Erwerb der Staatsbürgerschaft: zuständige Behörden und Verfahren




Die österreichische Staatsbürgerschaft kann auf folgende Arten erworben werden: Abstammung, Verleihung, Erklärung und Anzeige. Die häufigste Art, die Staatsbürgerschaft zu erwerben, ist natürlich durch Abstammung. Dabei wird zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden. Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ein Elternteil Staatsbürger ist oder ein vorverstorbener Elternteil Staatsbürger war. Bei unehelichen Kindern reicht als Voraussetzung zum Erwerb, wenn die Mutter bei der Geburt Staatsbürgerin war. Findelkinder unter 6 Monaten, die die auf österreichischem Territorium gefunden werden, werden ebenfalls als Staatsbürger angesehen, bis diese Vermutung widerlegt wird.

Die zweithäufigste Art, österreichischer Staatsbürger zu werden, ist die Verleihung. Dadurch werden Fremde, die sich in Österreich niedergelassen und integriert haben, eingebürgert. Dazu müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt werden. So muss sich der Antragsteller mindestens zehn Jahre ununterbrochen in Österreich aufgehalten haben. Weiters darf der Antragsteller nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein oder sich wegen eines Finanzvergehens strafbar gemacht haben. Als weitere Voraussetzungen werden eine positive Einstellung zu Österreich und ein gesicherter Lebensunterhalt genannt. Unter letzterem versteht man regelmäßige Einkünfte aus Erwerb, Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen. Zusätzlich muss der Fremde seine Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen und einen Test über die Geschichte Österreichs ablegen. Zu guter Letzt muss der Fremde seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, um Doppelstaatsbürgerschaften zu vermeiden.

Für Fremde, die bereits außergewöhnliche Leistungen im Interesse der Republik erbracht haben oder von denen eine solche Leistung erwartet wird, gelten besondere Erleichterungen. Sie müssen weder seit zehn Jahre ununterbrochen in Österreich gelebt haben noch muss ihr Lebensunterhalt gesichert sein. Ebenso wenig müssen sie ihre alte Staatsbürgerschaft aufgeben. Erleichterungen bestehen auch für fremde Ehegatten von Österreichern und Asylberechtigten vor allem bei der Wohnsitzfrist. Eine weitere Erwerbsmöglichkeit ist der Erwerb durch Erklärung. Davon sind nur Ehegatten und Kinder von Universitätsprofessoren betroffen, die der Republik als „treue Staatsbürger“ angehören wollen. Auch hier entfällt die 10 jährige Wohnsitzfrist.

Als letzte Möglichkeit zum Erwerb der Staatsbürgerschaft ist noch der Erwerb durch Anzeige zu erwähnen. Bei diesem historisch angehauchten Tatbestand wird Opfern des Nationalsozialismus aus Gründen der Wiedergutmachung ermöglicht, per schriftliche Anzeige bei der Landesregierung die Staatsbürgerschaft zu erhalten. Diese Möglichkeit steht nur jenen Personen zu, die vor dem 9.5.1945 vor dem Nationalsozialismus ins Ausland geflüchtet sind und damals Staatsbürger waren. Es geht hier somit um eine Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft, wobei es keine Rolle spielt, ob die Person einen Hauptwohnsitz im Inland hat oder ihr Unterhalt gesichert ist. Ebenso kann die nach der Flucht erworbene Staatsbürgerschaft beibehalten werden.

Zur Erlassung von positiven wie auch negativen Bescheiden in Staatsbürgerschaftssachen sind die jeweiligen Landesregierungen in erster und gleichzeitig letzter Instanz zuständig. Durch die allgemeine Auskunftspflicht der Gebietskörperschaften und der Sozialversicherung können wichtige Daten für die Entscheidung über die Verleihung herangezogen werden, wie z.b. ob eine gesicherte Einkunft vorliegt oder ob die Eltern tatsächlich Staatsbürger sind.

Abgesehen vom für die Verleihung notwendigen Gelöbnis und dem Deutschnachweis findet das Verfahren schriftlich statt. Eine mündliche Verleihung ist erst wirksam, wenn der schriftliche Bescheid darüber zugestellt wird. Wenn im Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft wissentlich falsche Angaben gemacht werden, um die Ausstellung zu erschleichen, liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die mit einer Geldstrafe von Euro 1000,- bis Euro 5000,- geahndet wird.

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