Eigentumsrecht in Österreich




Um das Eigentumsrecht in Österreich besser verstehen zu können, bedarf es zuvor einer Begriffserläuterung und der näheren Betrachtung der Regelungsprinzipien des Eigentums an sich. Das Eigentum wird mitunter im sogenannten Sachenrecht geregelt. Im Gegensatz zum sogenannten Schuldrecht, sind die Sachenrechte von jedermann zu respektieren, während schuldrechtliche Forderungen zwischen den beteiligten Parteien, zumeist Schuldner und Gläubiger, wirken. Bei den sachenrechtlichen Forderungen handelt es sich demnach um unmittelbar wirkende Herrschaftsrechte, die einem an einer körperlichen Sache zustehen und die auch alternativ dingliche Rechte genannt werden. Neben dem eben genannten Eigentum gibt es auch zahlreiche andere dingliche Rechte, Sachenrechte wie beispielsweise der Besitz, das Pfandrecht, die Dienstbarkeit, die Reallast oder das Baurecht.

Das Sachenrecht wird allgemein als das Recht der Güterzuordnung bezeichnet. Zur besseren Veranschaulichung kann das hierbei das Schuldrecht entgegenstellen. Dieses wird als Recht der Güterbewegung bezeichnet. Zum besseren Verständnis soll folgendes Beispiel dienen: Bei einem Autokauf entsteht zunächst ein schuldrechtlicher Anspruch auf die Lieferung des Automobils, der Verkäufer hingegen hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Bezahlung des gelieferten Autos. Nach erfolgreichem Abschluss des Kaufes hat wiederum der Käufer ein unmittelbar wirkendes Herrschaftsrecht an seinem neuen Auto, also einen sachenrechtlichen Anspruch. Sachenrechte wirken absolut, das heißt, sie sind gegenüber jedermann durchsetzbar. Diese absolute Rechtsposition wird auch als vinculum iuris bezeichnet. Schuldrechte hingegen sind nur relative Rechte, sie sind also nicht gegenüber jedermann durchsetzbar sondern wirken nur inter partes, also zwischen den Vertragsparteien.

Der Grund, weshalb der Gesetzgeber zwischen absoluten Rechten und relativen Rechten unterscheidet, liegt vor allem in der sogenannten Publizität, also in der Offenkundigkeit gerade dieser Rechte. Während gerade die Schuldrechte nicht immer eindeutig erkennbar sind, versucht das Sachenrecht die Publizität hauptsächlich durch Besitz bei beweglichen Sachen oder durch Eintragung in das Grundbuch bei unbeweglichen Sachen aufzuzeigen und damit klarzustellen. Was man respektieren soll, muss man leicht erkennen können. Allerdings darf nun der Besitz als Publizitätsform nicht überschätzt werden. Nach einem unrechtmäßigen Diebstahl besitzt freilich der Dieb auch die gestohlene Sache, dieser Besitz allerdings gibt logischerweise noch keine richtige oder wahre Aussage über die Eigentumsverhältnisse.

Neben der geforderten Publizität im Sachenrecht existiert darüber hinaus noch ein sogenannter Typenzwang. Um eine bestimmte sachenrechtliche Rechtsposition gegenüber jedermann zu schützen, bedarf es der exakten Bestimmung gerade dieser Rechtsposition. Daher offeriert das Gesetz einen Katalog an absolut geschützten Rechtsgütern. Diese Numerus clausus sind das Eigentum das Pfandrecht, die Dienstbarkeit, die Reallast und auch das Baurecht. Das Erbrecht ist zwar auch ein sogenanntes absolutes Recht, allerdings wird das Erbrecht nicht in vorangehenden Katalog aufgelistet, weil es an der Herrschaft an einer Sache mangelt. Auch der alleinige Besitz zählt nicht zu den eben genannten Sachenrechten, da, wie bereits oben erwähnt, der Besitz keine eindeutige Zuordnung einer Sache ermöglicht. Denn auch ein Dieb, kann die unrechtmäßig erworbene Sache besitzen, er wird dadurch allerdings noch lange nicht zum rechtmäßigen Besitzer oder gar zum rechtmäßigen Eigentümer.

Ein weiterer wichtiger Begriff im Sachenrecht ist die sogenannte Spezialität. Sachenrechte nämlich sind nie am Gesamtvermögen möglich. Sachenrechte bestehen im Kontrast dazu immer nur an einzelnen Gegenständen dieses Vermögens. Wer beispielsweise ein Unternehmen kauft, muss demgemäß an jedem einzelnen Gegenstand des Vormannes Eigentum erwerben. Hierzu können logischerweise viele Modi notwendig sein, beispielsweise die Eintragung im Grundbuch und die Übergabe aller einzelner Sachen. Bisweilen allerdings genügt ein symbolischer Übertragungsakt, vor allem dann, wenn die Übergabe aller Einzelsachen zu aufwändig oder untunlich wäre.

In Österreich kann ohne sogenannten Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kein Eigentum erlangt werden. Dies gilt neben dem Eigentum selbst auch für alle anderen dinglichen Rechte. Dieser Grundsatz wird in Österreich das Prinzip der kausalen Tradition genannt. Das heißt, dass für die Einräumung eines Sachenrechts stets titutlus und modus notwendig sind. Titulus beziehungsweise Titel einer solchen Einräumung ist zumeist ein sogenanntes Verpflichtungsgeschäft, also beispielsweise ein Vertrag über eine Kaufsache, die in naher Zukunft übergeben und bezahlt werden soll. Modus hingegen ist gerade dieses sogenannte Verfügungsgeschäft, in dem diese Sache rechtmäßig erworben beziehungsweise übergeben wird.

Ein weiterer wichtiger Grundsatz des Sachenrechts lautet wie folgt: Nemo plus iuris transferre postest quam ipse habet. Aus dem lateinischen übersetzt bedeutet das: Niemand kann mehr an Rechten übertragen, als er selbst inne hat. Eine Übertragung an dinglichen Rechten setzt also voraus, dass der jeweilige Vormann das Recht selbst hat oder alternativ, dass der Vormann vom wirklich Berechtigten eine Verfügungsermächtigung erhalten hat. Einen solchen Erwerb nennt man derivativen Eigentumserwerb, also einen Erwerb, den man vom Vormann rechtmäßig und korrekt ableiten kann.

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