Freiheit der Erwerbsbetätigung




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Freiheit der Erwerbsbetätigung in Österreich allen Staatsbürgern sowie Personen, die Staatsbürgern gleichgestellt sind, zusteht. Die Erwerbsfreiheit bezieht sich auf jede Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, das heißt also auf jede Art Vermögen zu erwerben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Erwerbstätigkeit selbständig oder unselbständig ausgeübt wird.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass die Erwerbsfreiheit unter Umständen jedoch beschränkt werden kann, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten ist, zur Erreichung des damit verbundenen Zieles geeignet ist und sachlich begründet werden kann. Man muss aber zwischen Beschränkungen unterscheiden, die den Erwerbsantritt betreffen und solche die der Erwerbsausübung betreffen.

Beschränkungen, die den Erwerbsantritt betreffen erschweren oder behindern den Zugang zum Beruf. Das sind Beschränkungen, die die einzelne Person aus eigener Kraft nicht überwinden kann, wie z.B. eine Bedarfsprüfung. Dann gibt es wiederum Beschränkungen, die die betroffene Person aus eigener Kraft überwinden kann, wie beispielsweise ein Befähigungsnachweis; ein solcher Eingriff ist weniger gravierend als ein Eingriff, welcher die betroffenen Personen aus eigener Kraft nicht überwinden können.

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