Bestimmungen über das gerichtliche Finanzstrafverfahren




Bereits bei den verschiedenen Beschreibungen der Finanzstrafdelikte wurde ausgeführt, bei welchem Delikt für die Ahndung ein Gericht und im Kontrast dazu keine Finanzstrafbehörde zuständig ist. Grundsätzlich findet als gesetzlichen Rahmen die Strafprozessordnung, jedoch gibt es im Finanzstrafrecht ergänzende Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren. Die Ermittlungen und Nachforschungen, ob ein Finanzstrafdelikt begangen wird, wird in der Regel von einer Finanzstrafbehörde durchgeführt, wobei diese an die zuständige Staatsanwaltschaft zu berichten hat, wenn es sich um ein Delikt handelt, dass von einem Gericht zu ahnden ist. Die Leitung der Ermittlungen in diesen Verfahren hat deshalb auch die Staatsanwaltschaft inne. Dabei kann die Finanzstrafbehörde Prüfungen und Nachschauen bei Privaten und Unternehmen machen, wenn Abgabe- oder Monopolvorschriften verletzt sein könnten.

Weiters kann sie Auskünfte bei den Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsdiensten und von Postdiensten verlangen und in das Grundbuch, Firmenbuch, Melderegister, Geweberegister, oder Vereinsregister einsehen. Der Staatsanwalt hat nach Bericht der Finanzstrafbehörde dann die Möglichkeit weitere Nachforschungen anzustellen, das Verfahren einzustellen oder Anklage erheben. Wenn er das Verfahren einstellt, dann hat das sein Ermittlungsverfahren ergeben, dass keine oder zu wenige Beweise gegeben sind, dass eine Finanzstraftat begangen wurde. Wenn er Anklage erhebt, dann wird das gerichtliche Verfahren in Gang gesetzt und es wird an das Landesgericht für Strafsachen zugesendet und einem Richter erteilt. Dem Beschuldigten wird ebenfalls die Anklage zugestellt, wobei man gegen diese einen Einspruch erheben kann. Wird keiner erhoben oder wird der Einspruch abgelehnt, wird der Richter ein Strafverfahren einleiten, zu dem der Beschuldigte geladen wird. In diesem Verfahren herrscht absolute Anwaltspflicht, das heißt der Beschuldigte muss sich von einem Anwalt vertreten lassen.

Wenn dieser finanzielle Probleme hat und sich deshalb keinen Anwalt leisten kann, ist es unter Umständen möglich Verfahrenshilfe zu bekommen. Dazu muss ein gesonderter Antrag beim Landesgericht für Strafsachen gestellt werden. Der Beschuldigte kann bei der Verhandlung neben seinen Anwalt einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen. Dieser Umstand ist im Finanzstrafverfahren vor Gericht einzigartig. Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn während der Verhandlung Umstände erörtert werden, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen oder der Angeklagte dies beantragt.

Das Strafverfahren wird mit einer sogenannten Schöffenbesetzung durchgeführt. Dabei führt der Richter den Vorsitz und wird in seinem Senat von zwei Schöffen begleitet. Schöffen sind Laienrichter und werden immer für eine gewisse Zeit vom Staat bestellt. Dies kann jeder österreichische Staatsbürger sein, der volljährig ist. Im Verfahren ist der Beschuldigte gründlich zu vernehmen und zu befragen. Weiters kann der Beschuldigte sich zu den Vorwürfen äußern, zu rechtfertigen und seine Sicht der Dinge darzulegen. Ebenfalls sind Zeugen zu vernehmen, die zu den Vorwürfen und der Anklage Angaben machen können und die nötig sind um Beweise zu sammeln. Ebenfalls können Sachverständige beauftragt werden, was im Finanzstrafverfahren oft vorkommt, da manche Bereiche sehr komplex und ein Richter nicht das nötige Fachwissen, wie zum Beispiel in der Lohnverrechnung hat. Der Sachverständige schreibt ein Gutachten und legt dies in der Verhandlung dar. Es können ihm dann dazu Fragen gestellt werden.

Gemeinsam mit den zwei Schöffen trifft der Richter sein Urteil. Das Urteil wird am Ende der Verhandlung mündlich verkündet. Gegen das Urteil kann der Beschuldigte ein Rechtsmittel einbringen. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde können Nichtigkeitsgründe, wie Verfahrensfehler oder falsche Anwendung des Gesetzes bekämpfen und mit der Strafberufung kann die Höhe der Strafe bekämpft werden.

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