Eröffnung des Verwaltungsverfahrens




Eingangs muss erwähnt werden, dass es keine bestimmte Form für die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens gibt. Es muss beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren in einer bestimmten Angelegenheit mit der ersten Handlung der Behörde eingeleitet wird. Sollte also ein Ansuchen einlangen und der Beamte darauf den Vermerk machen, dass der Sachverhalt zu prüfen ist, ist das Verfahren ebenso eröffnet als wenn er sich gleich an die Prüfung des Sachverhaltes machen würde oder wenn er den Antragsteller vorladen würde. Das soeben Gesagte gilt auch für die amtswegige Einleitung. Das bedeutet also, dass mit einem Aktenvermerk bzw. mit einer Ladung oder mit jedem anderen Schritt, dessen Inhalt sich nicht in der Feststellung erschöpft und kein Anlass zum Einschreiten besteht, das Verfahren somit eingeleitet wird.

Es muss beachtet werden, dass der auslösende Moment für den Beginn eines Verwaltungsverfahrens entweder ein Antrag eines Beteiligten oder die amtliche Wahrnehmung eines Verwaltungsorgans, dass ein Sachverhalt vorliegt, der die Behörde zum amtswegigen Vorgehen ermächtigt oder verpflichtet, sein kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich aus den Materiengesetzen ergibt, wann der eine und wann er andere auslösende Monat für die Ingangsetzung eines Verwaltungsverfahrens in Betracht kommt. Denn das jeweilige Materiengesetz kann entweder eine Einleitung auf Antrag oder eine Einleitung von Amts wegen vorsehen, wobei das Materiengesetz aber auch beides nebeneinander vorsehen kann.

Sollte aber ein Gesetz vorsehen, dass ein Verfahren auf Antrag einzuleiten ist, darf die Behörde in solch einen Fall nur dann tätig werden, wenn ein Antrag eingebracht worden ist. Wenn dies gesehen ist, führt dies wiederum dazu, dass die Behörde zu handeln verpflichtet ist, während der Antragsteller wiederum ein Recht darauf hat, dass die Behörde auf seinen Antrag reagiert und ihn erledigt. Außerdem kann sich der Antragsteller zur Wehr setzen, wenn die Behörde nicht handeln sollte. Für den Fall, dass das Gesetz das amtswegige Vorgehen der Behörde vorsieht, hat diese dann das Verfahren von sich aus einzuleiten, wenn sie das Vorliegen der Bedingungen für eine Verfahrenseröffnung wahrgenommen hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Behörde entweder durch die Mitteilung einer Privatperson, durch eine Beschwerde bzw. durch eine andere Behörde oder durch unmittelbare eigene amtliche Wahrnehmung Kenntnis von den Gegebenheiten erlangen kann, die Anlass für eine amtswegige Verfahrenseinleitung sein sollen.

Wenn in einer bestimmten Angelegenheit eine amtswegige Verfahrenseinleitung vorgesehen ist, aber ein Antrag trotzdem eingebracht wird, kann die Behörde dies wiederum als Anregung zur Verfahrenseinleitung nehmen. Die Behörde wird sodann zu prüfen haben, ob die sachlichen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinleitung gegeben sind. Wenn die sachlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinleitung gegeben sind, wird die Behörde das Verfahren einzuleiten haben, sofern sie zur amtswegigen Verfahrenseinleitung verpflichtet ist. Sollte die Behörde aber nur zur amtswegigen Verfahrenseinleitung ermächtigt sein, hat sie zu beurteilen, ob eine Verfahrenseinleitung sinnvoll ist oder nicht.

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