Bedeutung der Verwaltung für die Gesellschaft




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Verwaltung kommunikative Austauschbeziehungen mit den Umfeldern abwickelt, die sich außerhalb ihres Systems befinden. Weiters empfängt die Verwaltung Informationen. Seitens der Politik empfängt sie etwa Gesetze, Regierungsprogramme, parlamentarische Entschließungen sowie Weisungen oder formlose Wünsche. Seitens der Medien empfängt sie etwa Hinweise auf Missstände, denen die Verwaltung abhelfen soll. Seitens der Verbände empfängt die Verwaltung wiederum etwa Interventionen, Wünsche, Beschwerden oder Anzeigen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass sie seitens der Bürger auch Anträge, wie beispielsweise etwa Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung, oder Auskunftswünsche, wie beispielsweise etwa Anzeigen bzw. Beschwerden und sonstige Mitteilungen, empfangen kann. Es muss beachtet werden, dass die Informationen sodann innerhalb des Verwaltungssystems zu Entscheidungen verarbeitet werden. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Verwaltung ein Teilsystem der Gesellschaft ist.

Außerdem steht die Verwaltung als offenes System im regen Kontakt mit anderen gesellschaftlichen Teilsystemen. Es muss beachtet werden, dass die Politik besondere Bedeutung für die Verwaltung besitzt. Gesellschaftliche Wichtigkeit für die Verwaltung kommt weiters der Öffentlichkeit zu; darunter werden die Träger der öffentlichen Meinung verstanden, und zwar die Presse sowie der Hörfunk und Fernsehen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass im Umfeld der Verwaltung auch die Kammern und die vereinsrechtlich organisierten Interessenverbände agieren. Auch die Wirtschaft stellt ein für den Staat sowie auch für die Verwaltung wichtiges Subsystem der Gesellschaft dar. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Bürger von Verwaltungsentscheidungen unmittelbar betroffen sind, denn die Bürger sind als Klienten der Verwaltung zu betrachten. Auch die Wissenschaft muss berücksichtigt werden. Denn einerseits stellt sie der Verwaltung ihre Ergebnisse zur Verfügung und andererseits analysiert und reflektiert sie das Geschehen der Verwaltung selbst.

In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass mit der Errichtung der Bezirkshauptmannschaften und mit der Ablösung der gemischten Bezirksämter die Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen auch für die erstinstanzliche Verwaltung verwirklicht wurde. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Ämter der Landesregierungen als einheitliche bürokratische Hilfsapparate des Landeshauptmannes als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung und auch als bürokratische Hilfsapparate der Landesregierung bezüglich der Landesverwaltung wirken. Hierbei muss beachtet werden, dass die Hilfsapparate des Landeshauptmannes Organe sind, welche an die Weisungen der Bundesminister gebunden sind. Außerdem besorgen in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut sowohl die Landesverwaltung, in Unterordnung unter die Landesregierung, als auch die Bundesverwaltung, in Unterordnung unter den Landeshauptmann. Dennoch ist die Politik von der Verwaltung abzuheben. Es ist erwähnenswert, dass die Verwaltung als Apparat und als Maschine gedeutet wird.

Es ist Aufgabe der Verwaltung, fremdgesetzte Regeln auszuführen. Außerdem ist es wichtig, die Verwaltung von politischen Einflüssen frei zu halten. Die institutionelle Trennung von Politik und Verwaltung macht sich besonders durch das Gewaltenteilungsprinzip und durch das Legalitätsprinzip bemerkbar. Das Gewaltenteilungsprinzip legt fest, dass es eine Unterscheidung zwischen der gesetzgebenden Organe und der exekutiven Organe geben muss. Das Legalitätsprinzip wiederum fordert eine strikte Bindung der Verwaltung an das Gesetz. Es ist ebenso erwähnenswert, dass zur Verwaltung nur die Summe der öffentlich Bediensteten zählt, die gegenüber den obersten Organen der Vollziehung weisungsgebunden ist und diesen zuarbeitet.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Verwaltungstätigkeit insbesondere der Durchführung bzw. Vollziehung politisch formulierter und legitimierter Entscheidungsprogramme dient. Außerdem zeichnet sich die Verwaltung gegenüber dem Politiker oft durch ein Fachwissen aus, das auf Ausbildung sowie Routine und dem Wissen um die notwendigen Informationsquellen gründet. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Ermessen und unbestimmte Gesetzesbegriffe dem gesetzanwendenden Verwaltungsorgan bestimmte legitime Handlungsspielräume eröffnen. Es muss beachtet werden, dass die Verwaltung ihre eigene Machtsphäre dadurch steigern kann, dass sie mit einflussreichen sozialen Gruppen außerhalb des politisch-administrativen Systems zusammenarbeitet, wie beispielsweise insbesondere etwa Interessenverbände. Denn durch solch eine Zusammenarbeit können die politischen Instanzen oft übergangen und im Extremfall sogar zur Zustimmung gezwungen werden. Außerdem gewinnt die Verwaltung an mehr Macht, wenn sie weniger von den politischen Instanzen ausgeübt wird.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass das verfassungsrechtlich vorgesehene Führungsmittel der obersten Organe der Vollziehung gegenüber dem Verwaltungspersonal die Weisung ist. Daher hat das zuständige politische Leitungsorgan grundsätzlich die Möglichkeit, das gesamte Verhalten der unterstellten Verwaltungsbediensteten zu bestimmen.

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