessungsgrundlage Euro 1.460 beträgt. Auf die Betriebsstätte in der Gemeinde C entfallen Euro 1.020,- und auf die Betriebsstätte in der Gemeinde D Euro 440,-. Daher beträgt das Verhältnis der Lohnsummen 69,863 Prozent für Gemeinde C zu 30,137 Prozent für Gemeinde D. Somit muss für Gemeinde C von Euro 255,- die Kommunalsteuer berechnet werden (Freibetrag Euro 1.095,- – 69,863 % = Euro 765,-; monatliche Bemessungsgrundlage der Gemeinde C Euro 1.020,- - Euro 765,- = Euro 255,-). Von den Euro 255,- muss sodann die Kommunalsteuer, welche 3 % beträgt, berechnet werden, was sodann Euro 7,65 ergibt. Somit beträgt die Kommunalsteuer, die an Gemeinde C abzuführen ist Euro 7,65. Somit muss für Gemeinde D von Euro 110,- die Kommunalsteuer berechnet werden (Freibetrag Euro 1.095,- – 30,137 % = Euro 330,-; monatliche Bemessungsgrundlage der Gemeinde D Euro 440,- – Euro 330,- = Euro 110). Sodann ist von den Euro 110,- wiederum die 3 prozentige Kommunalsteuer zu berechnen, was Euro 3,30 ergibt. Somit beträgt die Kommunalsteuer, welche an die Gemeinde D abzuführen ist Euro 3,30.

Zudem muss beachtet werden, dass die Kommunalsteuer vom Unternehmen selbst zu berechnen ist und sodann an die erhebungsberechtigte Gemeinde, also an die Betriebsstättengemeinde, abzuführen ist. Daher ist jene Gemeinde berechtigt die Kommunalsteuer zu erheben, in der eine Betriebsstäte unterhalten wird. Wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt, erfolgt eine Zerlegung der Bemessungsgrundlage. Hierbei sind jedoch die örtlichen Verhältnisse und die Gemeindelasten zu berücksichtigen, die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsen sind. Sollte sich die Gemeinde mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung einigen, ist die Kommunalsteuer nach Maßgabe der Einigung zu erheben. Falls es jedoch zu keiner Einigung kommen sollte, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerschuldners oder auf Antrag einer beteiligten Gemeinde über die Zerlegung mit Bescheid zu entscheiden.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Kommunalsteuer bis fünfzehnten des Folgemonats an die erhebungsberechtigte Gemeinde, das heißt an die Betriebsstättengemeinde, zu entrichten ist. Die Kommunalsteuerjahreserklärung wiederum hat der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres bis spätestens 31. März des Folgejahre abzugeben. Wenn die einzige Betriebsstätte in der Gemeinde geschlossen wird, ist zusätzlich eine Steuererklärung innerhalb eines Monats ab Schließung dieser Betriebsstätte abzugeben.

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