Die allgemeinen Vorschriften für unternehmensbezogene Geschäfte




Alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb eines Unternehmens gehören, werden als unternehmensbezogene Geschäfte bezeichnet. Die Tatbestandsmerkmale eines unternehmensbezogenen Geschäftes sind daher nur die Geschäfte eines Unternehmers, und diese Geschäfte müssen auch zum Betrieb des Unternehmens gehören.

Alle Rechtsgeschäfte eines Unternehmers, der ein Unternehmen betreibt, sind unternehmensbezogene Geschäfte. Dazu gehören auch rechtsgeschäftliche Handlungen wie Willensmitteilungen, etwa eine Mahnung, oder Wissensmitteilung, welche eine Mangelrüge zum Beispiel wäre. Realakte, beispielsweise die Verarbeitung einer bestimmten Sache, sind selbst keine unternehmensbezogenen Geschäfte, können aber bei einer Erfüllung eines unternehmensbezogenen Geschäftes erfolgen. All jene Geschäfte, die ein deliktisches Verhalten des Unternehmers darstellen, werden nicht zu den unternehmensbezogenen Geschäften gezählt, auch wenn sie im Rahmen des Unternehmens durchgeführt wurden. Ebenso sind Bereicherungsansprüche oder Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne Auftrag keine unternehmensbezogenen Geschäfte.

Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt, kraft Rechtsform Unternehmer ist, oder aufgrund einer Eintragung im Firmenbuch als Unternehmer qualifiziert ist. All jene Geschäfte, die eine natürliche Person vor der Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung für den Betrieb tätigt, werden auch noch nicht als unternehmensbezogene Geschäfte qualifiziert. Dies gilt aber nur für Vorbereitungsgeschäfte einer natürlichen Person, und nicht für juristische Personen, wie etwa bei Vorbereitungsgeschäften von Offenen Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften.

Unternehmensbezogene Geschäfte sind nicht alle Geschäfte, die ein Unternehmer durchführt, sondern nur all jene, die auch zum Betrieb seines Unternehmens gehören. Aus diesem Grund sind Privatgeschäfte des Unternehmers keine unternehmensbezogenen Geschäfte. Wirksam abgeschlossene Geschäfte von Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften hingegen sind unternehmensbezogene Geschäfte, weil eine Gesellschaft ja keine Privatsphäre haben kann, der Gesellschafter aber schon. Schließt zum Beispiel ein Kaufmann einen Mietvertrag über ein Haus, in dem er wohnen möchte, dann ist dies ein Privatgeschäft. Mietet er das Haus allerdings als Büroeinrichtung, dann ist der Mietvertrag ein unternehmensbezogenes Geschäft. Sämtliche Arbeitsverträge einer Offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft sind auch unternehmensbezogene Geschäfte, da die Gesellschaften ja privat keine Geschäfte abschließen können.

Ob ein Geschäft zum Betrieb des Unternehmens gehört, wird objektiv nach der Verkehrsauffassung beurteilt, was dem Verkehrsschutz dient. Der Bezug des Geschäftes zum Unternehmen muss daher zum Beispiel für den Geschäftspartner erkennbar sein. Die Zuordnung eines Geschäftes zum Betrieb erfolgt nur bei Unternehmern, die sich durch Betreiben eines Unternehmens als Unternehmer qualifizieren, da bei Unternehmern kraft Rechtsform und juristischen Personen öffentlichen Rechtes immer alle Geschäfte unternehmensbezogen sind. Unternehmensbezogene Geschäfte sind all jene Geschäfte, die im Betrieb des Unternehmers ständig vorkommen, oder in der Branche des Unternehmens ständig vorkommen. Hierbei kann es auch zu untypischen Neben- oder Hilfsgeschäften kommen, oder auch branchenfremden Geschäften, wenn eine mittelbare Beziehung zwischen dem Geschäft und dem betriebenen Unternehmen besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Schmuckstück durch eine Lebensmittelhändlerin verkauft wird, beim Verkauf eines Geschäftsinventars beim Schmuckhändler, der Kauf einer Kegelbahn beim Gastwirten, oder auch eine Schenkungen an Geschäftspartner bei Architekten.

Im Zweifelsfall, ob das Geschäft ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, gilt die sogenannte widerlegliche Vermutung, dass die vorgenommenen Rechtsgeschäfte vom Unternehmer zum Betrieb seines Unternehmens gehören. Ein rechtsgültiger Gegenbeweis umfasst zwei Tatsachen. Das Geschäft muss zuallererst nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein Privatgeschäft sein, und des weiteren muss die private Natur des Geschäftes dem Vertragspartner klar erkennbar gewesen sein. Im Gesellschaftsrecht ist diese widerlegliche Vermutungsregel nicht anwendbar, da Gesellschaften kein Privatleben haben.

Weiters unterscheidet man bei unternehmensbezogenen Geschäften zwischen einseitig unternehmensbezogenen Geschäften und zweiseitig unternehmensbezogenen Geschäften. Ein einseitig unternehmensbezogenes Geschäft liegt dann vor, wenn das Rechtsgeschäft nur für einen Vertragspartner zum Betrieb seines Unternehmens gehört, und für den anderen aber nicht. So ist entweder nur A Unternehmer, oder auch B ist Unternehmer, aber das Rechtsgeschäft gehört für den B nicht zum Betrieb seines Unternehmens. Sind hingegen beide Vertragsparteien Unternehmer, und das Rechtsgeschäft gehört für beide Parteien zum Betrieb ihres Unternehmens, so liegt ein zweiseitig unternehmensbezogenes Geschäft vor. So wäre zum Beispiel ein Kaufertrag abgeschlossen zwischen zwei Unternehmern, aber nur für einen zum Betrieb des Unternehmens zugehörig, ein einseitig unternehmensbezogenes Geschäft. Ein einseitig unternehmensbezogenes Geschäft liegt aber auch dann vor, wenn ein Unternehmer einen Mietvertrag kündigt, und das Mietobjekt als Geschäftslokal verwendet wurde.

Die Unterscheidung zwischen einem einseitig und zweiseitig unternehmensbezogenen Geschäftes ist sehr wichtig, da nicht alle Bestimmungen des vierten Buches des Unternehmensgesetzbuches gleichermaßen für einseitige und zweiseitige unternehmensbezogene Geschäfte Anwendung finden. Die Regelung im Unternehmensgesetzbuch besagt, dass, wenn das Geschäft zumindest ein einseitig unternehmensbezogenen Geschäft ist, so ist das vierte Buch des Unternehmensgesetzbuches über die unternehmensbezogenen Geschäfte auf beide Vertragspartner anzuwenden. Das heißt, dass die Regelungen des unternehmensbezogenen Geschäftes auch auf den Nichtunternehmer beziehungsweise auf den Unternehmer, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört, anzuwenden ist.

Nur für zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte gelten die Bestimmungen über den Handelsbrauch, über die Schadensersatzpflicht unter Unternehmern, beim unternehmerischen Zurückbehaltungsrecht und bei der Rügeobliegenheit bei zweiseitig unternehmensbezogenen Kaufverträgen. Nur für den Unternehmer hingegen gelten beim einseitig unternehmensbezogenen Geschäft etwa die Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht, bei der Verkürzung über die Hälfte, und die Regelungen über Wertpapiere.

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