Der Rechtsschutz gegen die Untätigkeit von Behörden




Eingangs muss erwähnt werden, dass Verwaltungsorgane verpflichtet sind, Anträge möglichst rasch zu behandeln und zu erledigen. Das bedeutet, dass Behörden in der Regel verpflichtet sind, über Anträge von Parteien und über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Es muss jedoch beachtet werden, dass einzelne Gesetze kürzere bzw. auch längere Fristen vorsehen. Das Passwesen beispielsweise legt fest, dass über einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses spätestens innerhalb von drei Monaten zu entscheiden ist. Wenn aber in verbundenen Verfahren die Entscheidungsfristen nach den anzuwendenden Gesetzen unterschiedlich lang sind, ist in solch einen Fall die zuletzt ablaufende Frist maßgeblich. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Setzung einer Frist von sechs Monaten nicht bedeutet, dass sich eine Behörde für ihre Erledigung auf jeden Fall sechs Monate Zeit lassen kann. Denn es ist festgelegt, dass über Anträge in der kürzest möglichen Zeit zu entscheiden ist. Eine Partei kann jedoch Amtshaftungsansprüche geltend machen, wenn eine Behörde schuldhaft ihre Entscheidung verzögert und wenn der Partei durch diese schuldhafte Verzögerung einen Schaden erwachsen ist.

Außerdem muss die Behörde während der angegebenen Frist einen Bescheid erlassen. Falls die anzuwendende Verwaltungsvorschrift aber festlegt, dass das Begehren der Partei auch ohne Erlassung eines Bescheides entsprochen werden kann, muss somit kein Bescheid erlassen werden, wie beispielsweise etwa durch Ausstellung eines Reisepasses. Andererseits bedeutet die Setzung einer Frist von sechs Monaten aber nicht, dass ein Bescheid unter allen Umständen auch innerhalb von sechs Monaten erlassen werden muss. Wenn die Behörde unverschuldet nicht in der Lage ist, das Verfahren innerhalb von sechs Monaten abzuschließen, und diese Lage auch nicht beeinflussen kann, kann man es ihr nicht vorwerfen, dass sie nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Sollte die Behörde das Verfahren etwa aufgrund dessen nicht vorantreiben können, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Verfahrensweiterführung nötigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde somit auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden hat.

Sollte die Behörde aber pflichtwidrig nicht innerhalb der offen stehenden Entscheidungsfrist einen Bescheid erlassen, kann die Partei bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde den Antrag stellen, dass die betreffende Behörde die ausständige Entscheidung treffen soll. Solch ein Antrag wird als Devolutionsantrag bezeichnet. Wenn es sich dabei jedoch um einen Angelegenheit handelt, in der eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, ist dieser Antrag somit an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu stellen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Entscheidungspflicht solange geltend gemacht werden kann, bis die Unterbehörde der betreffenden Partei keinen Bescheid zugestellt hat. Wenn eine Behörde zwar einer Partei einen Bescheid zugestellt hat, aber den anderen Verfahrensparteien nicht, hat die Behörde den anderen Verfahrensparteien gegenüber ihre Entscheidungspflicht nicht erfüllt. Es muss beachtet werden, dass sachlich in Betracht kommende Oberbehörden jene Behörden sind, denen in der betreffenden Angelegenheit ein Weisungsrecht und Aufsichtsrecht gegenüber der Behörde zukommt, bei der der Antrag eingebracht wurde.

Das soeben Gesagte ist für die mittelbare Bundesverwaltung bedeutsam, weil es in der mittelbaren Bundesverwaltung grundsätzlich nur zwei Instanzen gibt. Wenn also der Landeshauptmann in zweiter Instanz entschieden hat, ist in der Regel kein weiterer Instanzenzug mehr offen. In solchen Angelegenheiten gibt es aber über dem Landeshauptmann den jeweiligen ressortmäßig zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Als Beispiel dafür wäre etwa zu nennen, dass wenn der Landeshauptmann mit der Erlassung einer Berufungsentscheidung säumig sein sollte, nicht der Verwaltungsgerichtshof mit einer Säumnisbeschwerde befasst werden kann. Vielmehr muss zunächst der sachlich zuständige Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angerufen werden. Erst wenn auch der Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde säumig werden sollte, kann der Verwaltungsgerichtshof mit der Säumnisbeschwerde befasst werden.

Es muss beachtet werden, dass wenn die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angerufen wird, diese Behörde sodann zu prüfen hat, ob die Säumnis auf ein Verschulden der Unterbehörde zurückzuführen ist. Falls dies nicht der Fall sein sollte, hat diese Behörde den Antrag durch Bescheid abzuweisen. Solch ein Bescheid kann dann, wenn noch eine weitere sachlich in Betracht kommende Oberbehörde existiert, bei dieser mit Berufung angefochten werden. Sollte die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde jedoch der Ansicht sein, dass eine verschuldete Säumnis der Unterbehörde vorliegt, hat sie somit in der Sache, deren Entscheidung durch die Unterbehörde aussteht, selbst zu entscheiden. Hierbei ist sie verpflichtet, längstens innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. In solch einen Fall wird die Entscheidung in der Sache von der Oberbehörde anstatt von der säumigen Unterbehörde gefällt. Gegen solch einen Bescheid ist jedoch eine Berufung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zulässig, wenn noch eine weitere sachlich in Betracht kommende Oberbehörde existiert.

Als Beispiel wäre etwa zu nennen, dass wenn ein Landeshauptmann anstatt einer säumigen Bezirkshauptmannschaft in einer Sache der mittelbaren Bundesverwaltung einen Bescheid erlassen hat, ist somit gegen diesen Bescheid eine Berufung an den zuständigen Bundesminister möglich. Es muss jedoch beachtet werden, dass gegen die Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenats nur die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Betracht kommt.

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