Das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht




Beim bürgerlichen Recht gibt es zwei Arten vom Zurückbehaltungsrecht. Das erste ist das Zurückbehaltungsrecht im weiteren Sinne, wobei es sich um eine Ausweitung des Zug-um-Zug- Prinzips handelt, und der Schuldner seine eigene Leistung bis zum Erhalt der Gegenleistung durch den Gläubiger zurückbehalten kann. Beim Zurückbehaltungsrecht im engeren Sinne handelt es sich um die Verweigerung der Herausgabe einer bestimmten körperlichen fremden Sache aufgrund eines Aufwandes beziehungsweise eines Schadens durch diese Sache. Auch hier ist die Grundlage das Zug-um-Zug-Prinzip, jedoch liegt hier kein Vertrag zugrunde.

Für das Zurückbehaltungsrecht bei Unternehmern gibt es im Unternehmensgesetzbuch Sonderregelungen, welche aber grundsätzlich dem Zurückbehaltungsrecht im engeren Sinn stehend dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechen, jedoch ist der Zusammenhang zwischen der zurückbehaltenen Sache und der gesicherten Forderung nicht notwendig. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, da etwa die gesetzlichen Pfandrechte eines Spediteurs, eines Lagerhalters und eines Frachtführers sehr wohl einen Zusammenhang erfordert. Nur das Pfandrecht des Kommissionärs sichert auch nicht- zusammenhängende Forderungen, welche zwar nicht aus dem konkreten Ausführungsgeschäft stammen müssen, wohl aber aus einem sonstigen Kommissionsgeschäft in einer laufenden Rechnung aufzufinden sind.

Während also das Zurückbehaltungsrecht nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch nur eine Sicherungsfunktion hat, kann ein Unternehmer die zurückbehaltene Sache auch nach den Regeln des Pfandrechts verwerten. Das Zurückbehaltungsrecht nach dem Unternehmensgesetzbuch beinhaltet daher auch ein Befriedigungsrecht, welches dem Pfandrecht ähnlich ist.

Wie im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ist auch im Unternehmensgesetzbuch das Zurückbehaltungsrecht ein obligatorisches Recht, also nur für eine ganz bestimmte Person verpflichtend, und wirkt nicht gegenüber jenen Berechtigten, die einen Anspruch auf die Sache gegenüber jedermann haben. Im Insolvenzrecht jedoch wirkt das Zurückbehaltungsrecht, wie ein Recht auf die Sache gegenüber jedermann, und haben daher wie das Pfandrecht ein Absonderungsrecht, also ein Recht auf gesonderte Befriedigung aus der Sache.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel