Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei unternehmensbezogenen Geschäften




Bei einem beiderseitigen Warenkauf obliegt es alleine dem Käufer der Ware einen Mangel an dieser Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung festgestellt hat, oder feststellen hätte müssen, binnen einer angemessenen Frist. Bei versteckten Mängeln, die auch bei einer sachgemäßen Untersuchung nicht sofort erkennbar sind, muss der Käufer ebenfalls binnen einer angemessenen Frist nach der Entdeckung des Mangels rügen. Unterlässt der Käufer die Anzeige der Rüge, so kann dieser die ihm eigentlich zustehenden Ansprüche auf Gewährleistung, aus Schadenersatz aufgrund des Mangels selbst, sowie aus einem Irrtum über die Mangellosigkeit des Sache nicht mehr geltend machen. Nur wenn der Käufer beweisen kann, dass der Verkäufer den Mangel mit Vorsatz oder grob fahrlässig verursacht hat oder gar verschwiegen hat, dann kann sich der Verkäufer nicht auf den Ablauf der Rügefrist verlassen.

Der Verkäufer muss möglichst rasch erfahren, ob seine verkaufte Ware einen Mangel aufweist, weshalb der Gesetzgeber auch die Rügefrist eingeführt hat. Der Schutz des Verkäufers gilt aber nur dann, wenn der Käufer selbst auch Unternehmer ist, da diese Bestimmungen nur für zweiseitig unternehmensbezogene geschäftliche Warenkäufe gilt, weswegen für einen Verbrauche dieser Regelungen also nicht zutreffen. Auch treffen diese Bestimmungen dann nicht zu, wenn zwischen den Parteien ein Vorbereitungsgeschäft geschlossen wurde. Wenn sich der Verkäufer in besonders arger Weise vertragswidrig verhalten hat wie etwa in jenem Fall, wenn der Verkäufer einen Mangel vor dem Käufer vorsätzlich verschweigt, dann besteht ebenfalls keine Rügeobliegenheit.

Die Bestimmungen über die Rügeobliegenheit sind keine zwingenden Normen, da der Verkäufer auf die Unterlassungsgründe der Mängelrüge verzichten kann, der Käufer also in jedem Falle eines Mangels rügen kann. Nicht einig ist man sich darüber, ob die Vereinbarung einer Garantie die Mängelrüge ausschaltet. Nach der heutigen Lehrmeinung hängt dies von der Auslegung der Garantievereinbarung ab, aber im Regelfall ist dies zu verneinen, da eine als Garantie eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist abgegolten wird. Oft wird eine Mängelrüge durch eine Vereinbarung genauer geregelt, wie etwa durch die genaue Festlegung der Rügefrist oder indem für eine Rüge die Schriftform verpflichtend vorgesehen wird.

Ebenfalls ist nach heutiger Lehrmeinung zulässig, dass auch der nachträgliche Verzicht auf den Einwand, dass eine Mängelrüge zu spät oder gar überhaupt nicht eingelangt ist. Dieser Verzicht auf das zu späte Einlangen der Mängelrüge kann auch durch eine schlüssige Handlung erfolgen, wenn zum Beispiel der Verkäufer die Aufbesserung von Mängeln vorschlägt.

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