Die staatlichen Funktionen zwischen Bund und Länder




Der Bundesstaat Österreich ist eine demokratische Republik mit neun Bundesländern; die Bundesländer sind Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien. Die Bundeshauptstadt Österreichs ist Wien. Der Bundespräsident stellt das Staatsoberhaupt dar und wird für eine Funktionsperiode von sechs Jahren gewählt. Somit stellen der Bundespräsident und die Mitglieder der Bundesregierung inklusive ihrem Vorsitzenden, dem Bundeskanzler die obersten Vollzugsorgane des Bundes dar. Die obersten Vollzugsorgane der jeweiligen Bundesländer wiederum sind die Landesregierungen und der Landeshauptmann, der an der Spitze der Landesregierungen steht.

Es muss ebenso erwähnt werden, dass es für einen Bundesstaat wichtig ist, dass die staatlichen Funktionen zwischen Bund und Länder aufgeteilt sind sowie dass die Länder die ihnen zugewiesenen Kompetenzen autonom ausüben können. In diesem Zusammenhang ist ebenso zu beachten, dass Bund und Länder rechtlich gleichwertig sind. Daraus muss jedoch auch entnommen werden, dass die Staatsgewalt auf Bund und Länder aufgeteilt wird. Dennoch bildet der Bundesstaat, trotz der Aufteilung der Staatsgewalt auf Bund und Länder, einen einheitlichen Staat. Außerdem besteht für die Republik Österreich eine einheitliche Staatsbürgerschaft.

Die Staatssprache der Republik Österreich ist Deutsch, wobei jedoch gewisse Ausnahmen für sprachliche Minderheiten geregelt werden können, wie etwa ein Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache sowie ein Anspruch auf eine verhältnismäßige Anzahl von höheren Schulen. Zudem muss beachtet werden, dass eine Person in Österreich nur einen Hauptwohnsitz haben kann. Wenn eine Person jedoch mehrere Lebensmittelpunkte in Österreich hat, muss sie einen davon als Hauptwohnsitz bezeichnen, hat jedoch die Möglichkeit mehrere Nebenwohnsitze zu haben. Außerdem wird eine Trennung von Staat und Kirche sowie eine religiöse Neutralität des Staates verlangt. Es ist den Staat jedoch erlaubt Religion zu fördern, aber wenn der Staat Religion fördert, muss er in Bezug auf andere Konfessionen in ausgewogener Weise handeln.

In diesem Zusammenhang muss auch die Kompetenz-Kompetenz beachtet werden. Unter Kompetenz-Kompetenz ist die Kompetenz zur Verteilung der Kompetenzen zu verstehen, was wiederum grundsätzlich dem Bundesverfassungsgesetzgeber zusteht. Es gibt jedoch auch Fälle, wo die Kompetenz-Kompetenz den einfachen Bundesgesetzgeber zusteht, wie etwa vor allem im Finanzverfassungsrecht. Es ist ebenso interessant zu wissen, dass die Kompetenzen zur Gesetzgebung und die Kompetenzen zur Vollziehung zwischen Bund und Ländern verteilt sind. Der Begriff Vollziehung erstreckt sich nur auf die Hoheitsverwaltung und erfasst nicht die Gerichtsbarkeit und auch nicht die Privatwirtschaftsverwaltung. Dabei muss beachtet werden, dass die Gerichtsbarkeit ausschließlich Bundessache ist.

Unter Privatwirtschaftsverwaltung wiederum ist ein Handeln der Verwaltungsorgane in privatrechtlicher Form zu verstehen. Hierbei ist es erwähnenswert, dass diese privatrechtliche Verwaltung nicht an die Kompetenzverteilung gebunden ist. Daraus ist zu entnehmen, dass sowohl der Bund als auch die Länder auf allen Gebieten in privatrechtlicher Form tätig werden können, ohne dass sie dabei durch die Kompetenzverteilung beschränkt werden. Ein Beispiel für Privatwirtschaftsverwaltung wäre etwa die Förderung von gewerblichen Betrieben durch die Länder, obwohl solch eine Angelegenheit eine Gewerbeangelegenheit darstellt und somit eigentlich Bundessache ist.

Die Gesetzgebungsorgane, diese sind der Nationalrat und die neun Landtage, werden wiederum direkt vom Volk gewählt. Ist es ebenso erwähnenswert, dass die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat und vom Bundesrat ausgeübt wird, wobei jedoch dem Bundesrat die Vertretung der Interessen der Bundesländer obliegt. Die Gesetzgebung der Bundesländer auf Landesebene wiederum wird von den neun Landtagen ausgeübt. Außerdem werden die hundertdreiundachtzig Abgeordneten, also Mandate, des Nationalrates alle vier Jahre vom gesamten Volk gewählt. Die Landtage werden währenddessen von der Bevölkerung des jeweiligen Bundeslandes gewählt. Außerdem werden die vierundsechzig Mitglieder des Bundesrates von den Landtagen entsandt.

Hierbei muss auch der Bundesrat beachtet werden, der ein Organ des Bundes ist und in dem auch die Länder vertreten sind. Die wichtigste Kompetenz des Bundesrates ist das aufschiebende Veto gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates. Der Bundesrat besitzt jedoch in einigen Fällen sogar ein Zustimmungsrecht, das auch als absolutes Veto bezeichnet wird. Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein Beschluss durch das absolute Veto endgültig verhindert wird. Außerdem besitzt der Bundesrat gewisse Kontrollrechte gegenüber der Bundesregierung. Damit ein Beschluss überhaupt zustandekommen kann, ist es erforderlich, dass mindestens ein Drittel der Bundesräte anwesend sind, wobei auch die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

In bestimmten Fällen wird jedoch ein qualifiziertes Beschlusserfordernis verlangt, wie etwa bei der Zustimmung zu einem Antrag der Bundesregierung auf Auflösung eines Landtages durch den Bundespräsidenten oder etwa bei der Änderung der Geschäftsordnung. Bei einem qualifizierten Beschlusserfordernis werden die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt.

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