Entscheidung der Berufungsbehörde




Eingangs muss beachtet werden, dass der Unabhängige Verwaltungssenat in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem bei Vorlage der Berufung nicht widerspricht. Dabei muss die belangte Behörde jedoch auch auf die Vereinfachung sowie auf die Beschleunigung des Verfahrens Rücksicht nehmen. Sollte aber dagegen Widerspruch erhoben werden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat nur auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und auf dessen Behebung beschränkt. Es muss beachtet werden, dass die Berufungsbehörde nicht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beschränkt ist, ausgenommen der Unabhängige Verwaltungssenat im Fall eines Widerspruchs der belangten Behörde. Daher ist der Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht nur die Frage, ob der angefochtene Bescheid dem Gesetzt entspricht oder nicht entspricht, denn die Berufungsbehörde hat vielmehr in der Sache, also über jene Angelegenheit, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, zu entscheiden.

Außerdem kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens, das heißt also auch im Berufungsverfahren, geändert werden, wenn die Sache und die Zuständigkeit der Behörde dadurch nicht berührt werden. Es muss beachtet werden, dass die Berufungsbehörde das Ermittlungsverfahren der Behörde, die den angefochten Bescheid erlassen hat, ergänzen kann, wenn sie dies für notwendig erachtet. Die Berufungsbehörde kann dies selber tun oder dies durch eine Behörde vornehmen lassen, die im Instanzenzug untergeordnet ist. Sollte die Berufungsbehörde der Meinung sein, dass die Sachverhaltsermittlung durch die Behörde erster Instanz derart mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich wird, kann sie den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen. Es muss beachtet werden, dass die Berufungsbehörde ermächtigt ist, selbst Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens wie etwa eine mündliche Verhandlung und eine unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen, wenn damit eine Zeitersparnis und Kostenersparnis verbunden ist.

Die Berufungsbehörde hat immer in der Sache selbst zu entscheiden, außer in den soeben genannten Fall und im Fall einer Beschränkung der Entscheidungsbefugnis des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Widerspruch der belangten Behörde. Hierbei gibt es jedoch verschiedene Varianten, wie etwa die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder die Berufung kann als unbegründet abgewiesen werden und der Spruch der Unterbehörde kann sodann bestätigt werden oder der Berufung wird Folge gegeben, wobei der angefochtene Bescheid behoben wird und über die Sache wiederum selbst entschieden wird.

Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides kommt auch dann in Betracht, wenn die Berufungsbehörde in der Sache selbst entscheidet. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn die Behörde erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat und die Berufungsbehörde nur darüber zu entscheiden hat, ob diese Zurückweisung gerechtfertigt war bzw. wenn die Behörde erster Instanz in einer Sache einen Bescheid erlassen hat, in der gar nicht mit Bescheid zu entscheiden gewesen wäre, aber auch wenn in erster Instanz eine unzuständige Behörde entschieden hat oder wenn die Behörde erster Instanz einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne Antrag erlassen hat. Es muss beachtet werden, dass die Aufhebung des Bescheides durch die Berufungsbehörde in solchen Fällen dessen ersatzlosen Entfall bewirkt.

Wenn die Berufungsbehörde bei ihren Erwägungen aber zu demselben Ergebnis kommt, wie die Unterbehörde, wird die Berufung wiederum als unbegründet abzuweisen sein und der Spruch der Unterbehörde ist jedoch zu bestätigen. Wenn aber die Berufungsbehörde der Meinung ist, dass der Spruch der Unterbehörde zwar rechtlich einwandfrei ist, aber die Begründung mangelhaft ist, hat sie den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen und in der Begründung ihrer Entscheidung auch eine fehlerfreie Begründung des Spruches der Behörde erster Instanz zu geben.

Aufgrund dessen, dass die Berufungsbehörde einen Bescheid der Behörde erster Instanz nur wegen grober Mängel bei der Ermittlung des Sachverhalts aufheben kann und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen kann, kann die Berufungsbehörde einen Bescheid, dessen Spruch jedoch dem Gesetz entspricht, nicht wegen Mängel in der Begründung beheben, und zwar auch nicht einmal wegen Fehlens einer Begründung. Denn auch in solch einen Fall kann die Berufungsbehörde nur in ihrem Bescheid die Begründung nachholen. Es ist jedoch erwähnenswert, dass Begründungsmängel bzw. das Fehlen einer Begründung in einem letztinstanzlichen Bescheid aber zu dessen Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen können.

Es gibt jedoch auf Fälle, in denen der Berufung Folge gegeben wird und der angefochtene Bescheid behoben wird, wobei über die Sache selbst aber meritorisch entschieden wird. Daher ist die Berufungsbehörde ermächtigt sowohl im Spruch als auch bezüglich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und somit den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Da sich die Anfechtung eines Bescheides durch die Berufung nur gegen den Spruch richten kann, hat die Berufungsbehörde daher nur dann die Möglichkeit, den Bescheid der Unterbehörde zu beheben, wenn sie mit dessen Spruch nicht einverstanden ist. Für solch eine Entscheidung können jedoch einige Gründe wesentlich sein. Denn die Berufungsbehörde kann etwa der Ansicht sein, dass die Unterbehörde einen unrichtigen Tatbestand angenommen hat und ihrer Begründung zugrundegelegt hat, wie beispielsweise etwa durch eine unrichtige Beweiswürdigung oder durch eine unrichtige Beurteilung einer Vorfrage bzw. weil die Unterbehörde ihrer rechtlichen Beurteilung nicht die richtige Gesetzesvorschrift zugrundegelegt hat oder weil die Unterbehörde die zugrundegelegte Rechtsvorschrift unrichtig angewendet hat.

Es muss beachtet werden, dass wenn die Berufungsbehörde zum Ergebnis kommt, dass der Berufungswerber einen von der Vorinstanz angenommenen Rechtsanspruch gar nicht hat, sie somit auch eine Entscheidung treffen kann, deren Inhalt für den Berufungswerber ungünstiger ist als der des Bescheides. Auch die Behebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit muss berücksichtigt werden. Denn wenn die belangte Behörde bei Vorlage einer Berufung einer Sachentscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat widersprochen hat, ist dieser daher auf die Prüfung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides beschränkt. Außerdem sind Bescheide von Berufungsbehörden zu begründen, und zwar auch dann, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird.

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