Düngemittel im Agrarrecht




Allein zu Düngemittel finden sich unzählbar viele einzele Rechtsvorschriften hinsichtlich der Herstellung, der Verwendung, des Verarbeitung, der Benutzung sowie des Abbaus. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass das Düngemittelrecht der Landwirtschaft den unkomplizierten Düngemitteleinsatz ermöglicht. Außerdem regelt dieses Gesetz alle gängigen Düngemitteltypen, die zugelassen sind. Im Wasserrecht finden sich jedoch die wesentlichsten Begrenzungen bezüglich Aufwandmengen und Ausbringungszeiträumen, wie beispielsweise etwa im Aktionsprogramm Nitrat.

So wie das österreichische Düngemittelrecht regelt auch die EG-Düngemittelverordnung beispielsweise etwa die Herstellung, Kennzeichung sowie Nährstoffangaben samt Toleranzen. Weiters stellt diese Verordnung eine Garatie dafür dar, dass die EG-Düngemittel in der Europäischen Union ohne nationale Zulassungsbeschränkungen handelbar sind. Aus diesem Grund ist das Verbieten, Behindern oder Beschränken des In-Verkehr-Bringens von EG-Düngemitteln nicht zulässig. n diesem Zusammenhang muss immer beachtet werden, dass Düngemittel gewisse Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, das Plfanzenwachstum zu fördern, die Qualität zu verbessern oder den Ertrag zu erhöhen.

Daher hat der österreichische Landwirt auch die Möglichkeit, Mineraldünger aus anderen Staaten der Europäischen Union zu importieren, da die Zulassung nämlich zur Anwendung per Typengenehmigung pauschal erfolgt ist. Auch Bodenhilfsstoffe müssen berücksichtigt werden. Denn Bodenhilfsstoffe sind nämlich Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt. Bei sachgerechter Anwendung von Bodenhilfsstoffe darf man jedoch Bodenfruchtbarkeit, Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Naturhaushaltes nicht gefährden.

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