Benutzung der Gewässer




Eingangs muss erwähnt werden, dass zwischen der Benutzung öffentlicher Gewässer und der Benutzung privater Tagwässer unterschieden werden muss. Hierbei ist zu beachten, dass als Tagwasser das Wasser bezeichnet wird, das sich oberhalb der Erdoberfläche befindet. Außerdem muss bei der Gewässerbenutzung zwischen dem unentgeltlichen und bewilligungsfreien Gemeingebrauch und der bewilligungsfreien Gewässernutzung sowie der bewilligungspflichtigen Gewässernutzung unterschieden werden. Hierbei muss beachtet werden, dass der Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern der gewöhnliche Wassergebrauch ist, der andere Menschen nicht ausschließt und ohne besondere Vorrichtungen vorgenommen werden kann, wie insbesondere etwa unter anderem zum Waschen, Baden, Schöpfen oder Schwemmen.

In diesem Zusammenhang ist ebenso zu beachten, dass beispielsweise etwa das Baden oder Tauchen, auch mit Atemgeräten, eine geringe Wasserentnahme bzw. auch eine geringe Schotterentnahme sowie der Gebrauch von Bachwaser für Tier zum Gemeingebrauch des Gewässers zählen. Eine Benutzung des öffentlichen Gewässers, die über die soeben genannten Punkte hinausgeht, stellt eine bewilligungspflichtige Sondernutzung dar und bedarf der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde ist auch für die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen nötig.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Benutzung der privaten Tagwässer wiederum grundsätzlich dem Eigentümer vorbehalten ist, der jedoch die Ausübung des Gemeingebrauchs durch andere Personen unentgeltlich dulden muss. Außerdem umfasst der Gemeingebrauch an privaten Tagwässern den Wassergebrauch zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen, soweit dadurch keine Rechte und auch keine öffentlichen Interessen oder privaten Interessen verletzt werden. Dieser kleiner Gemeingebrauch an Privatgewässern kommt jedoch nur dort in Betracht, wo eine Zugangserlaubnis zum Gewässer besteht, wie beispielsweise etwa durch eine öffentliche Straße.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass bei öffentlichen Gewässern jede Überschreitung des Gemeingebrauchs eine Bewilligungspflicht auslöst. Im Gegensatz dazu ist die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlagen wiederum nur dann bewilligungspflichtig, wenn dadurch Einfluss auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf bzw. auf die Beschaffenheit des Wassers, insbesondere in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern geübt wird. Eine Bewilligung wird auch dann verlangt, wenn eine Gefährdung der Ufer bzw. eine Überschwemmung oder eine Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass auch gewisse Benutzungen, die den Gemeingebrauch übersteigen somit auch durch den Eigentümer selbst oder mit Zustimmung des Eigentümers sogar ohne wasserrechtliche Bewilligung möglich sind.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Benutzung dem Grundeigentümer für den notwendigen Hausbedarf und Wirtschaftsbedarf ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde zusteht, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pumpwerke oder Schöpfwerke erfolgt bzw. wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass bei der Bewilligung von Wasserbenutzungen, das heißt also dass bei der Verleihung von Wasserbenutzungsrechten, jedenfalls der Ort sowie das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen sind. Hierbei muss beachtet werden, dass das Maß und die Art der zu bewilligenden Wassernutzung so festzulegen sind, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt wird und dass bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass jede Benützungsbewilligung zu befristen ist, wobei diese Frist bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zehn Jahre und ansonsten neunzig Jahre nicht überschreiten darf. Obwohl eine Verlängerung nicht möglich ist, hat der bisher Berechtigte die Möglichkeit eine Wiederverleihung des Wasserrechtsrechtes zu beantragen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und wenn die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt.

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