Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit




Eingangs muss erwähnt werden, dass zwischen verschiedenen Gruppen von Einkünften aus selbständiger Arbeit unterschieden wird, wie beispielsweise etwa Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit sowie Einkünfte aus der Berufstätigkeit von Ziviltechniker und aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie auch Einkünfte aus der Berufstätigkeit von Ärzten, Tierärzten, Zahlärzten, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Notare und Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker und Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren, Einkünfte von Bildberichterstatter und Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer. Weiters gehörten zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit unter anderem Einkünfte von therapeutisch tätigen Psychologen, von Hebammen und von bestimmten im medizinischen Dienst tätigen Personen.

Zudem muss beachtet werden, dass eine Zuordnung zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nur dann möglich ist, wenn die betreffende Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. In diesem Zusammenhang ist es beispielsweise nicht möglich, dass eine angestellte Lehrkraft in Rahmen dieser Tätigkeit etwa Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, da hierbei ein Dienstverhältnis und somit eine unselbständige Tätigkeit vorliegt. Eine Ausnahme besteht jedoch bei angestellten Ärzten, denn bei ihnen werden Behandlungsgebühren als Einkünfte aus selbständiger Arbeit eingestuft, wenn sie nicht von der Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.

Damit eine Tätigkeit unter den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit eingestuft werden kann, wird vorausgesetzt, dass die freiberuflich erwerbstätige Person ihre Tätigkeit persönlich durch Ausnützung ihrer speziellen persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausübt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass von diesem Grundsatz einige Ausnahmen anerkannt werden. In diesem Falle bedient sich der Steuerpflichtige zwar der Mithilfe von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften, aber der Steuerpflichtige ist aber selbst wegen eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig. Hier schadet jedoch eine Vertretung nicht, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend verhindert sein sollte. Solch ein Beispiel läge etwa dann vor, wenn der Fahrschulinhaber etwa selbst Fahrunterricht bzw. theoretischen Unterricht erteilen würde und zugleich Einfluss auf die Gestaltung des Unterrichts durch die angestellten Fahrlehrer nimmt. Denn hier liegen durch die unterrichtende Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor.

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit liegen auch dann vor, wenn sich die steuerpflichtige Person etwa wegen Krankheit bzw. Urlaub oder wegen sonstiger Behinderung von einer anderen Person vorübergehend bei der Berufsausübung vertreten lassen muss oder weil die steuerpflichtige Person aufgrund ihres hohen Alters besonders schwere Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufstätigkeit einem Stellvertreter überlassen muss. Weiters muss beachtet werden, dass wenn die steuerpflichtige Person sterben sollte und wenn ihr Betrieb nach ihrem Tod durch die Witwe oder durch ihren Nachkommen auf deren Rechnung weitergeführt werden soll, und zwar in Form eines Witwenfortbetriebes oder Nachkommenfortbetriebes mit Hilfe eines befähigten Stellvertreters, weil der Witwe bzw. den Nachkommen selbst die persönliche Befähigung des betreffenden Berufes fehlt, werden trotz Wegfalles der persönlichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person weiterhin Einkünfte aus selbständiger Arbeit angenommen.

Zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zählen die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit, wie beispielsweise etwa die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Masseverwalter bzw. Stiftungsvorstand oder Aufsichtsratsmitglied. Hierzu gehören auch Gehälter und sonstige Vergütungen, die wesentlich beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft von dieser Kapitalgesellschaft für ihre Beschäftigung erhalten, die sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisen, wie etwa insbesondere die Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass ein Gesellschafter bei einer Beteiligung von mehr als fünfundzwanzig Prozent an einer Kapitalgesellschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter dieser Kapitalgesellschaft betrachtet werden kann. Auch Zuwendungen von betrieblichen Privatstiftungen, wie etwa Arbeitnehmerförderungsstiftungen, zählen zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit wesentlich beteiligter Gesellschafter, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Tätigkeit anzusehen sind.

Es muss ebenso beachtet werden, dass wenn eine Personengesellschaft ausschließlich eine Tätigkeit entfaltet, die als selbständige Arbeit anzusehen ist, sodann die Gewinnanteile sowie alle Vergütungen für besondere Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu rechnen sind, wie beispielsweise etwa eine Rechtsanwaltskanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zusätzlich wird jedoch vorausgesetzt, dass auch die Tätigkeit jedes einzelnen Gesellschafters im Rahmen der Gesellschaft als selbständige Tätigkeit anzusehen ist, außer natürlich wenn eine berufsrechtliche Vorschrift die Gesellschaft mit berufsfremden Personen zulässt. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor und keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

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