Behandlungsvertrag und Patientenverfügung




Überblick

Das Verhältnis zwischen Arzt und Patienten hat sich über die Jahre stark verändert. Früher war der Arzt eine Autorität, die dem Patienten auch Befehle gab. Heute sieht man das Zusammenwirkten kollegialer. Die Basis bildet ein Vertrauensverhältnis. Das Recht versucht dem modernen Bild zu entsprechen. Es gibt daher Vorschriften, wie ein Arzt mit einem Patienten umzugehen hat. Eine Behandlung darf nicht ohne Einwilligung des Betroffenen stattfinden. Der Patient hat ein Recht auf Informationen. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch hinsichtlich der Daten, die von Krankenanstalten oder auch Ärzten gespeichert werden. Eine Krankengeschichte ist ein sehr sensibler Bereich und die in Behandlung stehenden Personen bedürfen eines Mißbrauchschutzes. Im Folgenden werden die rechtlich relevanten Themen in der Arzt Patienten Beziehung systematisch dargestellt. Es ist ein Querschnitt durch sehr viele Gesetze, dabei verliert man leicht den Überblick. Dazu kommt, dass bestimmte Regelungen nicht ausdrücklich in den Rechtsvorschriften verankert sind. Aus den Bestimmungen ist nicht immer eindeutig herauszulesen, dass sie auch für den medizinischen Bereich von Bedeutung sind. Eine wichtige Rolle spielt auch die Rechtsprechung des OGH.

Der Behandlungsvertrag

Für eine rechtmäßige Heilbehandlung ist die Zustimmung des Patienten erforderlich. Eine fehlende oder mangelhafte Willenserklärung des Betroffenen hat schwerwiegende Folgen. Die Behandlung ist in diesem Fall nicht durch einen Vertrag gedeckt. Sie erfolgt eigenmächtig. Der Arzt riskiert eine Verurteilung wegen Körperverletzung. Das Strafrecht verbietet eine eigenmächtige Heilbehandlung. Zudem wird der Behandelnde Schadenersatzpflichtig, wenn der Patient durch den Eingriff geschädigt wird. Der Behandlungsvertrag ist eine eigene Art von Vertrag. Er hat Ähnlichkeiten mit einem Werkvertrag und einem freien Dienstvertrag. Wirklich eindeutig kann man die Heilbehandlung aber nicht einem Vertragstyp zuordnen. Bei einem Werkvertrag etwa wird ein bestimmter Erfolg geschuldet. So ein Erfolg ist zum Beispiel bei einem Tischler die Herstellung eines Möbelstücks, oder die Reparatur eines KFZ in einer Werkstätte. Bei einer ärztlichen Behandlung ist es aber nicht möglich einen Erfolg zu garantieren. Das kann selbst der beste Mediziner nicht. Der Erfolg der Heilbehandlung hängt von sehr vielen Faktoren ab.

Man muss auch zwischen den Arten von Behandlungen unterscheiden. Der Allgemeinmediziner wird in der Regel keinen bestimmten Erfolg garantieren können. Anders ist es aber, wenn z.B. von einem Spezialisten eine Protese eingesetzt wird. Hier kann man eher von einem Werkvertrag ausgehen. Das Einsetzen der Protese ist die Herstellung eines bestimmten Werkes. Wie bereits erwähnt ist die Art der Heilbehandlung und auch wer die Behandlung durchführt für die Auslegung des Vertrages von wesentlicher Bedeutung. Das Gesundheitssystem kennt z.B. Allgemeinmediziner, Fachärzte, Krankenanstalten, Kur- und Heilanstalten, Spezialkliniken usw. Da die rechtliche Grundlage der ärztlichen Behandlung ein Vertrag ist, treten viele rechtliche Fragen auf, wenn z.B. Minderjährige einer Heilbehandlung unterzogen werden.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Ablehnung einer Heilbehandlung. Sie wird errichtet vorsorglich für den Fall, dass der Patient die Einsichts- oder Urteilsfähigkeit verliert. Im Zeitpunkt der Errichtung muss der Verfügende aber voll geschäftsfähig sein. Das heißt der Patient darf zum Beispiel nicht geistig verwirrt sein. Eine Patientenverfügung ist rechtlich nur wirksam, wenn sie vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung errichtet worden ist. Der Patient ist über die Folgen der Verfügung zu belehren. Ebenso über die Möglichkeit eines Widerrufs. Die Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Es ist nicht zulässig sich vertreten zu lassen. Ein Verwandter zum Beispiel kann nicht über den anderen verfügen. Inhaltlich muss die Patientenverfügung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Es müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind konkret beschrieben sein.

Ausreichend ist aber auch, dass sie aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung eindeutig hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt. Für die Verbindlichkeit der Verfügung ist Voraussetzung, dass der Verfügende eine umfassende Aufklärung eines Arztes erhält. Die Aufklärung ist von seiten des Mediziners zu dokumentieren. Nach dem Ablauf von fünf Jahren verliert die Patientenverfügung ihre Verbindlichkeit. Der Patient selbst kann aber auch eine kürzere Frist bestimmen. Die Patientenverfügung kann nach Ablauf der Verbindlichkeit erneuert werden. Solange der Patient die Verfügung mangels Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht erneuern kann, verliert sie nicht ihre Verbindlichkeit.

Patientenverfügungen, die nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Verbindlichkeit aufweisen sind nicht automatisch Unwirksam. Sie sind in diesem Fall nicht verbindlich, aber dennoch beachtlich. Solche Verfügungen dienen der Auslegung des Willens des Patienten. Eine Patientenverfügung ist unwirksam, wenn sie unter psychischen oder physischen Zwang errichtet wurde. Auch solche Verfügungen, die durch Irrtum, List oder Täuschung entstanden sind, sind unwirksam. Der Inhalt der Patientenverfügung darf nicht strafrechtlich verboten sein. Auch durch eine wesentliche Änderung des Standes der medizinischen Wissenschaft kann die Verfügung ihre Gültigkeit verlieren. In Notfällen ist die Patientenverfügung aber nicht anwendbar. Das bedeutet, dass hier das Wohl des Menschen vorgeht. Die Patientenverfügung ist von den behandelnden Medizinern bzw. den Krankenanstalten zu dokumentieren. Die Krankenanstalten haben die Verfügung in die Krankengeschichte aufzunehmen. Die behandelnden Ärzte (mit eigener Ordination) haben die Patientenverfügung in die ärztliche Dokumentation aufzunehmen.

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