Amtssprache im österreichischen Recht




Die Nationalstaaten sind auf Grundlage der Staatstheorie errichtet. Demnach besteht nach den völkerrechtlichen Regeln ein Staat aus drei Teilen. Diese sind das Staatsvolk, das Staatsgebiet und die Staatsgewalt. Das Staatsvolk zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass es ein gemeinsamer Staat sein möchte. Das Staatsvolk ist nicht unbedingt mit dem ethnischen Volk identisch. Das heißt ein Staatsvolk kann aus mehreren Volksgruppen bestehen. Das ist auch im österreichischen Staat so. Historisch betrachtet ist der aktuelle Staat Österreich das Ergebnis der Reduktion eines Vielvölkerstaates. Die Monarchie bestand aus Österreich, Ungarn, Böhmen (Tschechien), einigen Balkanstaaten usw. Aufgrund dieser historischen Entwicklung ist es auch heute noch so, dass es auf dem Territorium des österreichischen Staates mehrere ethnische Völker gibt. Diese Völker gehören aber dennoch zum Staatsvolk, weil sie zum Staat Österreich gehören möchten. Gemeint sind mit diesen Erwägungen vor allem Gebiete im Süden Österreichs. Grundsätzlich ist die Amtssprache in der Republik die deutsche Sprache.

Aufgrund des Staatsvertrages und auch der Bundesverfassung, haben bestimmte Volksgruppen das Recht auf ihre eigene Sprache als zusätzliche Amtssprache. Das heißt, es wird die deutsche Sprache nicht verdrängt, sondern ergänzt. In diesen Gebieten gibt es parallel zwei Amtssprachen. Amtssprache bedeutet, dass die öffentlichen Angelegenheiten in dieser Sprache erledigt werden können. Behördliche Anordnungen, wie Verordnungen, Bescheide, Befehle usw. haben in der Amtssprache zu erfolgen. Nicht zu verwechseln mit der Amtssprache sind die Grundsätze des „fair trial“. Aufgrund der Menschenrechtskonvention haben die vom Verwaltungshandeln betroffenen Personen Anspruch auf ein faires Verfahren. Das heißt aber nicht, dass die Amtssprache sich ändert. Vielmehr bedeutet es, dass jemand, der die Amtssprache nicht beherrscht, einen Dolmetscher zur Verfügung gestellt bekommt.

Dieser Grundsatz ist vor allem dann zu beachten, wenn es um Strafen geht. Nicht von Bedeutung in dieser Hinsicht ist, ob es sich um gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Strafen handelt. Zu beachten ist, dass ein Dolmetscher in die Kosten des Verfahrens mit einzuberechnen ist. Die Tätigkeit muss bezahlt werden. Derjenige, der die Kosten des Verfahrens tragen muss, hat auch für die Ausgaben für einen Dolmetscher aufzukommen.

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