Gutgläubiger Eigentumserwerb beweglicher Sachen




Nicht allzu selten kommt es vor, dass beim Eigentumserwerb zwar titulus und modus vorhanden sind, allerdings die grundlegende Berechtigung der Vormannes fehlt. Ein, wie eben geschildert, derivativer Eigentumserwerb kommt daher nicht in Frage. Allerdings erlaubt das Österreichische Gesetz alternativ zum derivativen Erwerb den sogenannten originären Eigentumserwerb, gerade dann, wenn eben gerade die Berechtigung des Vormannes nicht vorhanden ist. Hierbei steht man vor einem sehr großen Problem, nämlich konkret vor der Interessensabwägung des eigentlichen Eigentümers einer Sache und des neuen, vermeintlichen Eigentümers. Beide haben irgendwie ein Recht, die Sache als Eigentümer für sich zu besitzen.

Erste Voraussetzung zum gutgläubigen Eigentumserwerb ist die Entgeltlichkeit. Nur entgeltliche Titel, beispielsweise der Kauf bilden die Grundlage zum Eigentumserwerb auf dieser Basis, ein unentgeltlicher Titel, beispielsweise die Schenkung scheidet daher logischerweise aus. Eine weitere, logische Voraussetzung dieser Erwerbsart ist die Gültigkeit des Rechtsgeschäft, also ein gültiger Titel, wie es beispielsweise der Kauf darstellt. Zentrale Voraussetzung des gutgläubigen Eigentumserwerbes ist allerdings die sogenannte Redlichkeit des Erwerbers. Ein Erwerber ist nur dann redlich, wenn er absolut darauf vertrauen darf, dass er vom echten Eigentümer Eigentum erwirbt. Geschützt wird daher nur derjenige, der hierauf vertrauen kann, leichte Fahrlässigkeit, das heißt beispielsweise eine kurze Überlegung dahingehend, ob der Veräußere vielleicht nicht der Eigentümer ist, reicht aus, um die Redlichkeit zu eliminieren. Darüber hinaus setzt diese Art des Eigentumserwerbes auch den modus, also die Übergabe der Sache voraus.

Zusammenfassend kann man die Voraussetzungen wie folgt darlegen: Es muss ein entgeltliches und gültiges Titelgeschäft vorliegen. Es bedarf einer körperlichen Sachen, die übergeben werden soll und der Erwerber muss gutgläubig, redlich sein. Bei Vorliegen aller dieser Voraussetzungen ist ein originärer Eigentumserwerb ohne Vormannsberechtigung möglich unter folgenden drei Möglichkeiten: Einer öffentlichen Versteigerung, ein Erwerb vom Unternehmer in seinem gewöhnlichen Unternehmensbetrieb oder vom Vertrauensmann. Eine öffentliche Versteigerung muss mit behördlicher Genehmigung stattfinden, einem Unternehmer im gewöhnlichen Betriebsumfeld wird höheres Vertrauen entgegen gebracht, zumal dies alltäglich erscheint. Ein Vertrauensmann ist diejenige Person, die vom echten Eigentümer die zu veräußernde Sache willentlich und wissentlich übergeben bekommen hat.

Der gutgläubige Eigentumserwerb bewirkt, dass der frühere Eigentümer als Eigentümer der Sache nicht mehr existiert und keinerlei Rechte, geschweige denn das Vollrecht an der Sache mehr hat. Der neue Eigentümer hat nicht einmal mehr bereicherungsrechtliche Verwendungsansprüche des Voreigentümers zu fürchten.

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