Gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften




Die gesetzlichen Regelungen des allgemeinen gutgläubigen Eigentumserwerbs können nicht für den gutgläubigen Eigentumserwerb an Liegenschaften angewandt werden, da es sich hierbei um unbewegliche Sachen handelt. Ein solcher Eigentumserwerb nämlich setzt schon einmal einen Grundbucheintrag, auf den vertraut wird, voraus, der grundsätzlich falsch ist. Redlich ist ein Erwerber daher nur, wenn er die Inkorrektheit des Grundbucheintrages nicht erkennen konnte. Die tatsächliche Einsichtnahme in das Grundbuch selbst ist allerdings nicht erforderlich. Wenn beispielsweise keine Streitanmerkung existiert, gilt das grundbuchsrechtliche Vertrauensprinzip, wonach man jedenfalls auf die Korrektheit der Grundbucheinträge vertrauen darf. Es muss beachtet werden, dass die Streitanmerkung in einem laufenden Gerichtsverfahren begehrt werden kann; sie führt bei stattgegebenen Urteil dazu, dass neu eingetragene Personen aus dem Grundbuch eliminiert und gelöscht werden. Allerdings gilt auch beim gutgläubigen Erwerb von Liegenschaften, dass ausschließlich, das heißt nur entgeltliche Titel geschützt werden. An einer geschenkten Liegenschaft kann daher kein gutgläubiger Erwerb stattfinden.

Wichtig ist es, für den gutgläubigen Erwerb wie folgt anhand des Grundbucheintrages zu differenzieren: War die Eintragung im Grundbuch ursprünglich richtig, oder ursprünglich nicht richtig? War die Eintragung ursprünglich richtig, so erwirbt der gutgläubige Erwerber sofort nach seiner Eintragung im Grundbuch. Folgendes Beispiel soll dieses Szenarium erklären: Der A hat das Grundstück der B ersessen. Das heißt, der ursprünglich richtige Eintrag der B hat seine Gültigkeit verloren. Die B will nun ihr Grundstück an den C verkaufen, den C also als neuen Eigentümer eintragen lassen. Da A sich nach seiner Ersitzung noch nicht eintragen hat lassen, kann B nunmehr den C eintragen lassen, obwohl B im Grunde genommen ja gar nicht mehr Eigentümerin mehr ist, der Eintrag im Grundbuch stimmt ja nicht mehr. Da A allerdings auch nicht eingetragen ist, wird C der neue Liegenschaftseigentümer gemäß Eintragung im Grundbuch.

Es gilt also im Allgemeinen der Grundsatz "Was nicht eingetragen ist, gilt auch nicht." Allerdings kommt neben der ursprünglich richtigen Eintragung auch ein Erwerb bei einer ursprünglich unrichtigen, nicht nichtigen Eintragung in Betracht. Denn, was eingetragen ist, gilt. Ein Beispiel zur Verbildlichung: Der A ist Eigentümer der Liegenschaft. Der listige B allerdings fälscht den Kaufvertrag und lässt sich als Eigentümer im Grundbuch eintragen. Er, also der listige B, verkauft nunmehr die Liegenschaft an den C, der auf den Grundbucheintrag vertraut. Diese Konstellation stellt eine etwas kompliziertere Regelung in den Raum: Die Eigentumsübertragung findet abhängig davon statt, ob der ursprüngliche Eigentümer A von der Eintragung im Grundbuch vom zuständigen Gericht informiert wurde, oder nicht. Sollte der A informiert worden sein, so kann er eine Streitanmerkung innerhalt einer Rekursfrist (30, 60 oder 90 Tage lange Frist) den Neuerwerber löschen lassen. Sollte A allerdings nicht informiert worden sein, so kann er binnen der sogenannten Schreijahre, also drei Jahre ab Eintragung des Neuerwerbers, die Löschung des Neuerwerbers als Eigentümer fordern und verlangen. Es empfiehlt sich daher immer, alle zwei bis drei Jahre das Grundbuch zu überprüfen. Wenn ein sofortiger gutgläubiger Erwerb scheitert, kommt ein Erwerb durch Ersitzung subsidiär in Frage.

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