Geschäftsführung im Notfall und nützliche Geschäftsführung




Die Geschäftsführung im Notfall und die nützliche Geschäftsführung stellen eine erlaubte bzw. echte Geschäftsführung ohne Auftrag dar. Sollte eine erlaubte oder echte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen, muss der Geschäftsführer das Geschäft im Interesse des Geschäftsherrn und mit Rücksicht auf dessen Willen ausführen.

Bei der Geschäftsführung im Notfall tätigt der Geschäftsführer ein fremdes Geschäft, um einen bevorstehenden Schaden abzuwenden. Der Geschäftsführer wird somit nur dann zum Tätigwerden gerechtfertigt, wenn der Schaden unmittelbar droht und die Zustimmung des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig einholen kann. In diesem Fall hat der Geschäftsherr dem Geschäftsführer den notwendigen und zweckmäßigen Aufwand zu ersetzen; dies auch dann, wenn die Bemühungen des Geschäftsführers ohne Erfolg geblieben ist. Beispiel: Frau Bauer entdeckt den verletzten Hund ihres Nachbarn Herr Huber, der sich auf Reisen befindet. Frau Bauer bringt das Tier zum Tierarzt, der es dann operiert. Sodann kann Frau Bauer von Herrn Huber auch Schadenersatz fordern, wenn der Hund die Operation nicht überleben sollte.

Jedoch ist zu beachten, dass für Aufwendungen, die von vornherein aussichtslos waren, kein Ersatz gebührt, da es sich in diesem Fall um keine zweckmäßigen Aufwendungen handelt. Es ist schwer zu sagen, ob dem Geschäftsführer nur ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat oder ob ihn auch ein Entlohnungsanspruch für den Zeitverlust gebührt. Hier kommt es nämlich darauf an, ob der Geschäftsführer die Tätigkeit in Ausübung seines Berufes oder Gewerbes gesetzt hat. Somit hätte z.B. ein praktischer Arzt, die in Ausübung seines Berufes einen Bewusstlosen medizinisch versorgt, einen Entgeltanspruch; aber ein freiwilliger Helfer, der Wiederbelebungsversuche unternimmt, steht kein Entlohnungsanspruch zu.

Die nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag wird auch als Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen bezeichnet und liegt vor, wenn der Geschäftsführer zwar ohne Notfall, aber zum klaren und überwiegenden Vorteil des Geschäftsherrn gehandelt hat. Bei der nützlichen Geschäftsführung hat der Geschäftsführer einen Kostenersatzanspruch und kann die aufgewendeten Kosten für die getätigten Aufwendungen nur dann fordern, soweit sich diese zum Vorteil des Geschäftsherrn auswirken.

Außerdem hat der Geschäftsführer ohne Auftrag einige Pflichten, wie z.B. die Fortsetzungspflicht und die Rechnungslegungspflicht. Unter Fortsetzungspflicht ist zu verstehen, dass ein Geschäftsführer, der ein angefangenes fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, dieses bis zur Vollendung fortzusetzen hat. Die Fortsetzungspflicht gilt auf jeden Fall nicht für unnütze und verbotene Geschäfte. Auch bei der notwendigen Geschäftsführung besteht keine Fortsetzungspflicht. Beispiel: wenn eine Person nur zu einem Viertel Eigentümer an einem Haus ist und ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer mit Instandsetzungsarbeiten am Haus begonnen hat, wie z.B. Verputz abschlagen, muss er diese begonnene Arbeit auch vollenden. Mit Rechnungslegungspflicht ist gemeint, dass der ohne Auftrag handelnde Geschäftsführer, so wie ein Bevollmächtigter, dem Geschäftsherrn genaue Rechnung zu legen hat und ebenso jeden erlangten Vorteil an den Geschäftsherrn herauszugeben hat.

Außerdem muss der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn unverzüglich mitteilen, dass er in seinem Interesse handelt bzw. gehandelt hat. Sodann ist der Geschäftsführer verpflichtet die Anweisungen des Geschäftsherrn Folge zu leisten. Wenn der Geschäftsherr nachträglich die Geschäftsführung ohne Auftrag genehmigt, wird die Geschäftsführung ohne Auftrag rückwirkend in einen Auftrag bzw. in eine vertragliche Beziehung umgewandelt.

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