Der Warenkauf bei unternehmensbezogenen Geschäften




Ein Warenkauf ist der Kaufvertrag über Waren. Waren sind bewegliche Sachen, und hierzu wird auch der Kauf von Wertpapieren gerechnet. Die Regelungen für den Warenkauf bei unternehmensbezogenen Geschäften sind grundsätzlich nur bei beiderseitigem Warenkauf anzuwenden, wobei es natürlich auch hierbei wieder Ausnahmen gibt.

Die Bestimmungen über den Warenkauf gelten auch für den Werkvertrag und en Tauschvertrag über die Herstellung von körperlich beweglichen Sachen. Ein Schuldner eines Warenkaufes hat schon nach den Regeln des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die Möglichkeit, die Ware gerichtlich zu hinterlegen. Außerdem gibt es die Hinterlegung in einem öffentlichen Lagerhaus, und den Selbsthilfeverkauf durch öffentliche Versteigerung oder durch den freihändigen Verkauf. All diese Rechte bestehen für den Schuldner auch beim einseitigen Warenkauf, weshalb auch der Nichtunternehmer, also Verbraucher eine Hinterlegung durchführen kann, wenn dieser einen Unternehmer beliefert, und der Unternehmer nicht annimmt. Dieser Fall tritt zwar nur äußert selten ein, doch wollte hier der Gesetzgeber auch unbedingt den Nichtunternehmer schützen.

Ob eine Hinterlegung sicher ist, hat der Verkäufer, soweit dieser Unternehmer ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu prüfen. Sonst haftet dieser nämlich für culpa in eligendo, was so viel heißt, dass dieser für ein Verschulden aus eigener Auswahl haftet. Der Verschuldensmaßstab ist sehr umstritten, wobei die heutige österreichische Lehrmeinung davon ausgeht, dass bereits schon leichte Fahrlässigkeit schadet. Des Weiteren hat der Verkäufer nach heutiger Lehrmeinung den Käufer unverzüglich von der Hinterlegung zu benachrichtigen. Diese Hinterlegung hat anders als die gerichtliche Überlegung keine Erfüllungswirkung.

Für einen Selbsthilfeverkauf ist die Voraussetzung, dass der Käufer im Annahmeverzug ist, also die Ware nicht rechtzeitig annimmt. Eine vorherige Androhung des Selbstverkaufes ist Pflicht, da sie dem säumigen Käufer noch die Möglichkeit zur Annahme der Ware verschaffen soll. Diese Androhung kann daher nicht bereits schon beim Vertragsabschluss erfolgt sein. Keine Androhung ist dann erforderlich, wenn Gefahr in Verzug droht, oder die Ware kurz vor dem Verderben ist. Ebenfalls ist keine Androhung erforderlich, wenn die Androhung „untunlich“ wäre, wie zum Beispiel wenn der Käufer sich an einem unbekannten Ort aufhält, und nicht erreichbar ist. Im Regelfall geschieht ein Selbsthilfeverkauf mittels einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer. Anders ist dies beim freihändigen Verkauf, da hier neben dem Unternehmer auch der Verkäufer und der Käufer mietbieten können, wobei aber der Verkäufer über den Ort und die Zeit des Verkaufes informiert werden muss. Eine Versteigerung ist dann öffentlich, wenn die Teilnahme an dieser Versteigerung jeder daran interessierten Person offensteht, und die Zeit und der Ort der Versteigerung hierbei öffentlich bekannt gemacht werden.

Ein freihändiger Verkauf ist nur bei Waren mit Marktwert oder Börsenwert möglich. Dieser Verkauf muss durch einen solchen Verkäufer verkauft werden, der ein zu solchen Geschäften befugter Unternehmer ist. Also muss der Verkauf durch einen Unternehmer durchgeführt werden, der die öffentlich-rechtliche Befugnis zur Durchführung von Versteigerungen, wie etwa in einem Börsesenal, innehat. Der Verkauf der Ware erfolgt auf Rechnung des säumigen Käufers, woraus sich ergibt, dass wenn der Verkäufer mehr aus dem Verkauf erlöst, als er vom Käufer aufgrund des Kaufvertrages erhalten hätte sollen, so muss dieser Verkäufer den Mehrerlös an den Käufer herausgeben. Wenn der Verkaufspreis geringer ist als der vereinbarte Kaufpreis beim damaligen Vertragsabschluss, so kann der Verkäufer die Differenz der beiden Beträge weiterhin vom Käufer verlangen. Dies nennt man dann den teilweise erhalten gebliebenen Erfüllungsanspruch.

Das sogenannte Erfüllungssurrogat, welches eine Leistung anstatt einer anderen geschuldeten Leistung ist, ist hierbei der ordnungsgemäß durchgeführte Selbsthilfeverkauf. In diesem Fall heißt dies, dass der Verkäufer hiermit seine Lieferpflicht aus dem vorhergegangenen Kaufvertrag erfüllte und hat daher danach Anspruch auf den Erlös in der vereinbarten Höhe mitsamt allfälligen Ansprüchen auf Aufwandsersatz. Der Verkäufer muss den Käufer unverzüglich bei einem Verkauf benachrichtigen, da dieser sonst schadensersatzpflichtig wird. Führte der Verkäufer keinen ordnungsmäßigen Selbsthilfeverkauf durch, so muss der Käufer den Verkauf nicht auf seine Rechnung gelten lass, vor allem dann nicht, wenn der Verkauf aufgrund einer Androhung zustande gekommen ist. Ist der Verkauf selbst nicht die Erfüllung der geschuldeten Leistung, so kann der Käufer weiterhin auf Lieferung klagen. Befindet sich der Käufer zugleich in Schuldnerverzug, also in Zahlungsverzug, so kann ein nicht ordnungsgemäß erfolgter Selbsthilfeverkauf in ein solches Geschäft umgewandelt werden, dass es auf die eigene Rechnung des Verkäufers gebucht wird.

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