Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und des Obersten Gerichtshofs




Das Oberlandesgericht entscheidet über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter, aber auch über Berufungen gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenengericht oder als Schöffengericht sowie über den Einspruch gegen die Anklageschrift und über Kompetenzkonflikte und Delegierungen. Außerdem entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat und drei Richtern. Der Oberste Gerichtshof wiederum entscheidet über Nichtigkeitsbeschwerden und mit ihnen verbundenen Berufungen sowie über Einsprüche gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenengericht oder als Schöffengericht.

Der Oberste Gerichtshof entscheidet jedoch auch über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes, über außerordentliche Wiederaufnahmen und über Anträge auf Erneuerung des Verfahrens. Ihm obliegt auch die Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit. Bei der Zuständigkeit wiederum ist zwischen örtliche Zuständigkeit und sachliche Zuständigkeit zu unterscheiden. Unter örtliche Zuständigkeit ist zu verstehen, dass im Ermittlungsverfahren gerichtliche Entscheidungen und Beweisaufnahmen dem Landesgericht obliegen, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Verfahren führt.

Wenn das Verfahren abgetreten werden soll, hat vor der Abtretung das zuständige Gericht über offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden zu entscheiden. Für das Hauptverfahren ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Tatort. Das bedeutet, dass das Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte bzw. an dem der Erfolgt eingetreten ist oder eintreten hätte sollen. Wenn solch ein Ort fehlt, richtet sich die Zuständigkeit des Gerichtes nach den Sprengel, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Wenn jedoch auch solch ein Ort fehlt, richtet sich die Zuständigkeit des Gerichtes nach dem Ort, an dem der Beschuldigte betreten wurde. Wenn auch dadurch keine örtliche Zuständigkeit bestimmt werden kann, ist das Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet bzw. die Anklage einbringt. Befindet sich zum Zeitpunkt der Anklageeinbringung ein Angeklagter in Untersuchungshaft und die Verhandlung sowie Entscheidung der Strafsache dem Bezirksgericht zusteht, so ist das Bezirksgericht örtlich zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die für das Ermittlungsverfahren zuständig war. Auch wenn der Angeklagte nach diesem Zeitpunkt freigelassen wird, ändert dies nicht die Zuständigkeit. Bei der sachlichen Zuständigkeit geht es rein darum, welcher Gerichtstyp überhaupt zuständig ist, z.B. Bezirksgericht, Landesgericht.

Wenn mehrere beteiligte Personen gleichzeitig angeklagt werden oder wenn eine Person wegen mehrerer Straftaten angeklagt wird, ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dies bezeichnet man als Zuständigkeit des Zusammenhanges. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere Gericht für alle Verfahren zuständig ist. Unter Gerichten gleicher Ordnung wiederum ist jenes Gericht mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht. Bei mehreren Straftaten kommt das Verfahren dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. War jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig. Auch der Kompetenzkonflikt ist zu beachten. Das bedeutet, dass ein Gericht, das sich für unzuständig hält, dem zuständigen Gericht bei ihm eingebrachte Anträge, Einsprüche und Beschwerden zu überweisen hat. Wenn jedoch Gefahr im Verzug besteht, hat jedes Gericht innerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit unaufschiebbare Entscheidungen vor der Überweisung zu treffen und unaufschiebbare Beweisaufnahmen durchzuführen.

Wenn auch das Gericht, dem die Anträge, Einsprüche oder Beschwerden überwiesen wurden, seine Zuständigkeit bezweifelt, hat dieses Gericht die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken. Zu beachten ist auch die Delegierung. Darunter ist zu verstehen, dass im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren das Oberlandesgericht von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen eine Strafsache dem zuständigen Gericht abnehmen kann und innerhalb seines Sprengels einem anderen Gericht gleicher Ordnung delegieren kann. Über die Delegierung an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes entscheidet der Oberste Gerichtshof. Die Delegierung kann von der Staatsanwaltschaft und von dem Beschuldigten bei dem Gericht beantragt werden, das für das Verfahren zuständig ist, wobei der Antrag auf Delegierung auf jeden Fall eine Begründung zu enthalten hat. Das Gericht wiederum kann eine Delegierung nur anregen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel