Formen der Entrichtung der Parkgebühren




Wie in vielen anderen Städten Europas gibt es auch in ganz Österreich, sowie auch insbesondere großflächig in Wien einzeln verordnete Kurzparkzonen und flächendeckende Kurzparkzonen. In Wien zählen vor allem die Innenbezirke, das sind der erste Bezirk bis einschließlich der neunte Bezirk, sowie der 20. Wiener Gemeinde Bezirk sowie auch der 15.Wiener Gemeinde Bezirk in gesondert gekennzeichneten Gebieten. Diese sind gebührenpflichtig und durch entsprechende Verkehrsschilder, welche man im Rahmen des Führerscheinserwerb auch verpflichtend zu erlernen hat, deutlich gekennzeichnet. Zumeist findet man am jeweiligen Straßenbeginn und auch am Straßenende die Hinweisschulder Kurzparkzone Anfang und Kurzparkzone Ende. Inmitten dieser Strecke finden sich keine zusätzlichen Beschilderungen mehr. Dass beispielsweise der neunte Bezirk komplett gebührenpflichtig ist, wird nicht gesondert beschildert, das muss man einfach wissen und demgemäß auch handeln.

In Wien gilt in den betroffenen Kurzparkzonen im Rahmen der zeitlichen Gültigkeit, Montag bis Freitag, jeweils werktags, von 9 Uhr bis 22 Uhr, eine höchstzulässige Parkdauer von zwei Stunden. Das Einlegen von Parkscheinen über zwei Stunden hinaus ist nicht erlaubt. Theoretisch gesehen, müsste man also nach Ablauf der zwei Stunden in sein Auto zurückkehren, einen anderen Parkplatz aufsuchen und im Anschluss wieder bis zu zwei Stunden Parkgebühr entrichten. In der Praxis allerdings reicht es, wenn man einfach den abgelaufenen Parkschein entnimmt und gegen einen anderen, neuen, gültigen Parkschein austauscht.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, die geforderten Parkgebühren zu entrichten. Für Anrainer beispielsweise gibt es das sogenannte Parkpickerl. Für dieses wird einmalig eine Gesamtgebühr, wie beispielsweise etwa für ein jahr oder für zwei Jahre, entrichtet. Im Anschluss bringt man den behördlichen Aufkleber auf der Innenseite der Windschutzscheibe des Autos an, und muss für den jeweiligen Bezirk, für den man diese Parkgebühr im Gesamten entrichtet hat, keine gesonderten Parkscheine mehr ausfüllen. Dasselbe gilt bei der sogenannten Parkkarte, oder Einlegetafel bei Firmen und Gewerben. Eine Ausnahme hierbei allerdings sind die gesondert gekennzeichneten Kurzparkzonen mit vorgegebenen Maximalparkdauer. Zwar muss in solchen Zonen auch kein gesonderter Parkschein ausgefüllt werden, allerdings muss im Auto eine Parkuhr angebracht werden, um den etwaigen Kontrolleuren zu zeigen, dass man nicht über die erlaubte Dauer hinaus mit seinem Auto parkt. Für alle anderen gibt es die Möglichkeit, Parkcheine auszufüllen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Parkgebühren mit dem Mobiltelefon zu entrichten. Das sogenannte Handyparken verbindet die Telefonnummer nach einer Internet-Registrierung auf der zuständigen Handy-Parken-Internetpräsenz mit dem dazugehörigen Autokennzeichen. Eine SMS mit der gewünschten Parkdauer genügt, um die Parkgebühren auf diesem Wege zu entrichten.

Selbstverständlich existieren auch bei den Parkgebühren Ausnahmen, bei denen keine Parkgebühren zu entrichten sind. Beispielsweise sind Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind von der Parkgebührenpflicht ausgenommen. Darüber hinaus ebenfalls befreit von den Parkgebühren sind Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, beispielsweise die Polizei, die Feuerwehr oder Rettung, Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr, weiters Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe von ihnen selbst gelenkt werden und die beim Abstellen mit einer Tafel entsprechend den Vorschriften gekennzeichnet sind, Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel entsprechend den Vorschriften gekennzeichnet sind. Darüber hinaus ebenfalls befreit sind Taxis, die zum Zwecke der Aufnahme oder Abfertigung von Kunden anhalten, Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen selbst gelenkt werden sowie Fahrzeuge in der Zeit, in der sie im Zusammenhang mit einer Beförderung einer eines Inhabers eines Ausweises wie oben genannt abgestellt sind, sofern diese Fahrzeuge mit diesem Ausweis im Original deutlich sichtbar gekennzeichnet sind.

Außerdem sind von der Entrichtung der Parkometerabgabe beziehungsweise Parkgebühr Personen befreit, die aufgrund ihrer Körperbehinderung von der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer befreit wurden hinsichtlich des Kraftfahrzeuges, das in der über die Befreiung ausgestellten Bescheinigung angeführt ist, von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen sind und nicht ohnehin Inhaber eines gültigen Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen sind. Über Antrag muss der Magistrat eine Bescheinigung über das Zutreffen der Befreiung von der Abgabe ausstellen. Der formlose und gebührenfreie Antrag muss bei der Bemessungsstelle eingebracht werden. Neben der Online-Abwicklung kann die Einbringung auch persönlich während der Öffnungszeiten oder schriftlich, postalisch oder mittels Fax erfolgen. Die Befreiung von der Parkometerabgabe gilt nur für das Kraftfahrzeug, für das die Befreiung ausgestellt wurde. Eigenmächtige Änderungen auf der Befreiungsbescheinigung sind verboten.

Die Überwachung zur Einhaltung der Parkgebührenentrichtung übernehmen speziell dafür ausgebildete Kontrolleure in ganz Wien. Die Wahrscheinlichkeit auch nur zwei Stunden ohne die Entrichtung der Parkgebühren, also kostenfrei und ohne dabei erwischt zu werden, zu parken, ist sehr gering. Während man um abgerundete zwei Euro 2 Stunden legal parken kann, kann ein illegales gratis-Parken schon heftige Geldbußen nach sich ziehen. So kostet das alleinige Nicht-Ausfüllen eines Parkscheines bereits rund Euro 40,-. Wenn man obendrein nicht nur die allgemeine Parkgebühr nicht entrichtet hat, sondern zusätzlich noch in einer gesondert gekennzeichneten Maximalparkdauer-Zone parkt, so erhöht sich die Strafe ungemein, und es kann auch rechtens vorkommen, dass das Auto auf Kosten des Inhabers abgeschleppt wird. Dies allerdings geschicht auch dann, wenn das Auto mehrmals an derselben Stelle beim unbezahlten Parken erwischt wird.

Dies kann anhand der bereits ausgefüllten Strafzetteln, die zumeist hinter die Scheibenwischer geklemmt werden, ermittelt und eruiert werden. Die zu dieser Kontrolle eingesetzten Beamten, die sogenannte Parkraumüberwachung nimmt darüber hinaus auch die allgemeine Kontrolle von Verkehrsvergehen wahr, beispielsweise etwa wenn man unerlaubt an einer Straßenkreuzung anhält, um eine Person ein- oder aussteigen zu lassen. In manchen Fällen, übernimmt auch die Exekutive höchst persönlich, also insbesondere die örtliche Polizei, die Kontrolle und Bestrafung von Parksündern.

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