Die Rechtsposition des Pfandgläubigers




Um die Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers besser darstellen zu können, muss man seine Rechtsposition zeitlich unterteilen: So hat der Pfandgläubiger unterschiedliche Rechte und Pflichten vor und nach der Fälligkeit seiner Forderungen.

Vor Fälligkeit seiner Forderungen

Der Pfandgläubiger muss, wie bereits erwähnt, die Pfandsache, die er inne hat, sorgfältig verwahren. Dabei allerdings darf er keine Früchte aus der Pfandsache ziehen und er darf sie obendrein auch nicht ohne Erlaubnis des Pfandbestellers benutzen. Beim etwaigen Untergang oder bei einer Verschlechterung, das heißt Wertminderung der Pfandsache, die entweder niemand oder der Pfandbesteller selbst verschuldet hat, kann der Pfandgläubiger einen Ersatzpfand zur Absicherung seiner Forderungen fordern. Der Pfandgläubiger kann seine Pfandsache, die er verwahrt, im Fall der Fälle von jedem anderen herausverlangen, da das Pfandrecht, wie ebreits bekannt sein sollte, ein absolutes Recht ist, was gegenüber jedermann Geltung hat. Hierzu dient die sogenannte Pfandklage. Mit einer Devastationsklage kann der Pfandgläubiger hingegen die Unterlassung von faktischen oder rechtlichen Einwirkungen auf den Pfand verlangen. Verbildlichen kann man sich das beispielsweise, wenn der Pfandbesteller seiner eigenen Ehefrau ein dreißig-jähriges Mietrecht zu extrem niedrigen Preisen gewährt und das auf der verpfändeten Liegenschaft.

Nach Fälligkeit seiner Forderungen

Wenn die mittels Pfand gesicherte Forderung des Gläubigers nicht bezahlt wird, was Pfandreife genannt wird, kann der Pfandgläubiger das Pfand verwerten lassen. In so einem Fall sagt man, dass der Pfandgläubiger von der Sachhaftung Gebrauch macht, also konkret, dass er eben die Pfandsache zu Geld macht, indem er diese beispielsweise veräußert. Allerdings ist der Pfandgläubiger nicht dazu verpflcihtet, er kann freilich auch vor der Sachhaftung von der Personalhaftung oder gar einer Alternativ-Personalhaftung, wie beispielsweise etwa einer Bürgschaft, Gebrauch machen.

Die Pfandverwertung nach in Anspruchnahme der Sachhaftung seitens des Pfandgläubigers kann gerichtlich oder aber auch außergerichtlich erfolgen. Bei der gerichtlichen Pfandverwertung muss der Pfandgläubiger ein Urteil erwirken. Dies erreicht er mittels der Pfandrechtsklage, bei der im Anschluss die Exekution der Pfandsache beantragt wird. Es kommt daraufhin entweder zu einer Zawangsversteigerung der Pfandsache oder zu einer Zwangsverwaltung bei Liegenschaften. Alternativ kann man die Pfandsache auch außergerichtlich Verwerten. Der Gläubiger kann dbei bewegliche, körperliche Sachen auch ohne die Hilfe des Gerichts durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern lassen.

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