Arten der Sicherungsmaßnahmen im Verwaltungsstrafverfahren




Eingangs muss erwähnt werden, dass als Sicherungsmaßnahmen die Festnahme, die Sicherheitsleistung sowie die vorläufige Sicherheit und die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen in Betracht kommen. Sicherungsmaßnahmen sind wichtig, da es vorkommen kann, dass ein Täter versucht, sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug zu entziehen. Dies soll nämlich durch Sicherungsmaßnahmen verhindert werden.

Zur Festnahme muss erwähnt werden, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gewissen Personen, die auf frischer Tat betreten werden und deren Festnahme nicht gesetzlich ausgeschlossen ist wie etwa durch Immunität, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen dürfen. Als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kommen insbesondere Polizeiorgane und Gendarmerieorgane in Betracht. Eine Tat wird auf frischer Tat betreten, wenn das Sicherheitsorgan die strafbare Tat unmittelbar wahrnimmt. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn zumindestens einer der Festnahmegründe vorliegt. Als Festnahmegründe kommen der Mangel der Feststellbarkeit der Identität oder die Fluchtgefahr, Verharren oder Wiederholungsgefahr in Betracht. Der Mangel der Feststellbarkeit der Identität ist dann gegeben, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist und sich nicht ausweist sowie wenn seine Identität sonst nicht sofort feststellbar ist. Fluchtgefahr liegt wiederum dann vor, wenn begründeter Verdacht besteht, dass die Person versuchen wird, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Sollte der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder versucht sie zu wiederholen, liegt eine Wiederholungsgefahr vor.

Der Festgenommene muss jedoch unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde übergeben werden oder freigelassen werden, wenn der Grund der Festnahme schon vorher entfällt. Außerdem ist er sobald wie möglich, in einer ihm verständlichen Sprache, über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu informieren. Diese Information wird grundsätzlich sofort bei der Festnahme zu erfolgen haben. Nur wenn dies nicht möglich sein sollte, kann die Information an den Festgenommenen später erfolgen, wenn beispielsweise etwa kein Dolmetsch zur Verfügung steht. Außerdem hat ein Festgenommener das Recht, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass eine Anhaltung nicht länger als vierundzwanzig Stunden, von der Festnahme angerechnet, dauern darf.

Die Behörde, die für die Durchführung des Strafverfahrens zuständig ist, kann dem Beschuldigten durch Bescheid eine Sicherheitsleistung auftragen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, wie beispielsweise etwa kein Wohnsitz im Inland. Es ist erwähnenswert, dass die Sicherheitsleistung darin besteht, dass ein angemessener Betrag, der Euro 2.180,- nicht übersteigen und nicht höher als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe sein darf, nach Wahl des Beschuldigten entweder in Geld als Sicherheit zu erlegen ist oder durch Pfandbestellung bzw. durch taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen ist. Außerdem ist die Erlassung eines bescheidmäßigen Sicherstellungsauftrages erst ab der ersten Verfolgungshandlung zulässig.

Sollte der Beschuldigte die von der Behörde aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erlegen oder sicherstellen, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Beschuldigten gehören. Außerdem soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen. Gegen den Bescheid, mit dem eine Sicherheitsleistung aufgetragen wird oder eine Beschlagnahme verfügt wird, ist eine Berufung zulässig. Es muss beachtet werden, dass die Sicherheit frei wird, wenn das Verfahren eingestellt wird oder wenn die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist. Zudem wird die Sicherheit jedoch auch dann frei, wenn von der Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Verfallsgründe liegen dann vor, wenn die Strafverfolgung des Beschuldigten oder wenn der Vollzug der Strafe unmöglich ist.

Die vorläufige Sicherheit stellt ebenso eine Sicherungsmaßnahme dar. Hierbei kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, in bestimmten Fällen eine vorläufige Sicherheit bis zu Euro 180,- festzustellen und einzuheben. Eine vorläufige Sicherheit ist etwa dann möglich, wenn eine Person bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat von einem Sicherheitsorgan betreten wird. Hierbei liegt ein Festnahmegrund mangels Feststellbarkeit seiner Identität oder wegen Fluchtgefahr vor. In solch einen Fall kann das Organ jedoch von einer Festnahme absehen, wenn der Betretene freiwillig die vorläufige Sicherheit erlegt. Eine vorläufige Sicherheit kann jedoch auch von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder bei denen der Strafvollzug unmöglich bzw. wesentlich erschwert sein wird, verlangt werden.

Außerdem ist über den als vorläufige Sicherheit eingehobenen Betrag oder über die Beschlagnahme sofort eine Bescheinigung auszustellen, wobei die vorläufige Sicherheit und die beschlagnahmten Sachen sodann der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen sind.

Auch die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen muss als Sicherungsmaßnahme berücksichtigt werden. Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen dient dazu, dass verfallsbedrohte Gegenstände nicht beseitigt werden und dass Verfallsmaßnahmen nicht vereitelt werden können. Außerdem ist solch eine Beschlagnahme nur dann zulässig, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, die mit der Strafe des Verfalls bedroht ist und wenn die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls offenkundig notwendig ist. Wenn sich beispielsweise etwa herausstellen sollte, dass gar keine strafbare Handlung vorliegt, wird die Behörde die Beschlagnahme aufzuheben haben und die Sache zurückzustellen haben.

Sollte eine Zurückstellung nicht mehr möglich sein, ist Ersatz in Geld zu leisten. Außerdem können bei Gefahr im Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Darüber ist den Betroffenen jedoch sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. Sodann hat die Behörde entweder bescheidmäßig die Beschlagnahme anzuordnen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, oder die Behörde hat die Gegenstände freizugeben. Es ist erwähnenswert, dass die Behörde anstatt der Beschlagnahme auch den Erlag eines Geldbetrages bescheidmäßig anordnen kann, der dem Wert der Sache entspricht, die der Beschlagnahme unterliegt. Es muss beachtet werden, dass gegen den Bescheid, der die Beschlagnahme anordnet, die Berufung an den zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist.

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