Entscheidungspflicht der Behörde




Auch gegen die Untätigkeit von Behörden gibt es ein Rechtsschutz, da Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien und über Berufungen, durch Erlassung eines Bescheids zu entscheiden. Diese Entscheidungspflicht verlangt, dass die Behörden ohne unnötigen Aufschub, jedoch grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Einlangen des Antrags oder der Berufung, den Bescheid zu erlassen hat. Falls die Behörde schuldhaft ihre Entscheidung verzögert und der Partei dadurch einen Schaden erwächst, kann die Partei Amtshaftungsansprüche geltend machen.

Außerdem kann die Partei bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder beim Unabhängigen Verwaltungssenat einen Antrag stellen, dass die Behörde die ausständige Entscheidung treffen soll, wenn sie pflichtwidrig nicht innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid erlässt. Solch einen Antrag nennt man Devolutionsantrag. Eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist jene Behörde, die in der betreffenden Angelegenheit ein Weisungsrecht und Aufsichtsrecht gegenüber der Behörde zukommt, bei der der Antrag eingebracht worden ist. Erst wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde säumig werden sollte, kann eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden.

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