Der Anwendungsbereich der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei unternehmensbezogenen Geschäften




Die Bestimmungen zur Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten nur für all jene Geschäfte, die auf beiden Seiten, also auf der Seite des Käufers und auf der Seite des Verkäufers unternehmensbezogene Geschäfte sind. Dabei müssen der Käufer und der Verkäufer Unternehmer sein, und bei einem Scheinunternehmer, der als Unternehmer durch sein eigenes Verhalten auftritt, ist zu unterscheiden. Geben sie sich als Käufer gegenüber einem Verkäufer aus, der von dem Scheinverhalten des Käufers nichts weiß, so muss sich dieser die Bestimmungen zu Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gefallen lassen und auch gegen sich wirken lassen müssen. Ist der Scheinunternehmer jedoch Verkäufer bei dem Rechtsgeschäft, so können sie sich aber nicht auf das Versäumnis der Rüge berufen.

Die Bestimmungen zur Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten daher nicht für einseitig unternehmensbezogene Warenkäufe. Diese Aussage ist dann unbestritten, wenn der Verkäufer Nichtunternehmer ist. Wird jedoch ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, bei dem ein Unternehmer von einem Nichtunternehmer kauft, so ist man sich nach heutiger Lehrmeinung nicht einig, ob dann nicht doch auch die Bestimmungen für die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit zur Anwendung kommt, da diese ja eigentlich nur für beidseitig unternehmensbezogene Geschäfte gelten. Ein weiterer Bestandteil ist der Kaufvertrag, denn sachlich gesehen besteht die Rügeobliegenheit eigentlich nur bei einem beiderseitig unternehmensbezogenen Warengeschäft, also bei einem Kaufvertrag über körperlich bewegliche Sachen.

Neben dem Kaufvertrag sind für die Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit aber auch noch andere Arten von Verträgen erfasst, wie der Wertpapierkauf, der Werkvertrag über die Herstellung einer körperlich beweglichen Sache, der Tauschvertrag über eine körperlich bewegliche Sache, als auch das Kommissionsgeschäft bei einer Einkaufskommission. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit auf Kaufverträge über unbewegliche Sachen, wie etwa bei einer Liegenschaft, über Unternehmenskaufverträge, und über Mietverträge, also auch nicht beim Leasing. Nicht zu verwechseln ist hier das Leasing mit der Rügeobliegenheit des Leasinggebers gegenüber seinem Lieferanten.

Weiters ist die Ablieferung einer mangelhaften Ware eine Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, da die Ware unbedingt abgeliefert sein muss. Bei einer Nichtlieferung, wie etwa bei einem Verzug oder bei Unmöglichkeit der Lieferung besteht keine Möglichkeit zu Rügeobligenheit. Abgeliefert ist eine Ware dann, wenn die Ware in den Machtbereich des Käufers in der Weise gelangt, dass der Käufer auch die Untersuchung der Ware durchführen kann, was etwa bei einer Ablieferung in einem Speditionslager oder einer Ablieferung am Niederlassungsort des Käufers wäre. Eine weitere Voraussetzung ist die Art des Mangels, da eine Rügeobliegenheit nur bei Sachmängeln besteht, und nicht etwa bei Rechtsmängeln. Auch bei Viehmängeln, für welchen eine Vermutungsfrist nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch besteht, gilt die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach dem Unternehmensgesetzbuch.

Die Bestimmungen zur Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelangen aber auch bei anderen als bestellten Lieferungen und mengenmäßig falschen Lieferungen zur Anwendung. Weicht die gelieferte Ware aber so offensichtlich von der Bestellung des Käufers ab, dass der Verkäufer nicht von einer Genehmigung des Käufers ausgehen kann, dann gelten diese Bestimmungen zur Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht, da dies eine sogenannte genehmigungsunfähige Lieferung darstellt. Kann der Käufer beweisen, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, dann kann sich der Verkäufer nicht auf die Untersuchungsobliegenheit des Käufers berufen. Ob danach hierbei der Käufer bei der Verletzung der Rügeobliegenheit schuldhaft handelt, spielt keine Rolle mehr. Die Beweislast für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verursachen beziehungsweise Verschweigen des Verkäufers liegt jedoch beim Käufer.

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