Anspruch und Höhe des Wochengeldes




Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, also für die Zeit des Mutterschutzes, ein tägliches Wochengeld. Es muss beachtet werden, dass während der Zeit des Mutterschutzes ein Beschäftigungsverbot besteht. Im Falle einer Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt gebührt das Wochengeld für zwölf Wochen nach der Entbindung. Die Acht-Wochenfrist wird von einem Arzt berechnet, wobei die Bezugsdauer angepasst wird, wenn die Geburt früher oder später erfolgt. Wenn der Amtsarzt eine Gefahr für die Mutter und bzw. oder das Kind bereits vor der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung feststellt und er deshalb ein sogenanntes individuelles Beschäftigungsverbot ausspricht, so gebührt auch für diesen Zeitraum, vor dem allgemeinen acht-wöchigen Mutterschutz, das Wochengeld.

Anspruchsberechtigt sind unselbständig Erwerbstätige, voll versicherte freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte soweit sie freiwillig selbstversichert sind sowie Bezieherinnen von Arbeitslosen- oder Kinderbetreuungsgeld. Selbständig erwerbstätige Gewerbetreibende und Bäuerinnen erhalten anstelle des Wochengelds grundsätzlich die sogenannte Betriebshilfe. Selbständig Erwerbstätige die kein Gewerbe betreiben erhalten ebenfalls das Wochengeld. Das Wochengeld wird beim jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger, wie beispielsweise etwa Gebietskrankenkasse, persönlich oder schriftlich unter Vorlage der nötigen Urkunden, wie Arbeitsbestätigung, ärztliche Bestätigung u.a., beantragt. Treffen Wochengeld und Krankengeld zusammen, so wird nur das Wochengeld gewährt.

Die Höhe des zu beziehenden Wochengeldes basiert auf dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist, und zwar vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Bezieherinnen von Arbeitslosengeld bzw.Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld erhalten grundsätzlich 80 Prozent mehr als den vorher bezogenen Betrag. Geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung erhalten einen Pauschalbetrag von Euro 7,91,- pro Tag. Das Wochengeld wird jeweils für ein Monat im Nachhinein bezahlt.

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