Haftung dritter Personen und Verantwortlichkeit von Verbänden




Das Finanzstrafgesetz benennt in ihren Bestimmungen dritte Personen, die für bestimmte Vergehen direkt haften. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein bestellter Vertreter, wie zum Beispiel ein Steuerberater, im Rahmen seiner Tätigkeit für denjenigen, der eine Abgabe zu leisten hat, ein Finanzvergehen begeht. Derjenige, der den Steuerberater beauftragt hat, haftet nur, wenn er vom Finanzvergehen gewusst oder ihn dazu veranlasst hat, dieses zu begehen. Ansonsten ist nur der Steuerberater von den Finanzbehörden für das Finanzvergehen zur Rechenschaft zu ziehen. In der Praxis wird dies allerdings schwer zu beweisen sein, ob man dem Steuerberater einen Auftrag zur Begehenung eines Finanzvergehens gegeben hat oder nicht.

Weiters haftet ein Dienstgeber, wenn sein Dienstnehmer ein Finanzvergehen begeht. Dies allerdings nur dann, wenn dem Dienstgeber ein Verschulden daran trifft. Das ist dann der Fall, wenn der Dienstgeber bei der Auswahl oder Beaufsichtigung des Dienstnehmer sich sorglos verhalten hat. Das bedeutet, dass der Dienstgeber nicht die richtige Personalauswahl getroffen hat, den Dienstnehmer nicht einschult oder ihn nicht beaufsichtigt und überwacht. Eine falsche Personalauswahl ist allerdings nicht besonders eng zu sehen, es kommt dann zur Anwendung, wenn jemand eine Person einstellt, die nicht für den Beruf qualifiziert ist und dann zuviel Arbeit übertragen wird ohne eine Einschulung oder Hilfestellung zu geben. Au?erdem trifft ihn ein Verschulden,wenn er vom Finanzvergehen wusste und nichts dagegen getan hat, um es zu verhindern. Auch dann trifft dem Dienstgeber die Haftung.

Seit 1.1.2006 können auch Verbände zur Verantwortung für Finanstraftaten gezogen werden. Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Stiftungen, Kammern oder Sozialversicherungsträger. Weiters können dies eingetragene Personengesellschaften, wie Offene Gesellschaften (OG) oder Kommanditgesellschaften (KG) und europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen sein. Bei Verlassenschaften, Bund, Gemeinden, Länder, die hoheitlich tätig sind oder anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften handelt es sich um keine Verbände.

Der Verband kann dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn das Finanzvergehen zu Gunsten des Verbandes begangen worden ist oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Der zweite Fall kann dann geschehen, wenn ein Mitarbeiter das Finanzvergehen begeht oder die Entscheidungsträger Sorgfalt au?er Acht gelassen wird, die zur Führung des Verbands notwendig ist. Dies kann auch schon dann der Fall sein, wenn der Verband es erleichtert, ein Finanzvergehen zu begehen oder Ma?nahmen nicht durchführt werden, um es zu verhindern.

Unter Entscheidungsträger sind alle Personen gemeint, die in leitenden Positionen im Verband sind, wie ein Geschäftsführer, Prokuristen, Aufsichtsratmitglieder oder Personen, die eine umfangreiche Vertretungsvollmacht haben. Wird ein Verfahren gleichzeitig gegen einen Mitarbeiter und einen Entscheidungsträger geführt, dann wird dieses vor der Finanzbehörde in einem verbundenen Verfahren geführt.

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