Beendigung eines Arbeitsverhältnisses




Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Arbeitsverhältnis zu beenden, wie etwa die Lösung während der Probezeit, die Kündigung seitens des Dienstnehmers, die Kündigung seitens des Dienstgebers, die einvernehmliche Lösung, die Entlassung, der unberechtigter vorzeitiger Austritt und der Zeitablauf. Die Probezeit kann höchstens ein Monat betragen und kann auch nicht rechtsgültig verlänger werden.

Eine Ausnahme gibt es bei Lehrlingen, denn bei denen beträgt die Probezeit drei Monate. Zu beachten ist jedoch, dass sowohl der Dienstnehmer als auch der Dienstgeber während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung von Fristen das Dienstverhältnis beenden kann. Bei der Kündigung seitens des Dienstnehmers teilt der Dienstnehmer seinen Dienstgeber, dass er das Dienstverhältnis beenden möchte. Dabei hat er jedoch bestimmte Friste und Termine einzuhalten, die im Kollektivvertrag geregelt sind, damit der Dienstgeber noch ein wenig Zeit hat einen neuen Mitarbeiter zu finden. Bei der Kündigung seitens des Dienstgebers wiederum teilt der Dienstgeber den Dienstnehmer mit, dass er das Dienstverhältnis beenden möchte.

Auch der Dienstgeber muss im Falle einer Kündigung seinerseits die im Kollektivvertrag geregelten Termine und Fristen einhalten. Hierbei ist darauf zu achten, dass in manchen Kollektivverträgen Kündigungsfristen nach Dienstjahren gestaffelt sind. Daher muss davon ausgegangen werden, dass die Kündigungsfristen länger dauern, desto länger der Dienstnehmer im Betrieb beschäftigt war. Eine einvernehmliche Lösung liegt wiederum dann vor, wenn sich sowohl der Dienstnehmer als auch der Dienstgeber einig sind das Dienstverhältnis beenden zu wollen. Hierbei sind keine Fristen und Termine einzuhalten, da ein Dienstverhältnis mit jedem beliebigen Tag einvernehmlich gelöst werden kann.

Der Begriff Kündigung und Entlassung wird zwar oft gleichbedeutend verwendet, aber zwischen Kündigung und Entlassung gibt es Unterschiede. Eine Kündigung ist immer mit Fristen und Termine verbunden und bedarf keiner besonderen Begründung. Eine Entlassung wiederum ist eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber mit sofortiger Wirkung, also ohne Einhaltung von Fristen und Termine, und muss begründet werden. Damit der Dienstgeber den Dienstnehmer entlassen kann, muss der Dienstnehmer schwere Fehlhandlungen gesetzt haben, die gesetzlich genau geregelt sind, wie etwa unter anderem Diebstahl oder wiederholte Trunkenheit im Dienst. Damit der Dienstnehmer jedoch aufgrund eines schweren Fehlverhaltens entlassen werden kann, muss ihn der Dienstgeber vorher mehrmals schriftlich verwarnt haben. Wenn ein Dienstnehmer beispielsweise einmal betrunken zum Dienst erscheint, begründet dies somit noch keine gesetzlich gültige Entlassung.

Ein unberechtigter vorzeitiger Austritt ist dann gegeben, wenn der Dienstnehmer ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes aus dem Dienstverhältnis vorzeitig ausscheidet, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Durch den unberechtigten vorzeitigen Austritt verletzt der Dienstnehmer Pflichten aus dem Dienstvertrag, weshalb dies zu Schadenersatzforderungen des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer führen kann. Durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt verliert der Dienstnehmer etwa seine Ansprüche für nicht konsumierte Urlaubstage und erhält keine Kündigungsentschädigung sowie keine Abfertigung.

Zu beachten ist jedoch, dass Angestellte trotz unberechtigtem vorzeitigen Austritt einen aliquoten Teil der Sonderzahlungen erhalten, wie etwa Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration. Sollte der Dienstnehmer jedoch von heute auf morgen einfach nicht mehr zur Arbeit kommen und hat er sich noch nicht dazu geäußert, kann der Dienstgeber nicht ohne weiteres von einem unberechtigten vorzeitigen Austritt ausgehen. Vielmehr muss der Dienstgeber versuchen den Dienstnehmer zu erreichen und ihn auffordern sich zu melden oder ihn auffordern eine Krankenmeldung zu erbringen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Dienstnehmer in bestimmten Fällen auch das Recht hat vorzeitig aus dem Dienstvertrag auszutreten, wie etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wenn ihm der Dienstgeber über längere Zeit keinen Lohn gezahlt hat. Befristete Arbeitsverträge wiederum enden durch Ablauf der vereinbarten Zeit.

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