Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Staatsbürgerschaftsansuchen schriftlich beim Amt der Landesregierung zu erfolgen hat. Wenn sich der Staatsbürgerschaftserwerb auch auf den Ehepartner oder auf die minderjährigen Kinder erstrecken soll, muss dies ebenso ausdrücklich beantragt werden. In diesem Fall muss das Ansuchen jedoch auch vom Ehepartner und von den Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet haben, unterschrieben werden. In diesem Zusammenhang muss jedoch auch beachtet werden, dass das Verfahren auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, weil hierfür umfangreiche Erhebungen anzustellen sind. Zudem ist die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit neben der angestrebten österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zulässig, außer natürlich wenn die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik Österreichs liegt, weil der Antragsteller bereits außerordentlichen Leistungen erbracht hat oder weil solche Leistungen noch von ihm zu erwarten sind.

Es muss ebenso berücksichtigt werden, dass für das Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft Gebühren in Höhe von Euro 110,- anfallen. Falls auch die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf den Ehepartner oder auf die Kinder beantragt wird, fallen ebenso zusätzliche Gebühren in der Höhe von Euro 110,- pro Person an, auf die sich die Verleihung erstrecken soll. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass diese Gebühren für das Ansuchen und die Unterlagen auch dann zu zahlen sind, wenn das Ansuchen abgelehnt werden sollte.

Neben dieser Gebühr für das Ansuchen sind auch für die Verleihung bzw. für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zusätzliche Gebühren und Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wenn ein Rechtsanspruch auf die Verleihung besteht, ist für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Gebühr in Höhe von Euro 700,- und eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 47,- bis Euro 587,35 zu zahlen. Für die Erstreckung auf den Ehegatten ist ebenso eine Gebühr in Höhe von Euro 700,- sowie eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 47,- bis Euro 587,35 zu zahlen. Wenn sich die Verleihung der Staatsbürgerschaft auch auf die Kinder erstreckt, ist hierbei eine Gebühr in Höhe von Euro 200,- zu leisten, wobei die Verwaltungsabgaben jedoch entfallen. Sollte jedoch auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kein Rechtsanspruch bestehen, fallen für die Verleihung an den Antragsteller eine Gebühr in der Höhe von Euro 900,- und eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 94,- bis Euro 1.174,70 an. Wenn kein Rechtsanspruch auf die Verleihung besteht und sich die Verleihung jedoch auch auf den Ehepartner erstreckt, ist eine Gebührt in der Höhe von Euro 700,- und eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 94,- bis Euro 1.174,70 zu entrichten, wobei bei einer Erstreckung auf Kinder eine Gebühr ohne Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 200,- zu entrichten ist. Es muss zudem berücksichtigt werden, dass die Verwaltungsabgabe von der Einkommenshöhe und den Unterhaltsverpflichtungen abhängig ist.

Man muss jedoch auch beachten, dass dem Ansuchen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auch bestimmte Unterlagen beizuschließen sind, wobei fremdsprachige Dokumente von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher zu übersetzen sind.

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