Gutgläubiger Erwerb des Eigentums




Im Bürgerlichen Recht ist streng zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer zu unterscheiden. Besitzer ist ein faktischer Begriff. Das heißt, dass derjenige die Sache besitzt, der sie innehat und dazu noch den Willen diese zu behalten. Das Faktum des Besitzes alleine gibt keine Berechtigungen. Im Zusammenhang mit einem rechtmäßigen Besitzer können daraus aber bestimmte Rechtsfolgen entstehen. Ein rechtmäßiger Besitzer kann in den Genuss der Ersitzung kommen. Es ist auch möglich, dass die Folgen des gutgläubigen Erwerbs eintreten. Der Umstand der Rechtmäßigkeit sei zuvor noch erwähnt. Ein Dieb etwa, ist nach der Definition des Besitzes auch ein Besitzer der Sache. Die Sache ist aber nicht rechtmäßig an ihn gelangt, sondern durch einen Gewahrsamsbruch. Rechtmäßig ist der Besitz, wenn er ohne Gewalt, ohne List und ohne Irrtum entstanden ist. Es ist möglich, dass ein rechtmäßiger Besitzer das Eigentum an einer Sache gutgläubig erwirbt. Die Gutgläubigkeit ist dann gegeben, wenn er nach den Umständen annehmen durfte, dass die Sache rechtmäßig in seinen Besitz gelangt ist. Das Gesetz nennt als Beispiel den Erwerb bei einer Versteigerung, den Kauf bei einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb des Unternehmers und den Erwerb von einer Person, die die Sache dem Veräußerer anvertraut hat.

Zu beachten ist aber, dass auch wenn einer der drei Umstände vorliegt, die Redlichkeit nicht automatisch gegeben ist. Der Käufer kann die Sache bei einem Unternehmer kaufen und wissen, dass sie zum Beispiel gestohlen ist. Das Vorliegen einer der drei Voraussetzungen gibt lediglich einen Hinweis, dass die Redlichkeit gegeben sein könnte. Grundsätzlich kann jeder darauf vertrauen, dass die Waren, die ein Kaufmann in seinem Geschäft anbietet, auch zum Verkauf bestimmt sind. Die Sachen stehen zwar nicht immer im Eigentum des Verkäufers, weil viele Lieferanten sie nur unter einem Eigentumsvorbehalt übergeben, aber er ist berechtigt die Waren zu verkaufen. Bei öffentlichen Versteigerungen gilt ähnliches. Man kann auch hier grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorgang rechtmäßig abläuft. Die Anforderungen an etwaige Gegenbeweise sind naturgemäß sehr hoch.

Viel schwieriger ist die Frage zu beantworten, wann ein Eigentümer die Sache einem anderen anvertraut hat. Das kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Eigentümer die Sache vermietet. Der Mieter ist in diesem Sinne eine Vertrauensperson des Eigentümers. Daher ist es grundsätzlich möglich, dass ein Dritter vom Mieter das Eigentum erwirbt. Der Übernehmer muss aber gutgläubig sein. Das heißt er darf von dem Umstand, dass die Sache nur gemietet ist, nichts wissen. Wenn also etwa ein Auto einer Mietwagenfirma, auf dem das Logo der Firma eindeutig zu erkennen ist, verkauft wird, ist die Gutgläubigkeit so gut wie ausgeschlossen. Dazu ist der gutgläubige Erwerb nur bei entgeltlichen Rechtsgeschäften möglich. Entgeltlich sind Verträge mit einer Gegenleistung. Der Kaufvertrag, oder der Tauschvertrag sind solche Verträge. Das typische Beispiel für einen unentgeltlichen Vertrag ist der Schenkungsvertrag. Dieser lässt die Rechtsfolgen des Gutglaubenserwerbs nicht eintreten. Der gutgläubige Erwerb wirkt so, dass der frühere Eigentümer mit der Eigentumsklage nicht durchdringt.

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