Die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union




Arbeitnehmer haben das Recht sich in anderen Mitgliedsstaaten um angebotene Stellen zu bewerben, sich in einem anderen Mitgliedsstaat aufzuhalten um diese Arbeit auszuführen und sich auch nach Beendigung der Arbeit dort aufzuhalten. Ebenfalls können sich Arbeitssuchende für die Dauer von maximal sechs Monaten in einen anderen Mitgliedsstaat begeben. Auch Angehörige, wie Kinder und Ehegatten können sich gemeinsam mit dem Arbeitnehmer in dem jeweiligen Mitgliedsstaat aufhalten. Ebenfalls sind Lebensgefährten unter dieser Regel gemeint. Dies ist auch möglich, wenn der jeweilige Angehörige oder Lebensgefährte keine Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates hat (sogenannte Drittstaatsangehörige). Diese haben das Recht eine gemeinsame Wohnung mit dem Arbeitnehmer zu bewohnen und die Kinder haben das Recht auf Ausbildung. Vielfaches wurde durch Richtlinien und Verordnungen geregelt.

Sowohl die jeweiligen Mitgliedstaaten als auch Vereine und Verbände dürfen keine diskriminierenden Vorschriften erlassen. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes gilt dies auch für private Unternehmen. Falls die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt wird, muss dies durch Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt sein. Vor allem in der staatlichen Verwaltung stellt sich oft die Frage, ob es möglich ist, dass auch Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten dort arbeiten können. Nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes dürfen nur bestimmte Arbeitsplätze in der Verwaltung des Mitgliedsstaates von Inländern ausgeführt werden. Dies sind Tätigkeiten, für die Wahrung der öffentlichen Belange des Staates oder anderen öffentlichen Körperschaften, wie den Bundesländern oder Bezirkshauptmannschaften, gerichtet sind und unmittelbar an der Ausübung der hoheitlichen Befugnisse teilnehmen. Nicht unter diesem Bereich fallen etwa Lehrer in Gymnasien, Mitarbeiter der Post oder Krankenschwestern.

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