Arten öffentlicher Abgaben




Eingangs muss erwähnt werden, dass Abgaben öffentliche Abgaben und Beiträge sowie auch gewisse Ansprüche und anfallende sonstige Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art sind, wenn nichts anderes bestimmt ist. Als Ansprüche kommen Beihilfen aller Art und Erstattungen sowie Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen in Betracht, die von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennen oder rückzufordern sind. Weiters auch Angelegenheiten des Tabakmonopols sowie Salzmonopols und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben. Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere die Abgabenerhöhungen, der Verspätungszuschlag und die Anspruchszinsen, die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen und Mutwillensstrafen, Verwaltungskostenbeiträge sowie die Kosten der Ersatzvornahme, weiters die Nebengebühren der Abgaben, wie etwa die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten des Vollstreckungsverfahrens und Sicherungsverfahrens, also Gebühren und Auslagenersätze.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass öffentliche Abgaben gewisse Geldleistungen steuerlichen Charakters sind, und zwar auch dann wenn sie unter der Bezeichnung Gebühr oder Beitrag bzw. Steuern sowie wenn sie für Sondervermögen des Bundes bzw. der Länder sowie Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Verwaltungsweg erhoben werden. Daraus kann somit entnommen werden, dass öffentliche Abgaben geldliche Leistungen von natürlichen oder von juristischen Personen an den Staat sind, mit denen der Staat seine hoheitlichen und öffentlichen Aufgaben finanziert. Wie bereits erwähnt unterscheidet man bei den öffentlichen Abgaben zwischen Steuern, Beiträge, Gebühren und Sonderabgaben.

Unter Steuern sind allgemeine Abgaben zu verstehen, für die der Staat keine konkrete Gegenleistung erbringt. Steuern werden auf der Basis allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben. Außerdem müssen Steuern der Erzielung von Einnahmen dienen, weshalb es ihr Zweck sein muss, den Finanzbedarf des Staates zu decken. Zu den Steuern zählen auch die Zölle. Im Gegensatz dazu sind Beiträge an bestimmte Leistungen der öffentlichen Hand geknüpft. Daher sind Beiträge bestimmte Geldleistungen der einzelnen Menschen für die Möglichkeit zur Benutzung besonderer Einrichtungen oder zur Ausnutzung besonderer Vorteile, wie beispielsweise etwa Sozialversicherungsbeiträge. Unter Gebühren sind wiederum Entgelte für öffentliche Leistungen zu verstehen, die von den natürlichen oder juristischen Personen in Anspruch genommen werden, wie beispielsweise etwa Müllgebühren oder Wassergebühren. Sonderabgaben dienen zwar nicht dem Zweck, Einnahmen zu erzielen, aber sie dienen sowohl als Einnahme für den Staatshaushalt als auch zur Steuerung der Wirtschaft. Sonderabgaben werden zur Finanzierung besonderer Aufgaben von bestimmten Bürgern erhoben, wie beispielsweise etwa Ausgleichsabgaben bestimmter Wirtschaftszweige oder die Abgabe der Arbeitgeber zu den Familienausgleichkassen.

Auch Kommunalabgaben sind öffentliche Abgaben, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband von seinen Einwohnern fordern kann. Es muss beachtet werden, dass die Kommunalabgaben in Steuern, Gebühren, Beiträge und Abgaben eigener Art unterschieden werden. Als reine Kommunalsteuern kommen jedoch die Gewerbesteuer und die Grundsteuer in Betracht. Kommunale Gebühren ist beispielsweise etwa die Frischwassergebühr, die Abwassergebühr oder Gebühren für das Ausstellen eines Passes. Kommunale Beiträge werden wiederum für die Herstellung bzw. Anschaffung, Erweiterung oder Instandhaltung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen erhoben.

Es muss beachtet werden, dass der Abgabenanspruch dann entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer entsteht der Abgabeanspruch für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind oder mit der Begründung der Abgabepflicht, wenn die Abgabepflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird. Der Abgabenanspruch entsteht bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit der Abgabenanspruch nicht schon früher entstanden ist oder erst mit dem Zeitpunkt der Erlöschens der Abgabepflicht, wenn die Abgabepflicht im Laufe eines Veranlagungszeitraumes erlischt. Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere bei der Einkommensteuer und Körperschaftseuer für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte. Bei der Gewerbesteuer entsteht der Abgabenanspruch nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital bezüglich der Vorauszahlungen und der zu veranlagenden Abgabe. Bei Vermögensteuer und bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe bzw. der Beitrag erhoben wird.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner bzw. Mitschuldner zur ungeteilten Hand sind. Wenn Personen jedoch gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind sie ebenfalls Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter bzw. Mitglieder einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung bzw. Personengemeinschaft hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personengemeinschaft als solche abgabepflichtig ist. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldner werden. Außerdem erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche.

Es muss beachtet werden, dass im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren bzw. Monopolverfahren oder Finanzstrafverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung besteht. Außerdem verletzt ein Beamter oder ein ehemaliger Beamter diese Pflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen unbefugt offenbart oder verwertet, die ihm nur aufgrund seines Amtes in einem Abgabenverfahren oder Monopolverfahrens bzw. in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind bzw. den Inhalt von Akten eines Abgabenverfahrens bzw. Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren bzw. Finanzstrafverfahren unbefugt offenbart oder verwertet. Eine andere Person kann auch dann die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzen, wenn sie der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen unbefugt offenbart oder verwertet, die ihr ausschließlich durch ihre Tätigkeit als Sachverständige oder als dessen Hilfskraft in einem Abgabenverfahren bzw. Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren oder aus Akten bzw. Abschriften eines Abgabenverfahrens bzw. Monopolverfahrens oder Finanzstrafverfahrens oder durch seine Mitwirkung bei der Pesonenstandsaufnahme und Betriebsaufnahme anvertraut oder zugänglich geworden sind.

Es ist erwähnenswert, dass die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen dann befugt ist, wenn sie der Durchführung eines Abgabenverfahrens bzw. Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient bzw. wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt bzw. wenn ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Abgabenbehörden Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind, die mit der Erhebung von öffentlichen Abgaben und Beiträge betraut sind. Unter Erhebung sind alle abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen, die der Durchführung der Abgabenvorschriften dienen. Außerdem haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Sollten bei ihnen Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Wenn nichts anders bestimmt wird, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen nach der Lage des Gutes sowie in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen wiederum nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird bzw. ausgeübt werden soll. In sonstigen Sachen richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde zunächst nach dem Wohnsitz des Abgabepflichtigen, danach nach seinem Aufenthalt und zuletzt nach seinem letzten Wohnsitz im Inland.

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