Grundsätze und Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens immer zu berücksichtigen sind. Außerdem hat die Einleitung und Durchführung des Vollstreckungsverfahrens von Amts wegen zu erfolgen, wobei es jedoch einige wenige Ausnahmen davon gibt. Es muss beachtet werden, dass die Parteien, und zwar auch jene Parteien, die an der Durchsetzung der Vorschreibung in einem Bescheid ein unmittelbares Interesse haben können, wie beispielsweise etwa die Nachbarn in einem Bauverfahren, grundsätzlich keinen Anspruch auf die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens haben. Ganz wichtig im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist das Schonungsprinzip, das auch als Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bezeichnet wird. Nach diesem Grundsatz haben sich die Vollstreckungsbehörden daran zu halten, dass immer das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel angewendet wird. Daher dürfen Geldleistungen nur dann zwangsweise eingebracht werden, wenn der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er gesetzlich zu sorgen hat, dadurch nicht gefährdet wird.

In diesem Zusammenhang müssen auch die Voraussetzungen für ein Vollstreckungsverfahren beachtet werden. Die Voraussetzung für ein Vollstreckungsverfahren ist ein Vollstreckungstitel. Hierbei muss beachtet werden, dass als Vollstreckungstitel in erster Linie verwaltungsbehördliche Bescheide in Betracht kommen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass jedoch nicht alle Bescheide vollstreckbar sind, sondern nur die, die eine Verpflichtung, etwa zu einer Leistung bzw. Duldung oder Unterlassung, festlegen. Es muss beachtet werden, dass die Vollstreckbarkeit eines Bescheides vorliegen muss, damit sie als Vollstreckungstitel anerkannt werden kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vollstreckbarkeit grundsätzlich mit der formellen Rechtskraft gegeben ist. In bestimmten Ausnahmefällen kann sie jedoch schon früher vorliegen, und zwar dann wenn die aufschiebende Wirkung ordentlicher Rechtsmittel unmittelbar durch Gesetz oder durch Bescheid ausgeschlossen wird. Es muss jedoch beachtet werden, dass ein Bescheid, in dem eine Leistungsfrist bzw. Herstellungsfrist vorgesehen ist, erst nach Ablauf dieser Frist vollstreckbar ist.

Außerdem kann ebenso die Vollstreckbarkeit formell rechtskräftiger Bescheide aufgeschoben werden, und zwar dann wenn eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Es ist ebenso erwähnenswert, dass als Vollstreckungstitel auch die Rückstandsausweise in Betracht kommen. Unter Rückstandsausweise sind Auszüge aus Rechnungsbehelfen zu verstehen, die Zahlungsverbindlichkeiten ausweisen und die sich unmittelbar aus einem Gesetz oder aus bereits erlassenen Bescheiden ergeben.

Außerdem muss beachtet werden, dass der Vollstreckungstitel mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung der Titelbehörde versehen sein muss, damit eine Geldleistung hereingebracht werden kann. Unter Titelbehörde, ist die Behörde zu verstehen, von der der Vollstreckungstitel stammt. Mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung wird bestätigt, dass der Vollstreckungstitel keinem Rechtszug unterliegt, der die Vollstreckbarkeit hemmt. Es muss beachtet werden, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung kein Bescheid ist, sondern nur eine Beurkundung. Außerdem kann die Partei bei der Titelbehörde die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung beantragen, worüber die Titelbehörde wiederum in einem verfahrensrechtlichen Bescheid zu entscheiden hat, welcher im Instanzenzug anfechtbar ist.

In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass Vollstreckungsbehörden erster Instanz in erster Linie die Bezirksverwaltungsbehörden und innerhalb ihres Wirkungsbereiches die Bundespolizeibehörden sind. Hierbei ist zu beachten, dass die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeibehörden nicht nur zur Vollstreckung der von ihnen selbst erlassenen Bescheide, sondern auch zur Vollstreckung jener Bescheide der ihnen übergeordneten Behörden zuständig sind. Außerdem obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. den Bundespolizeibehörden noch die Vollstreckung der Bescheide von anderen Behörden des Bundes oder der Länder, das heißt somit auch der Unabhängigen Verwaltungssenate, sowie von Gemeindebehörden auf Ersuchen dieser Behörden, außer von Behörden der Städte mit eigenem Statut.

Es muss beachtet werden, dass die Bezirksverwaltungsbehörden, aber nicht die Bundespolizeibehörden, auch zur Einbringung von Geldleistungen zuständig sind, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt ist. Dennoch können die Anspruchsberechtigten die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen, anstellt bei den Bezirksverwaltungsbehörden. Gemeindebehörden können wiederum die von ihnen erlassenen Bescheide auch selbst vollstrecken, wenn sie nicht die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeibehörden darum ersuchen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass im Vollstreckungsverfahren der Landeshauptmann bzw. die Sicherheitsdirektion im Rahmen des öffentlichen Sicherheitswesens sowie die Landesregierung in Angelegenheiten der Landesverwaltung Berufungsbehörden sind.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Vollstreckungsbehörde nur zu prüfen hat, ob ein geeigneter Vollstreckungstitel vorliegt. Der wesentliche Punkt des Vollstreckungsverfahrens ist die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung. Die Vollstreckungsverfügung ist ein Bescheid. Es muss beachtet werden, dass gegen eine Vollstreckungsverfügung nur dann Berufung ergriffen werden kann, wenn die Vollstreckung unzulässig ist, weil beispielsweise etwa kein geeigneter Vollstreckungstitel vorliegt, oder wenn die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt bzw. wenn die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder im Widerspruch stehen. Es ist erwähnenswert, dass die Berufung gegen Vollstreckungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung hat.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung zu tragen hat. Sollten die Kosten uneinbringlich sein, sind sie von der Partei zu tragen, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden. Darüber hat die Vollstreckungsbehörde zu entscheiden. Im Falle einer Ersatzvornahme zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch ein Beitrag zum Personalaufwand und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde sowie auch Finanzierungskosten.

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