Anwendungsbereich des abgekürzten Verwaltungsstrafverfahrens




Abgekürzte Verfahren dienen zur Entlastung der Behörde, wodurch der Täter durch Strafverfügung, Anonymverfügung und Organstrafverfügung bestraft werden kann ohne dass ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wird. Die Behörde kann ohne Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu Euro 365,- festsetzen, wenn eine Verwaltungsübertretung von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses angezeigt wird oder auf Grund automatischer Überwachung, wie z.B. durch Verkehrsradar, festgestellt wird. In einer einzigen Strafverfügung können auch Strafen wegen mehrerer Delikte verhängt werden. Außerdem sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen die Strafverfügung kann der Beschuldigte innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung das Rechtsmittel des Einspruchs erheben.

Der Einspruch kann bei der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Auch die Anonymverfügung kann bei einer Verwaltungsübertretung erhoben werden. Durch die Anonymverfügung fällt die Verpflichtung weg einen konkreten Täter vor Verhängung der Strafe auszuforschen, was wiederum zur Entlastung der Verwaltung führt. Bei der Anonymverfügung dürfen jeweils nur Strafen bis Euro 220,- festgesetzt werden. Mit der Anonymverfügung dürfen nur leichte Übertretungen geahndet werden. Die Anonymverfügung darf nur dann erlassen werden, wenn ein Organ der öffentlichen Aufsicht die Verwaltungsübertretung wahrgenommen hat oder wenn diese aufgrund automatischer Überwachung ersichtlich ist, es muss eine Tat vorliegen, die keine Bedachtnahme auf den Täter erfordert und der Täter muss unbekannt sein. Unbekannt heißt, dass seine Identität nicht im Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung festgestellt worden ist. Jedoch darf mit der Anonymverfügung nur eine Geldstrafe verhängt werden, aber keine Ersatzfreiheitsstrafe.

Beispiel für Anonymverfügung ist die Übertretung von Straßenverkehrsvorschriften, bei denen die Anonymverfügung dem Zulassungsbesitzer zugestellt werden kann. In diesem Fall braucht die Behörde den Täter vorläufig nicht auszuforschen. Gegen eine Anonymverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Erst wenn der Täter den Strafbetrag innerhalb von vier Wochen nach Ausfertigung nicht zahlt, hat die Behörde den Täter zu ermitteln und ihm somit zu verfolgen. Falls der Strafbetrag jedoch rechtzeitig gezahlt wird, hat die Behörde jede Verfolgungshandlung zu unterlassen und darf den Täter somit nicht ausforschen.

Mit einer Organstrafverfügung wiederum werden Organe der öffentlichen Aufsicht durch die Behörde ermächtigt, Geldstrafen einzuheben, wenn sie bestimmte Verwaltungsübertretungen wahrgenommen haben oder wenn Verwaltungsübertretungen vor ihnen eingestanden wurden. Organe der öffentlichen Aufsicht sind unter anderem z.B. Organe der Bundespolizei oder Bundesgendarmerie, Gewässeraufsichtsorgane, Forstaufsichtsorgane und Jagdschutzorgane. Die Höchstgrenze der Organstrafverfügung beträgt Euro 36,-; jedoch kann in den Verwaltungsvorschriften ein anderer Höchstbetrag bestimmt sein.

Ein Beispiel für Organstrafverfügung wäre der Erlagschein an der Windschutzscheibe des Autos. Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Falls der Täter den Strafbetrag nicht bezahlt oder den Beleg nicht entgegennehmen möchte bzw. wenn der Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen bezahlt wird, hat er mit einer Anzeige und in weiterer Folge mit einer Strafverfügung oder einem Straferkenntnis zu rechnen.

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